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den könnten. Zu diesem Behufe follten sich die Bischöfe Dr. Ehlert, Dr. Ritschl und Dr. Neander zu einer Berathung vereinigen und ein gemeinschaftliches Gutachten erstatten.

Dieses Gutachten wurde Sr. Majestät mit einem Bericht vom 6. Juni 1830 vorgelegt. Die Hauptquelle des zunehmenden Conventikelwesens lag in der Schen vor der neuen Agende, was die genannten Geistlichen wohl wußten. Daß sie gleichwol dieses Umstandes in ihrem Immediatberichte nicht erwähnten, führte den König zu einer unrichtigen Ansicht.

Die Bischöfe ließen in ihrem Berichte zuvörderst der Ansicht gebührende Gerechtigkeit widerfahren, daß stille und bescheidene, der gemeinsamen christlichen Erbauung gewidmete Zusammenkünfte frommer Personen so wenig zu tadeln seien, daß sie vielmehr als ein heilsames Mittel zur Erhaltung des wahren Christenthums betrachtet werden könnten; hoben aber dann unter Hinweisung auf die Verbote der Regierungen in frühern Zeiten und auf beigebrachte Gutachten angesehener rechtgläubiger Theologen mit großer Ausführlichkeit die bedenklichen Seiten des Conventikelwesens hervor und machten besonders auf die Gefahren aufmerksam, welche aus den unlautern Absichten und separatistischen Tendenzen des Conventikelwesens für die Ordnung des kirchlichen und bürgerlichen Lebens zu entspringen pfleg= ten: Verkehrte Begriffe von Buße - der Hochmuth, sich vorzugsweise für Kinder Gottes zu halten - Alle, die nicht mit ihnen übereinstimmten, als Ungläubige und Scheinchristen zu verkeßern — für Sünde zu erklären,

der Predigt eines nach ihren Ansichten nicht rechtgläubigen Geistlichen beizuwohnen und das heilige Abendmahl von ihm zu empfangen. Verachtung unschuldiger und selbst edler Freuden Aufreizungen zum Separatismus die Gefährlichkeit ihres Wahlspruchs: Man müsse Gott mehr als den Menschen gehorchen alle diese gefährlichen Richtungen werden dem Könige als Eigenthümlichkeiten separatistischer gottesdienstlicher Versammlungen vor Augen gemalt. Diesem gegenüber wird der im ganzen erfreuliche Zustand der evangelischen Kirche im preußischen Staate gepriesen, und, mit specieller Hinweisung auf die allen religiösen Bedürfnissen genügenden Einzelheiten dieses Zustandes, behauptet, daß weder in Bezug auf die Reinheit der Lehre, noch in Bezug auf die angeordneten Erbauungsmittel ein Nothstand vorhanden sei, der die geflissentliche Stiftung und Förderung der Conventikel nothwendig mache, oder dieselben gar als eine außerordentliche Einwirkung des Geistes Gottes erscheinen lassen könne.

Die Bischöfe sind daher der Meinung, daß außer= kirchliche, die Grenzen des häuslichen Gottesdienstes überschreitende Zusammenkünfte zwar nicht gänzlich zu verbieten, aber nur unter folgenden Beschränkungen zu gestatten seien:

1) Es ist die ausdrückliche Genehmigung des betreffenden Consistoriums erfoderlich.

2) Wenn ein Geistlicher Conventikel hält, so dürfen nur Mitglieder seiner Gemeinde theilnehmen und keinem Mitgliede der Gemeinde die Theilnahme versagt werden.

Gilers. IV.

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Die Namen der Theilnehmer hat ein solcher Geistliche dem Consistorium anzuzeigen, und wenn die Zahl der Mitglieder über zwanzig steigt, die An= dachtsstunden in der Kirche zu halten.

3) Laien soll die Leitung solcher außerordentlichen Er bauungsstunden nur unter der Bedingung gestattet werden, daß sie sich aller freien Vorträge enthalten und auf das Lesen der Bibel und approbirter Erbauungsschriften beschränken, daß die Zahl der Theilnehmer nicht über zwanzig steigt, daß Keiner Conventikel in einer Gemeinde hält, zu welcher er nicht selbst gehört, und auch Niemand aus einer andern Parochie daran theilnimmt, endlich dem Parochus zu jeder Zeit freisteht, den Andachten beizuwohnen und genaue Auskunft zu fodern. Das Begleitschreiben, mit welchem der Minister von Altenstein dieses Gutachten Sr. Majestät einreichte, ist sehr merkwürdig. Er unterscheidet in demselben zwei Richtungen des Conventikelwesens, eine nach innen und eine nach außen gerichtete. Die erstere sei hauptsächlich von den Bischöfen ins Auge gefaßt, die andere aber, welche darin bestehe, den eigenen religiösen Glauben weiter zu verbreiten und alles Entgegenstehende zu beseitigen und zu vernichten, um sich selbst zur alleinherrschenden Kirche zu machen, sei viel gefährlicher, und auf diese müsse er, der Minister, Se. Majestät aufmerksam machen. Wenn etwa religiöse Gefühle dabei im Spiele seien, so mache dies die Sache nur noch be= denklicher. Nach weiterer Ausführung dieser Ansichten legte der Minister dem Könige zur allerhöchsten Ge

nehmigung den Entwurf einer Declaration der §§. 7 und 10 des Allgemeinen Landrechts, Tit. 1, Thl. 2, des Inhalts vor, daß zu dem häuslichen Gottesdienst nur den Mitgliedern der Familie des Hausvaters und der bei ihm wohnenden, seiner Zucht unterworfenen Personen, der Zutritt gestattet sein solle, jede diese Grenze überschreitende Zusammenkunft aber, welche ohne obrigkeitliche Genehmigung erfolge, verboten sei, und von den Regierungen in Gemäßheit der denselben durch den §. 11 der Dienstinstruction vom 25. Oct. 1817 bei= gelegte Befugniß bestraft werden solle. Daß diese sogenannten Conventikel nichts Anderes waren als die Versammlungen der Lutheraner zu abgesonderten Gottesdiensten, wurde auch in diesem Berichte dem König verhehlt. Vielleicht wäre es aber doch gut gewesen, Sr. Majestät den Zusammenhang dieser Bewegung mit dem Conventikelwesen schon jetzt vorzutragen und die allerhöchsten Befehle einzuholen. Des Königs Majestät scheinen indeffen doch Bedenken getragen zu haben, den Anträgen des Ministers die allerhöchste Genehmigung zu ertheilen, weil keine Antwort erfolgte.

Unterdessen brach die Opposition der Angehörigen des alten lutherischen Kirchenthums immer stärker und entschiedener hervor, sodaß man ohne bestimmte ausdrücklich gegen sie gerichtete Gefeße ihr mit Erfolg nicht mehr begegnen zu können glaubte.

In zwei Berichten, vom 16. Juni und 5. Juli 1831 die sich jedoch in den mir anvertrauten Ministerialacten nicht vorfinden wurde Sr. Majestät der nachtheilige Einfluß geschildert, welchen das Widerstreben

der Scheibel'schen Partei gegen den Gebrauch der erneuerten Agende hervorbrachte. Die allerhöchste Cabinetsordre vom 26. Aug. 1831, nach welcher Prediger bei Strafe des Ungehorsams zum vorschriftsmäßigen Gebrauch der Agende angehalten werden sollten, ist wahrscheinlich durch diese Berichte herbeigeführt worden. Diese harte Maßregel hatte, wie sich wol voraussehen ließ, den beabsichtigten Erfolg nicht, vielmehr nahm die Partei an Umfang und Gefährlichkeit von Tage zu Tage in dem Maße zu, daß der Minister von Altenstein sich nunmehr genöthigt sah, Sr. Majestät unterm 2. Nov. 1833 über diese schwierige und besorgliche Angelegenheit ausführlichen Vortrag zu halten.

Da dieser Bericht ausführlich den Standpunkt darlegt, von welchem der Minister die Renitenz der Scheibel'schen Partei und die Gefahr ihrer Bestrebungen für die Agende und die Union beurtheilt, so ist derselbe, vorzüglich auch der entscheidenden Folgen wegen, die ihm gegeben wurden, von besonderer Wichtigkeit. Er findet sich im Original mit sehr merkwürdigen Nandglossen von der Hand Sr. Majestät des hochseligen Königs in den Cabinetsacten.

Im Allgemeinen sind die Einwendungen, welche von der Partei gegen die Agende gemacht worden waren, in dem Berichte richtig dargestellt; ob aber diesen Einwendungen gegenüber die geseßgebende Gewalt des Staats in kirchlichen Dingen durchaus richtig und haltbar aufgefaßt ist, dürfte doch wol nähern Erörterungen zu unterwerfen sein. Der Haupteinwurf der Lutheraner bestand nach dem angeführten Berichte in der Erklärung:

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