ÀҾ˹éÒ˹ѧÊ×Í
PDF
ePub

beitung nimmt. In dieser Richtung macht eine eigene Betätigung der Vernunftbegriffe mit dem Anspruche objektiver Richtigkeit der Ergebnisse nicht die geringste Schwierigkeit.

Hiernach geht es nicht an, einen Unterschied zwischen positivem und natürlichem Rechte so zu setzen: dafs der Inhalt rechtlicher Bestimmungen entweder aus der Erfahrung stammen oder aus einem anderen Dasein, das von aller Erfahrung unabhängig wäre, in die letztere durch die Vernunft hineingeholt werden sollte. Richtig ist vielmehr: dafs der Stoff von rechtlichen Sätzen ausnahmslos der Erfahrung entstammt, dafs aber ein Unterschied darin besteht, ob man ihn ohne weitere Besinnung und Bestimmung lediglich als gegeben hinnimmt, oder aber, ob er in das Ganze des Reiches der Zwecke richtend eingefügt werden soll.

Den Stoff erhält man aus der geschichtlichen Erfahrung; und unabhängig von ihr gibt es kein Material. Aber seine Verarbeitung zu gesetzmäfsiger Einsicht widerstreitet nicht seiner Herkunft,' sondern liefert eine Vollendung, durch deren Anstreben für das Recht das Problem der sachlichen Richtigkeit seines Inhaltes sich erhebt.

Es ist in dieser Meinung, dafs wir wohl Anlafs haben, bei dem Satze unseres LUTHER stehen zu bleiben: Darumb sollt man geschrieben Recht unter der Vernunft halten, daraus sie doch gequollen sind, als aus dem Rechtsbrunnen, und nit den Brunn an seine Flofslin binden, und die Vernunft mit Buchstaben gefangen führen.

III.

Die Geltung des Naturrechtes.

Besonders heftig ist das Fragen nach dem Naturrechte deshalb bekämpft worden, weil dieses sich neben oder gar über das positive Recht zu stellen wage. Dadurch werde notwendig, wie man meinte, eine Rivalität herbeigeführt, bei deren Austrag das eine oder das andere auf dem Platze bleiben müsse. Die Aufstellung beider verletze — so scheint die gegnerische Ansicht zu sein eine Art von Gesetz der Undurchdringlichkeit, auf rechtliche Sätze angewandt.

Dies führt jedoch auf den gleichen Fehler zurück, der soeben klar gelegt worden ist. Es darf die Frage nach der Geltung des Naturrechtes nicht in genetischer Erwägung aufgenommen werden, so dafs beide Arten von Rechten die gleiche Geltung beanspruchten und nur auf verschiedene Quellen derselben Geltungsweise zurückgingen. Es ist vielmehr systematisch eine Geltung von verschiedenem Charakter einzusetzen.

Was als natürliches Recht gelehrt werden kann, hat eine Geltung anderer Art, als das blofs gesetzte Recht: Jenes als Mafsstab, dieses als unmittelbare Zwangsnorm. Dabei kann nichts auf den Zweifel ankommen, ob man beiderlei Lehren und Sätze bereits gleichmässig Recht nennen dürfe. Denn die Absicht des Naturrechtes ging dahin, ein positives Recht zu werden, und dieses wieder sollte in seinem Inhalte mit jenem zusammenstimmen.

Aber kann nicht eine Schwierigkeit durch das Bedenken entstehen, dafs Zweifel und Gewissensfragen vielleicht durch unrichtiges gesetztes Recht geschaffen werden, und ein Zusammenstofs zwischen ihm und dem Richtigen

sich erhebt? Wird nicht rechtliche Satzung mit Fug dann missachtet, wenn sie Unrechtes und Schlechtes gebietet; oder soll der Richter und Beamte inhaltlich ungerechte Gesetze des Staates zur Ausführung bringen? Heifst es nicht: Man soll Gott mehr gehorchen, als den Menschen? Hier ist ein mehreres zu unterscheiden.

Wohl soll ein jeder darum sich mühen, dafs richtiges Recht den Menschen werde. Es ist des Gesetzgebers Pflicht vor allem, jederzeit auf der Wacht zu stehen, um einen nötigen Fortschritt zum rechten Rechte zu wahren. Und wer immer im Feststellen und Durchsetzen dessen, was richtiges Recht sein würde, von Einfluss und Bedeutung sein mag, er sei darauf bedacht, an seinem Teile zu wirken, dafs das gesetzte Recht inhaltlich gut werde.

Solange jedoch diesem Wollen des richtigen Rechtes im Inhalte der überlieferten Ordnung nicht willfahrt ist, so mag auch mit Grund ein beliebiges Abgehen von der letzteren nicht zugestanden werden. Hier gilt des Psalmisten Wort: Recht mufs doch Recht bleiben.

Wollte man aus dem Grunde eines unrichtigen Inhaltes der gebietenden Sätze von ihnen, den rechtlichen Ordnungen, jeweils abgehen, im einzelnen Falle sie beiseite schiebend, um in einem anderen sie wieder hervorzuholen: so wäre an die Stelle einer das Recht allgemein verwaltenden Gesellschaft eine Sippe mit willkürlichem Tun getreten. Denn des Rechtes Wesen liegt hier in seiner Unverletzbarkeit, so lange es in Geltung steht. Ein Zwangsbefehl, an den man sich nicht bindet, den man zur Anwendung bringt, wenn man wollen wird, ohne Gewähr einer unverletzlichen Durchführung während er in Kraft bleibt, das wäre willkürliche Gewalt; so wie das

beliebige Brechen der Rechtsnorm, die im ganzen bestehen bleiben soll, ein Akt der Willkür ist.

Der willkürliche Zwang ist aber ungeeignet, das Mittel zu einem guten sozialen Leben abzugeben. Dazu taugt nur die rechtliche Norm. Sie bedeutet für sich zwar nur eine Bedingung zu gesetzmäfsiger Ausgestaltung des gesellschaftlichen Daseins der Menschen; aber auch eine notwendige Bedingung. Wenn ein richtiges Zusammenleben sein soll, so ist das Verwenden der rechtlichen Regelung ganz unerläfslich, und jedes willkürliche Durchbrechen ihrer im Prinzipe bereits ein Unrecht: Wer die notwendige Bedingung der sozialen Gesetzmässigkeit im ganzen verneint oder im Einzelfalle nach Gutdünken. nicht achten will, der bringt sich ja von vorneherein in die Unmöglichkeit, ein rechtes Ergebnis in der Sache jemals zu erreichen.

So mufs auch die Änderung des Rechtes immerdar wieder durch neues Recht geschehen; gleichviel, ob durch solches, das nach den eigenen Sätzen des seitherigen Rechtes entsteht, oder das in originärer Weise in das Leben gerufen wird. Und es kann auch geschehen, dafs unrichtiges Recht einmal notgedrungen illegal beseitigt wird; abgeschafft und ersetzt durch eine neue rechtliche Regelung, die aus einer gesetzlich nicht abgeleiteten Quelle fliefst, möglicherweise sogar gegen die bisher geltende Ordnung geboren. Man wird mit der Anwendung dieses möglichen Mittels vorsichtig sein müssen. Erst wenn wirklich gar keine Aussicht besteht, das richtige Recht auf Pfaden zu erreichen, deren Beschreiten das historisch überlieferte wünscht, erst im äussersten Falle der Not kann jenes Mittel originärer Rechtserzeugung in Frage stehen. Und auch

dann wird der das neue Recht Setzende tief erwägen müssen, ob nicht durch den Bruch des jetzigen auch dem kommenden Rechte gleich so übele Lage bereitet wird, dass gerade deshalb die Erreichung des richtigen Verhaltens nicht gefördert, sondern unsicher erscheint; so dafs es wieder besser ist, dem gesetzten Rechte sich hoffend nur zu fügen, als die Verwirrung, die sonst drohen mag, auf sich zu nehmen. Sous des restrictions terribles blofs darf die Möglichkeit ergriffen werden, durch Rechtsbruch neues Recht zu schaffen. Als formal sichere Möglichkeit, die dem Begriffe des Rechtes selbst unmittelbar entstammt, ist sie aber nicht zu leugnen. Doch steht nun alles dieses mit seiner genaueren Begründung nicht eigentlich in unserem Thema. Wir dürfen auf andere Ausführung dafür verweisen (Wirtschaft und Recht §§ 86; 90; 96); und haben hier nur die Folgerung in der einen Frage zu ziehen.

[ocr errors]

Recht mufs doch Recht bleiben. Das heifst: Es mufs eine rechtliche Norm immer wieder durch anderes Recht abgelöst werden. Das letztere tritt dann an die Stelle des ersteren; mehr oder weniger bedeutsam ändernd. Dagegen ist es widerspruchsvoll, das geltende Recht anzuerkennen. und doch ihm zuwider zu handeln, im einzelnen Falle es brechend. Hier ist es sicher nur eine Täuschung, als ob damit etwas Besseres erzielt werden könnte, denn mit dem Beharren bei dem Rechte, so lange es nicht durch andere Rechtsnorm ersetzt ist. Schlimmer, als der Verzicht auf eine vermeintliche Wohltat in besonderer Lage, ist das Trüben der Quelle für eine mögliche Gesetzmässigkeit der sozialen Erfahrung überhaupt.

Erfolglos ist jedes Unterfangen, dem richtenden oder verwaltenden Amte eine mögliche Ausflucht aus seiner

« ¡è͹˹éÒ´Óà¹Ô¹¡ÒõèÍ
 »