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technischen Aufgabe und begrenzten Pflicht offen zu lassen. Es würde ja gerade bei dem Abgehen von dem gesetzten Rechte zu Gunsten eines vermeinten besseren Einzelerfolges der hinraffenden Seuche von willkürlicher Gewalt verfallen; würde Bedingung und Grenzen einer möglichen Richtigkeit überhaupt überschreiten; und somit in der Tat sie, die es zu erreichen hoffte, nicht sowohl verfehlen, als vielmehr tödlich verwunden. Gewifs werden sich Fälle denken lassen, können sich solche ereignen, in denen dem entscheidenden und ausführenden Diener der Rechtsordnung es schwer fällt, bis zur Unmöglichkeit schwer, ein gesetztes Recht mit einem Gebote unrichtigen Inhaltes in Wirklichkeit umzusetzen. So mag er zuvörderst versuchen, seines Auftrages und Amtes quitt zu werden; doch wo es gerade nach des Rechtes eigenem Spruche ihm nicht frei stehen. sollte, sich wirklich dienend ihm zu unterwerfen. Denn ein Trug wäre die Meinung, als ob er andernfalls nur kleines Unrecht um ein grofses Recht tun würde. Und doch vernichtet der eine einzige Fall willkürlicher Beugung des Rechtes dieses selbst in seiner Verlässlichkeit, in seinem Sein; und mit ihm, wie wir ausgeführt, den Zugang zu dem richtigen Rechte überhaupt.

Es würde als ein Vorgang angeführt,

Und mancher Fehltritt nach demselben Beispiel
Griff um sich in dem Staat; es kann nicht sein.

Der logische Fehler, der hier in der Sache vollendet getroffen ist, liegt darin, dafs bei der gegenteiligen Ansicht verstecktermafsen ein anderes oberstes Ziel, als blofs das Gesetz des richtigen Verhaltens, zum Mafsstab eingeführt worden ist. Denn wenn zum Durchführen dieses obersten Gesetzes die Beobachtung des geltenden Rechtes eine

notwendige Bedingung ist, welche bei willkürlichem Abgehen im einzelnen Falle an sich vernichtet wird: so ist es klar, dafs man sich bei der Ansicht, dafs der willkürliche Rechtsbruch (der nicht zu neuem Rechte führt) begründet sein könnte, auf ein anderes letztes Ziel des sozialen Lebens berufen müfste, als wie auf das der Richtigkeit seines Inhaltes. Ein solches anderes, und etwa vornehmeres, Grundgesetz gibt es jedoch nicht.

Auch hier mufs man die trügerische Annahme vermeiden, als wenn ein Rechtsbruch, von Fall zu Fall, nach Belieben, je sittlich geboten sein könnte. Denn die sittliche Pflicht geht auf Erlangen und Bewähren der Gesinnung, das Richtige überall zu wollen. Hier aber fragt es sich, was das Richtige, das man aus sittlicher Pflicht dann betätigen soll, in seinem Inhalte sei. Es steht richtiges Verhalten zur Erwägung. Das ist nach eigener Methode in seinem Inhalte zu bestimmen, wenngleich es, wie vormals bewiesen wurde, der auf sittlich gute Gesinnung gerichteten Lehre nie widersprechen kann, da beide in verschiedenem Gange doch von dem gleichen obersten Gesetze des Wollens sich ableiten. Diese Harmonie wird in unserem Falle durch das Streben hergestellt, richtiges Recht im Wege des Rechtes herbeizuführen: im Frieden denen, die den Frieden halten. Durch das Mittel eines stets verletzbaren, zersplitterten Beugens und Brechens des weiter geltenden Rechtes kann nie das Ziel von richtiger Normierung erreicht werden. Und also auch eine sittliche Verpflichtung zu diesem ungeeigneten Mittel nicht bestehen.

Der Spruch aus dem Berichte von der Apostel Taten, der oben als ratio dubitandi unter unseren Fragen genannt

war, ist hiermit nur scheinbar nicht im Einklange. Er kann für das Verhältnis von richtigem Rechte und sittlicher Lehre uns nur besagen, dafs die Überzeugung davon, was richtig ist, nicht durch statutarische Aufstellungen gewonnen werden kann; und dafs das Bekenntnis dessen, was man als gut eingesehen hat, nicht durch Satzungen irre gemacht sein darf. Jenes ist das Ergebnis eines theoretischen Beweisganges, der mit Vernunftgründen, aber nicht durch Zwangsgebot erbracht werden muss; und das Weitere betrifft zuvörderst die Darlegung innerer Gesinnung, die Liebe zur Wahrheit, der fremde Autorität nichts zu geben noch nehmen vermag.

Aber es folgt hieraus keineswegs für den einzelnen Rechtsunterstellten die Begründung, ein unrichtiges Recht in willkürlicher Durchbrechung beiseite zu stofsen. Das Gebot lautet: Richtiges gut wollen! Da nun das Recht die notwendige Bedingung für das Richtige ist, so mufs es als solches auch getragen werden. Wenn dann eine seiner Folgen, in ihrem besonderen Inhalte, sachlich unhaltbar sein sollte, so ist doch die rechtliche Regelung, als gesetzmässige Voraussetzung des Besseren, zu achten und zu dulden.

Sonst würden die Gesetze nach des SOKRATES bewegendem Worte dem, der sich ihnen rechtsbrüchig entziehen will, in den Weg treten und ihn unausweichlich so fragen: Willst du nicht durch diese Tat, der du dich erkühnest, uns, die Gesetze vertilgen und den ganzen Staat? Oder wähnest du, dafs ein Staat, als solcher, bestehen könne, nicht gestürzet werde, in welchem Sprüche, die gefällt worden, keine Kraft haben, sondern durch einzelne Menschen ungültig gemacht und vereitelt werden?

IV.

Die drei Fragen der Rechtsphilosophie.

Drei Aufgaben bestehen für den Rechtsgelehrten, die sämtlich die Eigenschaft aufweisen, dafs sie sich durch das blofse Betrachten von bestimmtem geschichtlichen Rechte nicht erledigen lassen. Es sind diese:

1. Was ist Recht? Welcher allgemeine Begriff liegt also jeder Rechtsbetrachtung unbedingt zu Grunde, damit sie überhaupt eine rechtliche mit Fug heifsen kann?

2. Begründung der verbindenden Kraft des Rechtes: Wie ist es zu begreifen, dafs jedes Rechtsgebot, gleich viel wie sein Inhalt laute, nur weil es eine rechtliche Norm ist, Gehorsam richtiger Weise fordern darf?

3. Wann ist der Inhalt einer Rechtsnorm sachlich begründet? Was für ein oberstes Gesetz hat der rechtliche Gesetzgeber zu beobachten, wenn seine Sätze richtig sein sollen?

Man kann den Begriff des Rechtes nicht aus der analytischen Betrachtung rechtlicher Regelungen entnehmen; denn jede einzelne rechtliche Erfahrung, die man mit anderen gleichartigen Normen zusammenstellen wollte, würde ihre Unterbringung unter den Begriff des Rechtes schon voraussetzen. Die Frage spitzt sich somit dahin zu: In welcher grundlegenden synthetischen Methode wird innerhalb der sozialen (nicht: der rechtlichen) Erfahrung eine bestimmte Art der äufseren Regelung als eine rechtliche Normierung unterschieden? Geht man so bei der Feststellung des Rechtsbegriffes notwendig über den Rahmen. der technischen Rechtslehre hinaus, so ist dieses bei der

zweiten und dritten der obigen Aufgaben erst recht selbstverständlich.

Nun ist es eine Eigentümlichkeit aller seitherigen Rechtsphilosophie, dafs sie nach einer Formel suchte, welche alle drei aufgegebenen Fragen zugleich lösen würde. So auch die spezifisch naturrechtlichen Doktrinen.

Am schärfsten wird sich das zeigen lassen, wenn wir an den Versuch des geistesmächtigen ROUSSEAU anknüpfen. Er fafst bekanntlich den Gedanken alles Rechtes in dem contrat social zusammen. Seine Formel geht dahin: Dals jeder Gemeinschafter an das Ganze unter die obere Leitung der volonté générale sich hingebe; die letztere als die Maxime, das Wohl der Menschen zu befördern, angenommen. Diese Formel ist nicht eine Erzählung von der ersten Entstehung des Rechtes in der Menschengeschichte; sondern eine gleichzeitige Antwort auf unsere drei systematischen Fragen: Eine Gemeinschaft, welche dem contrat social entspricht, ist eine rechtliche, gebraucht mit Grund den Zwang, hat den richtigen Inhalt ihrer Gesetze.

Wir betrachten zuerst das Zusammenschmelzen der ersten und der dritten Aufgabe; und heben nochmals hervor, wie die Beantwortung der Frage: Was ist Recht? dabei durch das Verweisen auf einen bestimmt gearteten Inhalt von sozialen Normen geschieht.

In neueren gründlichen Erörterungen über ROUSSEAU ist von HAYMANN mit Recht darauf hingewiesen worden, dafs ein juristischer Positivist gegen diesen Anspruch des ROUSSEAUSchen Naturrechtes nichts ausrichten kann. Denn wenn er sagt, dafs diese Bestimmung des Rechtsbegriffes unrichtig wäre, weil sie mit dem positiven Rechte nicht

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