ภาพหน้าหนังสือ
PDF
ePub
[ocr errors]

übereinstimme, so ist darauf hinzuweisen, dafs die Frage, was positives Recht ist, gerade zur Erwägung gestellt worden war. Aber auch die Antwort, dafs es auf den Gesichtspunkt der tatsächlichen Verwirklichung ankomme, kann nicht befriedigen. Nach ihr würde eine soziale Anordnung dann die Eigenschaft einer rechtlichen Regelung haben, wenn sie einen gelungenen Versuch darstellt, menschliche Zwecksetzung nach dem Inhalte des Gebotes zu bestimmen. Dies stellt jedoch im Verhältnisse zu ROUSSEAU sich nur als Behauptung gegen Behauptung auf: Es ist damit nicht bewiesen, dafs es wissenschaftlich unzulässig sei, den Begriff der rechtlichen Regelung durch Bezugnahme auf einen gewissen Inhalt der Norm ab

zugrenzen.

Das folgt erst aus der Einstellung des Rechtsbegriffes in den Begriff des sozialen Lebens, in dessen Erfahrung er sich vorfindet. Darin erscheint jener unter den regelnden Bedingungen; so dafs er, der Begriff des Rechtes, nichts als eine bestimmte Eigenschaft von menschlich gesetzten Normen bedeutet. Mithin ist die rechtliche Regelung eine Unterart der sozialen Regelung überhaupt; und es ist ihr Begriff, als ein untergeordneter und nur als eine besondere Abteilung der formalen Bedingungen. des sozialen Daseins zu bestimmen, wobei es zunächst auf die inhaltliche Besonderheit des Zusammenlebens noch nicht ankommt.

Genau die gleiche Erwägung findet gegenüber solchen Versuchen seitheriger Rechtstheorie statt, welche das Recht als übereinstimmende Anerkennung von Normen in einem Menschenkreise nehmen; oder sagen, dafs es der allgemeine Wille sei; oder meinen, es in eine gemeinsame Überzeugung

Stammler

8

setzen zu dürfen; und andere Aufstellungen mehr. Überall tritt das Bestreben hervor: Begriff, Zwang, Inhalt des Rechtes mit einer einzigen gemeinsamen Formel zu treffen. Was nach dem Ausgeführten nicht angeht. Jede der drei Aufgaben will ihre eigene methodische Lösung erfahren. Die selbstverständlich zu suchende Einheit unter ihnen ist in anderer Weise zu finden, als in einer äufserlich einheitlichen Fassung.

Einen Zuzug hat die hier bekämpfte Richtung von manchen Anhängern des Thomismus bekommen. Die Gelehrten dieser Schule gehen in der Frage des Naturrechtes bedeutsam auseinander. Sie halten nur die Methode des berühmten Scholastikers grundlegend fest; tragen aber als deren Anwendung für das soziale Leben Verschiedenes vor: Bald nur in neuzeitlicher Form die Lehrmeinungen des THOMAS; bald eine original berichtigende Auffassung, mehr oder weniger von jenem oder unter einander abweichend; oder sogar eine grundsätzliche Zustimmung zu der hier vertretenen Lehre. Unter den in der Mitte Genannten findet sich nun mit namentlicher Energie die Behauptung, dafs es ungerechtes Recht gar nicht geben könnte, und Staatsgesetze, welche dem Naturrechte widerstreiten, einen rechtlichen Charakter nicht besäfsen. Ungerechte Gesetze, sagt CATHREIN, werden in demselben Sinne Gesetze oder Rechtsnormen genannt, wie man von falschem Golde, von dem falschen Demetrius oder von einem falschen Freunde spricht. Sie haben gewisse äussere Formen des Gesetzes, aber nicht den wesentlichen inneren Gehalt, wie die tauben Nüsse.

Aber diese Vergleiche des scharfsinnigen Schriftstellers überzeugen nicht. Für alle Arten von Willensinhalten gibt

es jeweils die Scheidung von richtig und unrichtig. Diese zweite Teilung hat jedoch an sich nichts damit zu tun, dafs das soziale Wollen formal in verschiedene Klassen zerlegt werden kann, in konventionales, rechtliches, willkürliches. Da in jeder dieser Klassen der Gegensatz des gewollten Inhaltes nach dem Merkmale der Richtigkeit einzutreten vermag, so kann dieses Merkmal nicht zugleich das Kriterium abgeben, nach welchem man die genannten Klassen der sozialen Regelung selbst scheidet. Und umgekehrt: Sobald man unsere drei Abteilungen nach formalen Kriterien für sich allgemeingültig bestimmt, so vermag wiederum in jeder von ihnen der Inhalt des begrifflich erst gekennzeichneten Wollens bald richtig oder aber unrichtig zu sein. Es kann also allerdings eine soziale Anordnung ihrem Begriffe nach der Klasse der Rechtsnormen zugeteilt werden und doch ihrem Inhalte nach etwas Unrichtiges enthalten. Es widerstrebt dem. Begriffe des Rechtes noch nicht, wenn eine soziale Norm die Vielweiberei, die Witwenverbrennung, die Sklaverei, die Aussetzung schwächlicher Kinder bestimmt. Ein falscher Freund ist freilich ein Widersinn, nicht anders, wie ein dreieckiger Kreis; aber einen ungerechten Richter kann es sehr wohl geben, so gut wie ein kranker oder ein verbrecherischer Mensch immer noch dem Begriffe Mensch unterzuordnen ist. Eine Predigt mag man von einer politischen Rede nach begrifflichen Merkmalen wohl sondern: Wer aber wollte behaupten, dafs es nicht auch. inhaltlich schlechte Predigten geben könne?

Der Begriff des Rechtes ist in Ausbildung der Gegensätze scharf zu bestimmen, mit denen er innerhalb der sozialen Erfahrung auftritt, und nach denen oben die

konventionalen Regeln und die willkürlichen Gebote angegeben wurden. Danach würde es ein Widersinn sein, etwa von einem beliebig verletzbaren Rechte oder von einem Gehorsam nicht fordernden Rechte zu reden, weil dieses die begrifflichen Grenzen gegenüber den beiden anderen Klassen sozialer Regelungen verwischen würde; wogegen die Vorstellung von einem inhaltlich unrichtigen Rechte einen logischen Widerspruch keineswegs in sich birgt.

Damit ist der erste grundlegende Unterschied ausgeführt, der zwischen der Lehre von dem richtigen Rechte und den Doktrinen des natürlichen Rechtes besteht. Jenes geht in sich nur auf die Methode des richtigen Inhaltes eines bestimmten Rechtes; diese verzehrten sich in dem vergeblichen Unterfangen, zugleich auch den Begriff und den Zwang der rechtlichen Ordnung in einer einzigen Untersuchung abzutun.

Aber es gibt eine weitere Gegensätzlichkeit. Sie ist von durchschneidender und tiefer Bedeutung.

V.

Von dem allgemeingültigen Rechtsmafse.

Alle Richtungen des Naturrechtes haben es unternommen, in dem ihnen jeweils eigenen Beweisverfahren ein ideales Rechtsbuch mit einem unwandelbaren, unbedingt gültigen Rechtsinhalte zu entwerfen. Statt dessen ist es unsere Absicht, nur eine allgemeingültige formale Methode zu finden, in der man den notwendig wechselnden Stoff empirisch bedingter Rechtssatzungen dahin bearbeiten,

richten und bestimmen mag, dafs er die Eigenschaft des objektiv Richtigen erhält.

Jener Versuch des Naturrechtes war ein in sich verfehltes Unternehmen. Denn der Inhalt der Rechtsordnung geht auf die Regelung von menschlichem Zusammenwirken, das auf Bedürfnisbefriedigung gerichtet ist. Alles, was sich aber auf menschliche Bedürfnisse und auf die Art von deren Befriedigung bezieht, ist blofs empirisch, ist stetem Wechsel und unvermeidlicher Veränderung unterworfen. Es gibt keinen einzigen Rechtssatz, der seinem positiven Inhalte nach a priori feststände. Die nähere Deduktion dieses Satzes findet sich in anderem Zusammenhange (Wirtschaft und Recht § 32).

Gegen ihn hat neuerdings CATHREIN gemeint, dafs der Satz Du sollst jedem das Seine geben ein Rechtssatz sei, der einen positiven Inhalt habe und a priori allgemein feststehe. Nun weifs man, dafs das suum cuique tribuere von den Römern gerade als das feste Attribut der iustitia bestimmt worden ist (D. I 1, 10 pr.); und daran taten sie recht. Dann bedeutet die Anweisung dazu möglicherweise ein Doppeltes. Einmal würde es der feste Wille sein, das geltende Recht treu zu beobachten; und von allem willkürlichen Brechen seiner sich fern zu halten; zum anderen kann es den immerwährenden Entschlufs bedeuten, einem jeden derartig mit rechtlicher Anordnung zu Hilfe zu kommen, dafs er dem Grundgedanken des Rechtes gemäfs das Seinige zugeteilt erhalte. In beiden Fällen sind es grundsätzliche Gedanken, welche einen besonderen Inhalt von Rechtsregeln begleiten, aber keineswegs für sich bereits einen positiven Gehalt von Rechtssätzen darstellen.

« ก่อนหน้าดำเนินการต่อ
 »