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wirklichen Ausführung innerhalb des betreffenden geordneten Zusammenwirkens unabhängig; sie hat den Inhalt von bestimmter Rechtsordnung klar zu machen und kann dieses erledigen, ohne auf eine besondere Art sozialer Wirtschaft Bezug zu nehmen. Und das ist die Eigentümlichkeit jeder Gedankenreihe, die als formale Bedingung von anderen auftritt: Die Form kann für sich gesondert wissenschaftlich behandelt werden.

Hiernach ergibt sich der Unterschied zwischen einer formalen Wissenschaft und einer formalistischen Weise der Betrachtung. Jene bedeutet eine Forschung, deren Ergebnisse die Bedingungen für andere Erkenntnisse sind,

das zweite heifst nur eine Richtung in irgend einem Fache, welche ein konkret bedingtes Objekt nach Art der unbedingten Einheit des Bewusstseins behandelt. Die Rechtslehre gehört insgesamt zu der formalen Wissenschaft, da sie auf die bedingende Form des sozialen Lebens gerichtet ist; es ist erst diejenige technische Rechtslehre, welche sich auf sich selbst beschränkt, die der Gefahr einer formalistischen Behandlungsart zum Opfer fällt.

Man hat dem letzteren zu steuern versucht. Und es ist interessant zu sehen: wie sich innerhalb der technischen Rechtslehre noch einmal ein Gegensatz zwischen formalistischer und teleologischer Behandlung ausgebildet hat. Nach der letztgenannten soll die Erkenntnis von bestimmtem. Rechtsinhalte nicht blofs aus abgezogenen Rechtsbegriffen her gewonnen werden, welche die seitherige Rechtswissenschaft im allgemeinen zutreffend für ihre Aufgabe gewonnen und verwertet hatte, sondern auch durch Beachtung der konkreten Zwecke, welche zu der Satzung des jetzt zu behandelnden Rechtes hingeführt haben. Jenes erste würde

dann in einer zweiten, engeren Bedeutung des Wortes eine formalistische Darlegung heifsen können.

Das ist jedoch eine sehr flüssige Abteilung. Es wird bei der Feststellung des wirklichen Sinnes eines bestimmten Rechtes bald das eine oder das andere Mittel anzuwenden sein. Und dafs die Juristen einer bestimmten Zeit ausschliesslich von diesem oder dem zweiten Verfahren Gebrauch gemacht haben, wird schwer gezeigt werden können; es dürfte sich wohl nur um ein relatives Vorwiegen einer der beiden Deduktionen handeln.

In jedem Falle hat die gemachte Trennung mit der hier durchgeführten Erwägung nichts weiter zu tun. Sie verbleibt, wie bemerkt, innerhalb der technischen Rechtslehre, weil es den beiden genannten Arten der Erörterung immer nur auf die Klärung des Sinnes eines gegebenen Rechtes ankommt, ihnen beiden aber es gleichmässig zu eigen sein kann, dafs sie ihre Aufgabe blofs technisch auffassen und ihr beschränktes Ziel wie ein unbedingtes Gesetz nehmen. Das Einschalten der konkreten Einzelzwecke, die bei der Setzung von bestimmtem Rechte sich mafsgeblich erwiesen haben, vermag an jener Begrenzung auf blofs technische Arbeit um so weniger etwas zu ändern, als sie dort ja auch nur als Tatsachen hingenommen werden. In der Gestalt, in der sie auftraten und da waren, hält man sie fest: nicht, um sie in das Ganze der teleologischen Gesetzmäfsigkeit einzuschmelzen und in der Einheit dieser zu richten. und zu bestimmen, sondern weil man sie als Handlanger anstellt, damit sie einen etwa zweifelhaften Sinn von positiver Satzung in das Klare bringen, dann aber gehen möchten. Das hilft jedoch dem Zweifel nicht ab: Wozu eigentlich die spezifisch juristische Tätigkeit gut sei? Darauf mufs

sich doch ein befriedigender Bescheid aus dem Ganzen der menschlichen Geistesarbeit her ableiten lassen; in welches Ganze dann freilich das dem Juristen eigentümliche Tun geschlossen einzufügen wäre. Wer solche Besinnung trotzig ablehnen und gar die Auskunft versuchen wollte, dass jene zu seiner, des Rechtsgelehrten, Aufgabe nicht zähle, der ist jedem radikalen Angriffe auf die Würde und den Wert seiner Mühewaltung schutzlos ausgesetzt und gegen eine grundsätzliche Anzweiflung sonder Wehr und Waffen.

Man hat häufig und bitter über die mangelnde Popularität der spezifisch juristischen Arbeit geklagt, auch wohl von einer Entfremdung zwischen Juristen und Volk gesprochen; aber dabei, wie es scheint, den wahren Grund jener gesellschaftlichen Erscheinung nicht getroffen. Denn dieser kann in sachlichem Betrachte kein anderer sein, als die Isolierung der Jurisprudenz in ihrer Eigenschaft als technischer Rechtslehre.

Da sie diese ihre technische Aufgabe zu einem kleinen unbedingten Prinzip erhob und sich und ihren Gegenstand nicht mehr als dienendes Glied im Ganzen des sozialen Daseins empfand, so mufste sie notwendig die Fühlung mit dem gesamten Geistesleben der Mitwelt einbüfsen. Und diese positive Einengung wiederum ist es, welche das Wort LUTHERS stehen läfst: Ein Jurist, der nicht mehr denn ein Jurist ist, ist ein arm Ding!

Vergebens schlägt man den seltsamen Ausweg vor, den sonstwie Arbeitenden gröfsere juristische Kenntnisse zu verschaffen, um damit die Kluft, die genannt wurde, auszufüllen. Aber wer sich der Einsamkeit ergibt und nun doch nicht gerne allein ist, tut nicht sehr logisch, wenn er zu sich, dem Einsiedler, das andere Volk hinausruft.

Nicht der Mangel an Kenntnissen positiver Rechtsbestimmungen hat jene Entfremdung bewirkt, so dafs sie mit der Vermehrung des juristischen Wissens verschwinden müfste; sondern die Behandlung des gesetzten Rechtes und seiner Lehre als Selbstzweck ist die Ursache des Zwiespaltes. Und bei diesem Gegensatze ist derjenige, der das Mittel zum Endziele machte, im Unrechte.

Nimmermehr kann er dem genügend ausweichen durch etwaige Personalunion mit anderen geistigen Interessen. Das ginge blofs seine Person an; und würde der Sache nichts frommen, von der hier die Rede ist.

Sonach gilt es, die juristische Betrachtung wieder harmonisch in die Einheit unseres wollenden Bewusstseins einzufügen und in dem Reiche der Zwecke dem Rechte seine gute Stellung anzuweisen. Es ist zu lehren: Unter welchen Bedingungen ein Rechtsinhalt das richtige Mittel zu rechtem Ziele sei; in was für einer Methode man dessen habhaft werden könne; und wie eine praktische Durchführung dieses Wollens möglich erscheine.

So tritt neben die vorbereitende Tätigkeit der blofs technischen Jurisprudenz ergänzend und vollendend die theoretische Rechtslehre.

II.

Von der theoretischen Rechtslehre.

Bei der Unterscheidung von zwei Arten der Rechtslehre darf nicht an eine Verschiedenheit des behandelten Stoffes gedacht werden. Beide Richtungen der Betrachtung haben vielmehr mit der gleichen Sache zu tun; es ist allemal ein und derselbe Stoff, der ihnen gemeinsam sich bietet: Es steht für beide nur eine Behandlung geltenden Rechtes in Frage.

Dies ist vor allem für die theoretische Rechtslehre festzuhalten. Sie will nicht ein ideales Rechtsbuch entwerfen; sondern hat nur die Absicht, geschichtlich werdendes Recht zu bearbeiten. Und sie geht nicht auf eine eigene Art der Entstehung von Recht, etwa auf Ersinnung besonderer rechtlicher Satzungen durch blofses Denken; ihr ist vielmehr jedes in der Erfahrung mögliche Recht ein Gegenstand der Untersuchung, und auf eine eigentümliche Art der Erzeugung des Rechtes kommt es ihr gar nicht an. Wer das Wesen der theoretischen Rechtslehre in ihrem Verhältnisse zu der technischen zutreffend erfassen will, mufs von vorne herein den Gedanken ablehnen, als ob es dabei auf einen Gegensatz in der Genesis des Rechtes hinausliefe: als wenn die technische Rechtslehre vielleicht mit einem Rechte arbeite, das innerhalb der geschichtlichen Erfahrung geboren werde, und die Theorie eine rechtliche Ordnung in das Auge fasse, die sonst woher gekommen sei. Nein, mit Rücksicht

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