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Geist der Menschen im wesentlichen gleichartig organisiert ist; und fernerhin: dafs zu der juristischen Prinzipienlehre Begriffe und Grundsätze gehören, die sich aus der wesentlich gleichartigen geistigen Organisation aller Menschen für die Theorie und Praxis des Rechtes ergeben.

Aber das heifst ein Einschütten unserer Rechtserkenntnis in ein unmefsbar und unerkennbar wogendes Meer. Denn es besagen solche Sätze, wie die eben citierten, nichts weiter, wie: In einem unerklärlichen x, genannt geistige Natur, ist die unerklärliche Möglichkeit zu grundsätzlicher Einsicht in rechtliches Wollen gegeben. Die hier gestellte Frage wird ausweichend beschieden. Wir erfahren nicht, unter welchen allgemeingültigen Bedingungen. ein Rechtsinhalt richtig sein kann oder nicht; sondern werden mit einem dunkeln Agieren eines mystisch im Hintergrunde bleibenden Etwas vertröstet.

Aber auch wenn man den Entstehungsprozefs einer Vorstellung über richtiges Recht, welche man natürliches Rechtsgefühl nennt, genauer überschaute, so wäre es eine trügerische Ansicht, dafs damit der Wahrheitswert der Vorstellung dargetan wäre. Es ist ein bestimmter Willensinhalt in Frage. Und es steht zur Erwägung, ob er die Eigenschaft eines sachlich richtigen Wollens besitzt. Wenn man das etwa bejahen will, weil dieses Urteil notwendig aus gewisser geistiger Anlage des Bejahenden entstammt wäre, so würde darin kein überzeugender Schlufs liegen. Denn der sachliche Irrtum fliefst doch aus der gleichen Quelle her. Und es gibt die Möglichkeit besserer Einsicht; und einen Fortschritt oder auch eine Umkehr auf dem Wege zu Wahrheit und Gerechtigkeit. Die Bestimmung eines gewissen Inhaltes unseres wollenden Bewufst

seins als berechtigt oder als unrichtig kann also nicht einfach mit dem Hinweise auf seine psychologische Entstehung abgetan und, genau genommen, beiseite geschoben werden; sondern fordert eine Lösung nach festen formalen Merkmalen, welche die Einreihung in die Klasse des inhaltlich Richtigen gestatten oder verwehren.

Hiernach ist der blofse Satz: dafs ein bestimmtes rechtliches Wollen in seinem Inhalte grundsätzlich richtig sei, weil er, der Satz selbst, als ein sogenanntes natürliches Rechtsgefühl einer unerklärlichen geistigen Organisation. der Menschen entstamme, in jeder Hinsicht unbefriedigend. Er liefert weder eine objektive Belehrung über die wirkliche Herkunft jenes Urteiles; noch auch gibt er — wenn er jenes täte eine Einsicht in die Kriterien, durch welche der Begriff der Richtigkeit (der im angenommenen Satze ja blofs angewandt wurde) sich allgemeingültig konstituiert.

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II.

Rechtsempfinden der Volksseelen.

Dies fufst bekanntlich auf der Rechtsphilosophie der Romantik.

Ihre letzte mafsgebliche Auffassung ist die, dass, wie der Mensch ein beseeltes Wesen sei, das Volk als Ganzes noch einmal eine eigene Seele habe; ein psychisches Gesamtphänomen, welches zwar für sich selbst wissenschaftlich nicht erforschlich sei, das aber seine Realität innerhalb der Welt der Erfahrung darin erweise, dafs es in den Gliedern des Volkes gewisse gemeinsame Überzeugungen über mancherlei Fragen wecke.

Es ist, wie SAVIGNY in seinem System des heutigen römischen Rechtes es ausführt, der in allen einzelnen gemeinschaftlich wirkende Volksgeist, der das positive Recht erzeugt, das also für das Bewusstsein jedes einzelnen, nicht zufällig, sondern notwendig ein und dasfelbe Recht ist. .. So ist eine unsichtbare Entstehung des positiven Rechtes anzunehmen, das sein Dasein in dem gemeinsamen Volksgeist hat; und nur eine Verkörperung und äufserliche Erkennbarkeit durch die Sprache des Gesetzes erhält...

Das Volk ist eine natürliche Einheit, welche durch die einander ablösenden Geschlechter hindurchgeht, also die Gegenwart mit der Vergangenheit und der Zukunft verbindet... Nur darin findet sich eine Verschiedenheit, dafs das Erzeugnis des Volksgeistes bald dem einzelnen Volke ganz eigentümlich, bald aber in mehreren Völkern gleichmässig vorkommend ist.

Bei der Anwendung dieser eigentümlichen Metaphysik auf das Recht unterscheiden sich zwei Richtungen. Die ältere Schule meinte: Wenn die von dem Volksgeiste bewirkte Überzeugung sich auf Dinge des Rechtes beziehe, so sei sie, die Überzeugung, eben Recht; der Gesetzgeber schaffe nicht Recht, sondern stelle das bereits vorhandene, jene gemeinsame Uberzeugung, nur fest, fasse und redigiere es. Eine spätere Richtung gab dagegen zu, dafs die rechtliche Regel erst durch das Setzen entstehe; sei es durch das eines staatlichen Gesetzgebers, sei es durch die gewohnheitsmäfsige Übung der Gerichte oder der Rechtsunterworfenen selbst. Auch sie blieb aber dabei stehen, dafs alle diese Faktoren nur dem durch die gemeinsame Überzeugung vermittelten Gebote des Volksgeistes unvermeidlich gehorchten.

Die Volksseele im Sinne der romantischen Rechtsphilosophie darf also nicht mit dem Begriffe von nationalen Eigentümlichkeiten verwechselt werden, die man als verhältnismäfsig übereinstimmende Eigenschaften der Menschen gewisser Kreise beobachten kann. Die nationalen Eigenschaften bilden ein nicht verächtliches Material, das ein jeder Gesetzgeber wohl berücksichtigen soll. Aber sie wechseln selbst im Laufe der Zeit, zum Teil gerade aus internationalen Mischungen her; und können in ihrer besonderen Eigenart nicht als eine absolute Einheit für Volk und Recht erachtet werden. Und sie stellen natürlich für sich nicht eine oberste Instanz und einen unbedingten Mafsstab dar, wie der Volksgeist romantischer Richtung es zu sein beanspruchte.

Nach diesem Anspruche würde es der Strenge nach, wie SAVIGNY sagte eine zweifelnde Erwägung und sachliche Kritik des Inhaltes eines Rechtes überhaupt nicht geben können; weder eines vergangenen, noch geltenden, oder angestrebten. Es wäre dieses in sich undenkbar, da ja das Recht das unmittelbare Erzeugnis des Volksgeistes bildete, dessen Walten einer kritischen Beurteilung nicht unterläge. Richtiges Recht und Rechtsempfinden der Volksseele wäre ein und dasfelbe; ein in seinem Inhalte sachlich unbegründetes Recht würde widerspruchsvoll sein.

In Wahrheit ist gerade umgekehrt zu behaupten, dass ein Beweis für das Dasein eines Volksgeistes, als eines merkwürdigen immateriellen Wesens, niemals geführt worden ist, noch je erbracht werden kann. Jener Geist, durch dessen Beseelung die natürliche Einheit eines Volkes sich konstituiere, sollte ein spirituales Subjekt sein, das aufserhalb jeder Erfahrung der Menschen lebe und doch in diese

durch Produktion von gemeinsamen Bewusstseinsinhalten hineinhauche. Aber da er die seelische Beschaffenheit eines Naturdinges bedeuten würde, nämlich eines bestimmten Völkerindividuums, und somit selbst ein begrenztes und endliches Ding sein müfste: so ist nicht zu verstehen, wie er den Gesetzen, die für alle bedingte Erfahrung gelten, nicht unterstehen dürfte. Da man aber von ihm trotzdem dieses aufgestellt hat und wohl oder übel auch aufstellen mufste so verflüchtigt er sich bei näherem Zusehen. lediglich in das Gebiet einer sozialen Mythologie.

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Trotzdem hat dieser juristische Spiritualismus, als heuristische Maxime, seiner Zeit eine gewisse Bedeutung gehabt. Denn man besafs in dem Glauben an die Realität der Volksseele doch den Gedanken einer obersten Einheit für allen Inhalt möglicher Rechte. Jede Einzelheit wurde unter dem Gesichtspunkte aufgefafst, dafs sie eine Äusserung des dahinter stehenden Volksgeistes sei. Die Hypothese seiner wirklichen Existenz bildete das einigende Band, das um alle gesonderten Satzungen und um die Einrichtungen eines gewissen Rechtes sich schlang, ein Band, welches die geschichtlich wechselnden Besonderheiten zu einer Einheit verknüpfte und ebenso alle fremden Rechte der methodisch gleichen Betrachtung unterstellte. Und da schliefslich die Annahme von Seelen der Völker für alle Regungen geistiger Kultur durchdrang und in allen solchen Äufserungen im letzten Grunde der eigene Geist des Volkes, der unerforschliche, erkannt werden sollte, so fügte sich die Betrachtung der auf das Recht bezogenen Überzeugung in eine einheitliche Auffassung des gesamten Bewufstseins ein, das von den einzelnen Volksseelen diktiert wurde.

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