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auf die Entstehung des Rechtes ist gar kein Unterschied zwischen den beiden Arten seiner Lehre.

Die mögliche Einteilung, von der wir sprechen, wird durch die verschiedene Richtung der Untersuchung gegeben. Es ist ein Unterschied in der formalen Behandlung eines und desselben Gegenstandes, des geschichtlich entstehenden Rechtes, der hier eingebracht und durchgeführt werden soll.

Während die technische Behandlung, wie früher ausgeführt wurde, das gesetzte Recht in seiner besonderen Bestimmtheit nach Art eines Endzweckes aufnimmt, so will die theoretische Erwägung jede bedingte Satzung in ihrer Eigenschaft als Mittel erfassen. Sie fragt deshalb nach dem sachlichen Werte des angewandten Mittels; und unternimmt es, den Inhalt der rechtlichen Normen zu richten. in des Wortes doppelter Be

deutung.

Wer wollte auch, bei rechtem Bedenken, dieser Frage scheu ausweichen? Nun kommt es darauf an, ihre Lösung fürder nicht einer persönlichen Eingebung aus zufällig zusammengerafften Eindrücken zu überlassen, sondern die Methode zu finden und zu lehren und zu üben, nach der es möglich ist, einen kritisch begründeten Beweis für die jeweils erteilte Antwort mit objektiver Überzeugungskraft zu bringen.

Sobald man nun den Inhalt von menschlichem Wollen richtet, so wird als Mafsstab und Ziel unvermeidlich ein solcher Willensinhalt gesetzt, der das Prädikat richtig verdient. Da es sich bei dem Rechte um jenes handelt, so erhalten wir als Problem die Lehre von dem richtigen Rechte.

Im Sinne einer theoretischen Rechtslehre ist die Aufgabe zu stellen: in welcher Weise sich methodisch gesichert feststellen läfst, ob der Inhalt von bestimmten rechtlichen Satzungen richtig ist oder nicht; und welche andere Rechtsnorm statt dessen gerade in der besonderen Lage des gegebenen Falles der Forderung nach einer objektiv begründeten Anordnung entspricht?

Die theoretische Rechtslehre ist mithin eine Methodenlehre. Indem sie, ebenso wie die technische Betrachtung, als Stoff ein in der Erfahrung werdendes Recht nimmt, so untersucht sie ihn doch in einer selbständigen Richtung; und bedarf für den Aufbau dieser Gedankenreihe einer festen Lehrart. Freilich nicht blofs einer solchen, welche eine allgemeine Möglichkeit kritischer Billigung oder Verwerfung gewähren kann, sondern auch einer grundsätzlichen Anweisung, nach welcher in positiver Art das richtige Recht für einen besonderen Fall sich angeben läfst.

In welchem Gange der Überlegung wird sich nun diese Methode herausschälen lassen?

Die Antwort liegt in der Vermeidung eines inneren. Widerspruches.

Es darf richtiger Weise kein Verhalten gebilligt werden, dessen Verallgemeinerung den Grundgedanken der rechtlichen Gemeinschaft aufheben würde. Vielmehr ist das Zusammenleben so zu ordnen, dass es in jedem besonderen Falle mit dem Endzwecke des Rechtes im Einklange steht. Fac ea, lautet ein bekannter Satz des THOMASIUS, quae finem cuiusque societatis necessario promovent, et omitte ea, quae istum necessario turbant.

Danach ist also die Untersuchung auf das Grundgesetz des Rechtes überall zu richten; und eine Lehre davon zu

geben, wie sich zusammenhängend von der Gesetzmässigkeit des Rechtes als solcher für die Frage des einzelnen Falles eine ununterbrochene Ableitung vornehmen lässt.

Und es ergibt sich die Bestimmung: Richtiges Recht ist dasjenige Recht, welches in einer besonderen Lage mit dem Grundgedanken des Rechtes überhaupt zusammenstimmt.

Nun wird sich auch die Beziehung der beiden Arten von Rechtslehren, die oben beschrieben wurden, in ihrer Trennung und andererseits ihrem schliefslichen Zusammenwirken deutlicher machen lassen. Sie haben nach den gegebenen Darlegungen den gleichen Stoff zu behandeln und nehmen ihn nur in verschiedener Richtung in Untersuchung, indem sie ihn entweder blofs technisch zergliedern und danach darstellen, oder aber denselben weiterhin als Glied einer Kette nehmen, die im Mechanismus der Mittel unter dem obersten Gesetze des Wollens sich bildet. Somit kann es nicht anders sein, als dafs die beiden Bearbeitungen des gleichen Gegenstandes miteinander in einheitliche Verbindung gebracht werden.

Die technische Jurisprudenz erscheint danach als die Bedingung für die Erlangung richtigen Rechtes; und zwar als eine notwendige Vorbedingung. Nichts wäre verkehrter, als aus der Klarlegung des in jedem Zeitpunkte begrenzten Zieles eine Geringschätzung der technischen Rechtslehre herleiten zu wollen. Ihre Arbeit, die scharfe Durchleuchtung des empirischen Rechtsstoffes, seine Versetzung in Ordnung und konkrete Einheit ist eine unentbehrliche Vorstufe für die theoretische Rechtslehre mit der beschriebenen Aufgabe des richtigen Rechtes. Ehe nicht der Inhalt einer rechtlichen Gesetzgebung in seinem wirklichen Wollen

deutlich gemacht ist, kann an eine richtige Bestimmung des sachlichen Wertes selbstredend nicht herangetreten werden.

Andererseits gibt es keine zweite Möglichkeit, die Berechtigung für das Dasein der technisch juristischen Tätigkeit darzutun, als diese, dafs sie die unumgängliche Bedingung des richtigen Rechtes ist. Jeder andere Versuch eines dahin gehenden Beweises und eines dem entsprechenden Mafsstabes für den Wert und die sachliche Bedeutung einer rechtswissenschaftlichen Arbeit mufs notwendig in sich scheitern.

Lobt man ein Gesetzbuch oder eine lehrende Darstellung wegen der Klarheit und Schärfe und vielleicht des tiefen Eindringens in den Sinn von bestimmter positiver Rechtsordnung, so verbleibt man selbstverständlich nur innerhalb der technischen Rechtslehre selbst und hat jene Rechtsschöpfung oder Untersuchung, gerade weil sie ob ihrer technischen Leistung gerühmt wurde, noch gar nicht als bedeutungsvoll für den geistigen Fortschritt der Menschheit erwiesen. Dazu ist nötig, dafs sich jene. Arbeit als brauchbares Mittel in das Ganze dieser Entwickelung inhaltlich einstelle; dafs sie als unentbehrliches Rüstzeug für einen guten Zustand des sozialen Lebens' sich erweise; was durch die Erkenntnis ihrer formalen Notwendigkeit zur Erlangung richtigen Rechtes geschieht, sonstwie aber nicht.

Sehr zu Unrecht hat man es wohl mit einer Bezugnahme auf eine praktische Brauchbarkeit versucht. Denn Theorie und Praxis können sich in klarer Weise nur als Lehre und als Anwendung unterscheiden, nicht aber durch einen grundlegenden sachlichen Gesichtspunkt; wie

es bei Theorie und Technik nach den oben gegebenen Darlegungen allerdings der Fall ist. So gibt es (man hat das in früheren Zeiten längst erwiesen) kaum einen dürftigeren Satz, als den Ausspruch, dafs etwas wohl in der Theorie gut sein möge, für die Praxis aber nicht tauge. Denn ob etwas nicht taugt, das will doch gerade dahin bewiesen sein, dafs es nicht das richtige Mittel zu rechtem Zwecke sei; mufs also auch wieder durch theoretische Erwägung erhärtet werden. Dabei mag der Versuch einer anwendenden Betätigung wohl die Anregung dazu geben, die frühere theoretische Lehre als unrichtig zu erkennen. Niemals aber ist es möglich, dass die Praxis für sich einen zweiten und selbständigen Mafsstab der sachlichen Berechtigung eines Tuns liefere.

Sonach gibt es für die technische Jurisprudenz keinen anderen Weg, ihre Existenzberechtigung und den etwaigen inneren Wert des Inhaltes ihrer Arbeiten darzutun, denn als Mittel und notwendige Bedingung für die Durchführung der theoretischen Rechtslehre in ihrem Streben nach dem richtigen Rechte.

Hierdurch schiebt sie sich in die Einheit des wollenden Bewusstseins harmonisch nützend ein. In diesem Gedanken verliert sie die Isolierung und gewinnt den Anschlufs an das Ganze wieder. Nun vermag sie in ihrer Einzelarbeit den Fehler der Überschätzung des Positiven zu vermeiden, welcher sie notwendig in Konflikt mit jedem bringen muss, der nicht geneigt ist, den schlimmen Gedanken eines unbedingten bedingten Wollens mitzumachen. Ihre Ergebnisse werden alsdann, in besserer grundsätzlicher Befestigung, als früher, auch in ihrer besonderen Ausgestaltung nichts verlieren können.

Stammler

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