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Nach unserem Plane haben wir es nur mit dem letzteren zu tun. Wenn das Gesetz bestimmt: Veränderungen oder Verschlechterungen der gemieteten (geliehenen) Sache, die durch den vertragsmässigen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Mieter (Entleiher) nicht zu vertreten (BGB. 548; 602), so baut sich dieses für die inhaltliche Betrachtung auf dem vorausgesetzten Gedanken gemäss richtiger Rechtserwägung auf. Nicht anders, wie etwa der Satz die Sonne erwärmt den Stein unter der Voraussetzung gemäss allgemeiner Gesetzmässigkeit steht.

Jenes kann sich dann auch in doppelter Art ausprägen. Wir haben den Satz: Wer aus einem gegenseitigen Vertrage verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dafs er vorzuleisten verpflichtet ist. Dieses Bereitstellen der exceptio non adimpleti contractus ist in seinem Inhalte zunächst wieder mit der inneren Angabe zu verstehen, dafs damit in der gemeinten Sonderlage das Richtige getroffen wird. Dem ist jedoch hinzugefügt: Ist von der einen Seite teilweise geleistet worden, so kann die Gegenleistung insoweit nicht verweigert werden, als die Verweigerung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismässiger Geringfügigkeit des rückständigen Teiles gegen Treu und Glauben verstofsen würde (BGB. 320). Es zieht der Gesetzgeber jene Regel für diejenigen Fälle zurück, in denen ihre schrankenlose Durchführung den begleitenden Grundgedanken einer Erfüllung richtiger Normierung nicht bewähren würde. Überall besteht also im Inhalte des Rechtssatzes die methodische Anknüpfung an den Gedanken einer allgemeingültigen Gesetzmässigkeit.

Wenn man nun der schwierigen Aufgabe Genüge tun will, die Charakterisierung einer Rechtsregel als richtig im gegebenen Falle nicht nur dunkel zu empfinden, sondern klar einzusehen und möglichst deutlich zu beweisen, so ist die erste Bedingung solcher begründeten Lösung die Einsicht in die Art der Gesetzmäfsigkeit eines Rechtsinhaltes überhaupt und danach in die methodische Möglichkeit, von jener zu einem einzelnen Tatbestande zu gelangen und ihn bewufst und sicher zu beherrschen. Hiermit kommen wir bei der im ganzen schon oben angegebenen Forderung, nur in genauerer Fassung des Problems wieder an: Es wird die Aufgabe gestellt, sich auf die Gedanken zu besinnen, welche als ungetrennte Elemente in allgemeingültiger Weise jeden besonderen Rechtsinhalt begleiten; sie sind in abgezogener Betrachtung zu erkennen und in ihrer Eigenart zu bestimmen; denn ihre Einheit ist es, welche das Grundgesetz für das Recht in dem Inhalte seiner Bestimmungen bedeutet.

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Der Weg, den man zur Lösung dieser Aufgabe zu beschreiten hat, ist der einer begrifflichen Analyse, welche sich auf die Einsicht der genannten Elemente des Rechtsinhaltes richtet; verbunden mit der Untersuchung, wie die Einheit der bedingenden Elemente, die für jeden Rechtsinhalt allgemein gelten, für sich in eigener Formel zusammenzuschliefsen ist; endlich ausmündend in die Feststellung der Synthesis, in welcher die jeweilige Verknüpfung des einzelnen rechtlichen Wollens mit unserem Grundgesetze in Sicherheit bestimmt werden kann.

Das Aufsuchen der allgemeinen, bedingenden Elemente und ihrer grundlegenden Einheit hat sonach durch das Mittel einer kritischen Selbstaufklärung zu geschehen.

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Wir wollen uns besinnen, was wir eigentlich in Gedanken haben, wenn wir von einem richtigen oder unberechtigten Gebote eines Rechtes reden. Es ist die innere Erfahrung, die wir anrufen. Der Gegenstand der Betrachtung ist das in der Geschichte gegebene Recht. Die Eigenart unserer Untersuchung besteht nur darin, dass wir bei dem empirisch gewordenen Rechtsinhalte für diesmal das Augenmerk auf diejenigen elementaren Bestandteile und deren einheitliche Erfassung richten, welche sich in jedem geschichtlich bedingten Rechte finden; und die dem unter besonderen historischen Momenten erstehenden Rechtsinhalte die formale Eigenschaft des Richtigen zu verleihen geeignet sind. So geschieht das Aufsuchen der bedingenden Elemente und ihrer Einheit durch Zergliederung eines in der Geschichte gegebenen Gegenstandes und auf dem Wege der Zerlegung unserer Erfahrung von ihm. Es bleibt ein abzulehnendes Mifsverständnis, als ob diese Forschung es mit einem aprioristischen Suchen und Finden zu tun hätte. Die Geltung der Bedingungen von sachlicher Richtigkeit eines historisch gelieferten Rechtsinhaltes ist selbstredend allgemein und unbedingt; denn es handelt sich ja um eine formale Eigenschaft eines in seinen sonstigen Teilen wechselnden Stoffes: Aber der Beweis der Eigenart jener gesetzmässigen Bedingungen, sowie der zutreffenden Formel, darin sie sich zusammenfassen, fufst ausschliefslich auf der Beleuchtung eines Objektes der Erfahrung, des in seinen besonderen Elementen geschichtlich bedingten Rechtes.

Andererseits folgt aus der Aufgabe einer durchschneidenden Analyse der Elemente des Rechtsinhaltes, dafs die Methode der Generalisation nicht zu der Einsicht in

das Grundgesetz führt. Denn dieses ist die Einheit der allgemeingültigen Elemente, verallgemeinern kann man aber nur die bedingten Bestandteile. Auch mag das Generalisieren vielleicht dazu dienen, auf die Eigentümlichkeiten solcher besonderen Elemente jemanden erst näher aufmerksam zu machen, oder auch diese schärfer kennen lernen; aber da es sich blofs auf den Anteil bezieht, der dem veränderlichen und bedingten Stoffe zugehört, so ist die Verallgemeinerung sogar nur unter der Voraussetzung der bedingenden allgemeingültigen Methode berechtigt und von möglichem Werte.

Schliesslich ist es nicht müfsig, bei dem Besinnen auf die Gesetzmäfsigkeit von möglichem Rechtsinhalte die Notwendigkeit zu betonen: Auf die Elemente jenes Willensgehaltes sich zu konzentrieren, welche in Wahrheit allgemeingültig sind. Es müssen solche sein, welche in dem Begriffe des Rechtes gelegen sind, sobald man dessen Willensinhalt ausdenkt. Es wird also nicht genug sein, von Lebensbedingungen der Gesellschaft zu handeln, denn das würden auch geschichtliche Besonderheiten für einen bestimmten Rechtskreis sein können, so dafs die Gewähr einer folgerichtigen Zergliederung in jener Anleitung noch nicht liegen würde. Und es reicht nicht aus, die dauernde Ermöglichung einer Gesellschaft zur Basis unserer Nachforschung zu nehmen, weil in der Vorstellung des Dauerns etwas Relatives und Willkürliches gelegen ist, welches sich mehr auf den Gesamteindruck von gewissen Rechtseinrichtungen bezieht, als dafs es blofs auf die Einheit der allgemeingültigen Bedingungen ginge. Es ist aber die erste Voraussetzung zur Klarlegung einer formalen Gesetzmäfsigkeit, dafs die in ihrer Einheit zusammengezogenen

Gedanken nichts von den empirisch bedingten Bestandteilen mit sich führen, welche durch sie erst im Sinne der Gesetzmäfsigkeit bestimmt werden sollen.

II.

Die Gesetzmäfsigkeit der Zwecke.

Mit dem Gedanken der rechtlichen Regelung ist der des Zweckes notwendig eingeführt. Indem sie, ihrem begrifflichen Wesen nach, darauf gerichtet ist, ein bestimmtes Verhalten der ihr Unterstellten zu bewirken, haben wir es mit einer in das Reich der Zwecke einzufügenden Betrachtung zu tun. Denn Zweck ist ein zu bewirkender Gegenstand. Darum mufs die Gesetzmässigkeit des Rechtes im Einklange mit der des Setzens von Zwecken sich befinden. Welches ist nun das Gesetz der Zwecke?

Die Antwort setzt eine Verständigung über die gestellte Frage voraus. Man mufs erst den gleichen Begriff von Gesetz haben, ehe man diesen Begriff auf den Gedanken eines Zweckes anwenden kann.

Es verstehen aber die einen unter dem Worte Gesetz den notwendigen Verlauf eines Geschehens, das in seiner Ursache und Wirkung erkannt ist; während die anderen unseren Ausdruck für jede Einheit nehmen, in welcher ein Inhalt unseres Bewusstseins gefafst wird. Jene glauben, das Ziel aller Weisheit in der Erkenntnis des Werdens, des Entstehens und Vergehens von Gegenständen. sehen zu müssen. Dagegen beharrt die kritische Methode dabei, dafs die systematische Einsicht des Seins die grundlegende ist: Denn wenn ich wissen will, wie Etwas ent

Stammler

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