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Ich schliefse

diese

diese Einführung mit den Worten SCHILLERS aus seiner akademischen Antrittsrede: Beklagenswerter Mensch, der im Reiche der vollkommensten Freiheit eine Sklavenseele mit sich herumträgt! Noch beklagenswerter aber ist der Mann, der sich überreden liefs, für seinen künftigen Beruf mit dieser kümmerlichen Genauigkeit zu sammeln.. Als Bruchstück erscheint ihm jetzt alles, was er tut, er sieht keinen Zweck seines Wirkens, und doch kann er Zwecklosigkeit nicht ertragen. Er fühlt sich abgeschnitten, herausgerissen aus dem Zusammenhange der Dinge, weil er unterlassen hat, seine Tätigkeit an das grofse Ganze der Welt anzuschliessen. Dem Rechtsgelehrten entleidet seine Rechtswissenschaft, sobald der Schimmer besserer Kultur ihre Blöfsen ihm beleuchtet, anstatt dafs er jetzt streben sollte, ein neuer Schöpfer derselben zu sein, und den entdeckten Mangel aus innerer Fülle zu verbessern.

DAS ERSTE BUCH

BEGRIFF

DES

RICHTIGEN RECHTES

Jus est ars boni et aequi.
Celsus.

Erster Abschnitt.

Richtiges Recht und gesetztes Recht.

I.

Der Begriff der Richtigkeit eines Rechtes.

Diese Untersuchungen setzen den Begriff des Rechtes voraus. Es sind zwei Merkmale, die ihn bestimmen: Das Recht beansprucht es, selbstherrlich anzugeben, wer ihm untersteht; und es will unverletzbar sein, solange es gilt. Wenn über die Formel, in der jener Begriff zu fassen wäre, noch nicht völlige Einstimmigkeit vorhanden ist, so mag dieses hier auf sich beruhen bleiben.

Wir lassen für diesmal auch das Problem beiseite: Was unter dem Gelten einer rechtlichen Norm zu verstehen ist? Und nehmen die Frage nicht auf: Ob sich der Zwangsanspruch des Rechtsbefehles als solcher begründen läfst? So kommt es bei den jetzigen Betrachtungen weder auf eine formale Klärung des Rechtsbegriffes, noch auf die Deduktion des Rechtszwanges für sich an.

Die dermalige Nachforschung gilt dem Inhalte des Rechtes. Nicht jede äufsere Regelung, welche die formale Eigenschaft einer rechtlichen besitzt, ist darum allein schon dem Inhalte nach richtig. Es gibt auch inhaltlich unrichtiges Recht; und die nun zu lösende

Frage ist diese: Wie sich der mögliche Willensinhalt, der in rechtlichen Anordnungen zu Tage treten kann, in allgemein geltender Weise nach dem Merkmale der Richtigkeit zerteilen läfst?

Richtiges Recht ist ein besonders geartetes gesetztes Recht.

Die Unterscheidung von beiden Arten eines möglichen Rechtsinhaltes ist nur innerhalb des Rechtsbegriffes zu vollziehen. Es darf nicht etwa dahin aufgenommen werden, dafs das positive Recht das rechtlich beherrschte Gebiet vollständig ausfülle, und ein richtiges Recht ihm als Schatten oder auch als Lichtgestalt gegenüber stehe. Es ist überhaupt schief, hier das Bild eines räumlichen Verhältnisses hineinzubringen; während es sich um eine logische Einteilung dreht. Das gesetzte Recht zerteilt

sich nach der sachlichen Beschaffenheit seines Inhaltes in zwei Klassen: Es ist entweder richtig oder nicht; und richtiges Recht ist ein positives Recht, dessen Willensinhalt die Eigenschaft der Richtigkeit besitzt. Danach verhält sich richtiges und gesetztes Recht zu einander, wie Einzelart zur Gattung. Es kann daher für das erstere niemals darauf ankommen, konkrete Normen aufzustellen, die blofs für jenes selbst beständen und nicht die Absicht hätten, positives Recht abzugeben. Auf dieses letztere kommt es in jedem Falle hinaus.

Ob freilich gewisse Rechtssätze gerade jetzt in Geltung stehen, oder ob sie der Geschichte angehören und für uns antiquiert sind, oder endlich, ob sie als Gesetzentwürfe oder als Programme auftreten: das ist für unsere Erörterung ohne Belang. Die gemachte Unterscheidung bezieht sich auf alle drei Möglichkeiten: auf das bestehende, das ver

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