ภาพหน้าหนังสือ
PDF
ePub

Endzweck der Regelung des menschlichen Zusammenwirkens ab?

Von gröfstem Einflusse ist hier die Aufstellung der Freiheit des Staatsbürgers, als höchste Aufgabe der Rechtsordnung, gewesen. In wiederholter Weise hat sich. das Ganze einer staatlichen Verfassung, wie auch der Inhalt einzelner Einrichtungen und Rechtsnormen eine Verurteilung gefallen lassen müssen, weil sie jene äussere Freiheit einengten; so dafs die individuelle Freiheit zum Mafsstabe der Gesetze, zum Prinzipe des richtigen Rechtes erhoben worden ist.

Diese freiheitliche Staatsauffassung ist theoretisch unhaltbar. Sie führt ihren Anhänger in logische Widersprüche, aus denen es kein Entrinnen gibt.

Einen berühmten Ausdruck hat sie in den Erörterungen gefunden, welche WILHELM HUMBOLDT als Ideen zu einem Versuche, die Grenzen der Wirksamkeit des Staates zu bestimmen, verfafst hat. Er meint, dafs die wahre Vernunft dem Menschen keinen anderen Zustand als einen solchen wünschen kann, in welchem nicht nur jeder einzelne der ungebundensten Freiheit geniefst, sich aus sich selbst, in seiner Eigentümlichkeit zu entwickeln, sondern in welchem auch die physische Natur keine andere Gestalt von Menschenhänden empfängt, als ihr jeder einzelne, nach dem Mafse seines Bedürfnisses und seiner Neigung, nur beschränkt durch die Grenzen seiner Kraft und seines Rechtes, selbst und willkürlich gibt. Aber was sind Grenzen seines Rechtes? Rechte, die der einzelne die seinigen nennt, hat er doch von der rechtlichen Ordnung erst erhalten. Sie sind geregelte Beziehungen der Rechtsunterworfenen zu einander, wonach ein gewisses Verhalten

zwangsweise bewirkt werden soll. Mag man an Eigentum oder Forderungen, an Familiengewalt oder an Teilnahme am öffentlichen Leben denken: Immer handelt es sich um die Abgrenzung der Kreise, in denen jeder von dem andern geachtet sein will, mit der Pflicht, es gegenteilig auch so zu halten; und in deren Verschmelzung die Unterlage einer Gemeinschaft besteht. Die richtige Art des Zusammenwirkens, die richtige Verleihung und Ausübung der Rechte, das ist ja gerade das Problem, nach dem gefragt wurde. Also verweist jene Staatstheorie als Richtmass für eine gewisse Rechtsordnung auf dasjenige, was diese Rechtsordnung selbst durch ihre Bestimmungen erschafft.

Dieser einfache Grundfehler ist bei dem Festhalten des Freiheitsgedankens als Prinzip des Rechtes überhaupt nicht zu verbessern. Auch wenn man in der HUMBOLDTSchen Formel die Worte und seines Rechtes streicht, so bleibt der Gedanke, dafs der Endzweck des Rechtes in die Freiheit der Bürger zu setzen sei. Und das ist in jeder Hinsicht widerspruchsvoll.

Es widerstreitet jener Gedanke dem Begriffe des Rechtes überhaupt. Dieses besitzt wesentlich die Eigenschaft der Selbstherrlichkeit. Es ist eine Zwangsregelung, deren Gebote im Sinne ihrer Geltung von der freien Zustimmung der Unterworfenen gänzlich unabhängig sind. Diese Zwangsregelung grundsätzlich beizubehalten und ihr doch zugleich als Ziel die ungebundene Freiheit der Rechtsangehörigen zu geben, heifst einen unlöslichen Widerspruch setzen.

Eine gleiche Antinomie findet sich für die sachliche Betrachtung. Die Freiheit, von der nun die Rede ist, meint man nicht als die sittliche, sondern als eine

äufsere Freiheit. Sie besagt nicht die Unabhängigkeit von blofs subjektiv gültigem Begehren im Inhalte seines Wollens; sondern ein Wegbleiben der von aufsen herantretenden Bestimmung zu gewissem Verhalten. Dieses Freigeben, zum Prinzip erhoben, würde mithin die grundsätzliche Gestattung mit sich führen, in seinem äusseren Tun und Lassen nach persönlichem Willensinhalte vorzugehen; müsste also das Gegenteil des gesuchten objektiven Zieles sein.

Hieraus geht hervor, dafs die Frage einer äufserlich freien Entschliefsung des einzelnen über die Art seiner Beteiligung am sozialen Leben zu der Erwägung der richtigen Mittel der Gesetzgebung gehört, aber keineswegs bei dem prinzipiellen Problem der Idee des richtigen Rechtes eine mafsgebliche Rolle spielt.

Etwas anders steht es mit dem zweiten Begriffe unserer letzten Überschrift.

Wie jedermann weifs, so hat sich seit längerem mit der Forderung nach äufserer Freiheit die der Gleichheit verbunden; nicht ohne zuweilen, wie im individualistischen Anarchismus, als Gegensatz zur ersteren aufzutreten. Wir haben hier nur zu betonen, dafs auch die Formel der Gleichheit - wie die Verfassungen sagen: vor dem Gesetze eine für unsere Aufgabe nicht genügende Lösung verschafft, sondern sie offen lässt.

Da es sich um die Fassung eines allgemeingültigen Prinzips handelt, so darf die Gleichheit selbstredend nicht in bedingter Weise oder nach besonderen zahlenmäfsigen Zuteilungen verstanden werden. Auch haben wir es hier nicht mit historischen Besonderheiten zu tun; zum Beispiel mit der Beseitigung von konkreten

Ständeunterschieden. Unsere Betrachtung richtet sich nicht auf den einzelnen Inhalt positiver Einrichtungen und das etwaige Verbot von geschichtlich erlebten Rechtsinstituten durch moderne Gesetzgebung. Es fragt sich an dieser Stelle: Ob das Verweisen auf die rechtliche Gleichheit geeignet ist, der Idee des richtigen Rechtes einen zutreffenden Ausdruck zu geben?

Das mufs verneint werden. Denn es besteht als Sinn der juridischen Gleichberechtigung nur die Norm: Alle Rechtsangehörigen sind nach einer und derselben Methode zu behandeln. Welches aber diese grundlegende Methode in sachlicher Richtung des Gedankens ist, das bleibt danach noch weiter auszudenken und auszuführen.

So ist die Formel der gleichen Art, nach welcher die Einfügung der einzelnen in die Gemeinschaft geschehen. soll, zwar dem Begriffe des Rechtes entsprechend und aus ihm, gegenüber willkürlichen Mafsnahmen, sicher abzuleiten. Aber es ist auch nur eine analytische Ausführung des Begriffes vom Rechte; und läfst die Frage nach dem Grundgesetze des Inhaltes von rechtlichem Wollen offen stehen.

IV.

Wohlfahrt und Glück.

Für dieses Grundgesetz wird wohl am meisten die Bezugnahme auf den Nutzen der einzelnen sich finden. Man meint, dafs das oberste Ziel des Rechtes darin bestehe, die Wohlfahrt der Unterworfenen zu sichern, ihr Glück zu befördern. Aber dieser soziale Eudämonismus ist unbegründet (Wirtschaft und Recht § 100).

Die Beförderung des subjektiven Glückes der Rechtsgenossen ist von vorneherein eine in sich ziemlich unlösliche Aufgabe. Das innere Glück, als ein Frieden mit sich, in dem gefesteten Ziele steter Objektivierung seines Bewufstseins, das fröhliche Herz des Harzer Sinnspruches, das kann kein Recht und kein Gesetz einem geben. Was aber das äufsere Wohlbehagen angeht, und wie es beschafft werden könnte, darüber möchte eine Einigung nicht leicht aufgezeigt werden. Man hat es als ein eigenes Objekt angeben wollen: Es solle die gröfstmögliche Summe gröfstmöglichen Glückes beschafft und das dann möglichst gleich auf die einzelnen übertragen werden. Als ob sich das Empfinden des Glückes von dem fühlenden Subjekte loslösen und gar auf andere, wie ein Nahrungs- oder Genufsmittel verteilen liefse!

Es könnte jedoch das Beschaffen persönlicher Lust auch als ein ideales Ziel für den Gesetzgeber nur dann mit Grund aufgestellt werden, wenn das oberste Gesetz für rechtes Wollen des einzelnen die Beförderung seines persönlichen Wohlergehens wäre. Da dieses letztere nicht zutrifft, sondern das Merkmal eines richtigen menschlichen Wollens in der Pflichterfüllung liegt, ohne Rücksicht auf subjektives Behagen des Handelnden, so kann auch das oberste Ziel der menschlichen Gesellschaft nicht das Glück der Einzelsubjekte in dieser sein.

Freilich kämpft die Verneinung der blofsen Lust, als gesetzmäfsigen Prinzipes des menschlichen Willensinhaltes, mit einem steten subjektiven Drängen nach ihr. Es ist nicht jedes Menschen Sache, den Kampf in bewusstem Entschlusse aufzunehmen; die Begehrung einem geord

neten Reiche gehorchend einzufügen. Und wer hierbei

« ก่อนหน้าดำเนินการต่อ
 »