ÀҾ˹éÒ˹ѧÊ×Í
PDF
ePub

stark unterlegen ist, kommt leicht, gerade nach Eigenliebe, dazu, dafs er die Unterwerfung seiner Person unter das Gelüste nun als objektiv berechtigtes Gesetz behaupte und verlange. So ersteht der Eudämonismus als angebliches Prinzip. Und es stimmt mancher dann in die Verse WIELANDS ein: Ein Wahn, der mich beglückt, ist eine Wahrheit wert, die mich zu Boden drückt. Aber die Maxime ist sachlich unhaltbar.

Der Zirkel im Schlusse liegt darin, dafs jener Satz doch auch wieder objektiv richtig stehen soll. Er möchte gerne angeben, unter welcher Bedingung ein Inhalt von menschlichem Wollen sachlich begründet heifsen darf. Und er antwortet darauf: Sobald er subjektiv gültig ist. Sonach setzt die gegebene Auskunft voraus, dafs es einen Gegensatz von objektiv und subjektiv für menschlichen Bewusstseinsinhalt gibt, weist aber, ohne es zu merken, bei der Frage nach dem Merkmale des ersten Begriffes auf das, was dem zweiten Begriffe entspricht; der nun doch den Widerpart jenes früheren bedeuten sollte.

[ocr errors]

ver

Was der einzelne als sein subjektives Glück ansehen mag, kann positiv genommen nur ein begrenztes Ziel sein. Denn es handelt sich immer blofs um das Erfüllen von Wünschen eines bedingten Inhaltes. Darum ordnet sich die konkrete angestrebte Glücksempfindung immer wieder nur als ein besonderes Mittel zu weiterem Zwecke ein. Sie tut der Frage: Wozu jemand eine bestimmte Lust geniefsen solle, kein abschliefsendes Genüge; und löst sie nicht mit objektiv gültigem Bescheide, der als oberstes Gesetz des Wollens erachtet werden könnte. Und wenn die Persönlichkeit jemandes, wie er gerade da ist, nicht

Stammler

13

den Ausdruck eines allgemeingültigen Gesetzes für den Inhalt menschlicher Zwecke abgibt, so vermag für das Problem einer richtig gearteten Gemeinschaft eine Abhängigkeit von blofs subjektiv gültigen Bestrebungen die rechte Methode der Beweisführung nicht zu liefern. Der gebrauchte Satz, dafs das Interesse der Leitstern des Rechtes ist, hat nicht mehr Wahrheitswert, als die Parallele, dafs der Augenschein der Leitstern der Naturwissenschaft sei. Beidemal ist wieder das Material und die gesetzmäfsige Methode seiner Bearbeitung stark verwechselt.. Die letztere steht hier in Frage.

Danach ist es nicht unsere Ansicht (wie man gemeint hat), von dem Zwecke des sozialen Lebens das Glück, dieSinnlichkeit, Befriedigung menschlicher Triebe und Be-dürfnisse auszuschliefsen: Das wäre ja ganz widersinnig.

Im Gegenteil, das gesellschaftliche Leben besteht in einem auf Bedürfnisbefriedigung der einzelnen Menschen gerichteten Zusammenwirken. Nur dies ist festzuhalten, dafs damit die Materie angegeben ist. Wenn man dagegen nach der formalen Gesetzmäfsigkeit fragt, in deren Sinn die Art des Zusammenwirkens jeweils zu richten und zu bestimmen ist, so darf nicht das persönliche Glück, das subjektive Interesse der Teilhaber angegeben werden; will man anders den prinzipiellen Widerspruch vermeiden, von dem vorhin die Rede war.

Nun hat das unvermeidliche Sinnen nach einem objektiv unabhängigen Mafsstabe zu der Verwendung des Gedankens von dem Gemeinwohl, der salus publica, geführt. Der Versuch ist alt. CICERO formuliert die von ihm vorgefundene Auffassung: Jovem ipsum ius hoc sanxisse, ut omnia quae rei publicae salutaria essent, legitima et

[ocr errors]

iusta haberentur. Hier ist es auf ein blofses Zusammenzählen von lauter subjektiven Einzelinteressen schwerlich abgesehen. Und auch den neueren Vertretern der Bezugnahme auf das Interesse der Gesamtheit liegt ein solches Summieren sicherlich fern. Das allgemeine Wohl ist der Grund der Gesetze fand sich 1784 an der Spitze des ersten Entwurfes zu einem allgemeinen preufsischen Landrechte, ohne dann freilich endgültig in dieser Fassung stehen zu bleiben. Die Kritik nahm es schon damals auf das Korn. Das Gemeinwohl, äufsert sich SCHLOSSER in seinen Briefen über die Gesetzgebung, ist ein Gemisch von unendlich verschiedenen Ingredienzien. Man kann auch sagen: Es ist nichts, als der Ausdruck des sehnenden Wunsches nach dem objektiven Richtmasse, das einem von den blofsen subjektiven Begehrungen frei machen könnte. Der Wunsch und Wille nach einer Gesetzmässigkeit für das Schaffen und Üben des Rechtes, nach einem allgemeingültigen Halte im Tosen der nur persönlichen Strebungen, die Hoffnung auf ein einheitliches Verfahren im Sinne eines gerechten Waltens, auf einen klaren Zielpunkt für ordnende Massnahmen, alles dieses: Das Hoffen und Sehnen, das Wünschen und Wollen nach einem gegenständlich Richtigen, das drückt sich in der Verweisung auf das Gemeinwohl aus.

Mehr leistet dieser Ausdruck aber nicht.

V.

Das soziale Ideal.

Wenn wir untersuchen, was in dem Begriffe einer rechtlichen Verbindung von Menschen dem sachlichen Inhalte nach in einer allgemeingültigen Weise gelegen ist, so kommen wir zu dem Ziele: dafs die Vereinigten, indem sie zusammenstehen wollen, ihre Zwecke besser zu fördern in der Lage sind. Es ist in jeder Rechtsordnung notwendig das Eine gedacht, dafs die ihr Unterstellten den Kampf um das Dasein gemeinsam mit gröfserem Erfolge führen mögen, so dafs durch die Einfügung in die Gemeinschaft jeder zugleich sich am besten noch dienen kann. Die gedanklichen Elemente, nach denen wir hier forschen (s. ob. I.), welche jeder rechtlichen Regel immanent innewohnen, indem sie innerhalb dieser den konkreten Stoff der einzelnen Anordnung untrennbar begleiten, sind hiernach: Abgewogener Zweck des gemeinsamen Wirkens und ebenso eines jeden der Beteiligten. In dem Erstreben jedes besonderen Rechtserfolges steckt das Wollen dieser Harmonie der Zwecke notwendig darin; und sofern es gelingt, ein sachliches Zusammenstimmen unter den allgemein geltenden und den stofflich besonderen Elementen zu schaffen und einen Widerspruch zwischen diesen Bestandteilen zu vermeiden, soweit ist der Inhalt der Regel gesetzmäßsig und richtig.

Allgemeingültiges Element der Rechtssätze ist also der Gedanke des Abwägens der Einzelwünsche im Sinne der Gemeinschaft. Und wieder nicht einer konkreten Vereinigung mit gewissen bedingten Zielen. Also auch nicht einer bestimmten ökonomischen Entwickelung, die ja stets

nur ein deskriptiver Abhub von empirisch bedingten sozialen Phänomenen bezeichnet; welche daher das Material der Bearbeitung liefert, aber nicht deren formales Gesetz. Was wir meinen, das ist die Gemeinschaft als die formale Einheit für alle denkbaren Zwecke der einzelnen, mithin als eine Methode, diese konkreten und für sich ganz auseinander laufenden Begehren in unbedingt einheitlicher Weise nach einem gemeinsamen Endziele zusammenzufassen und zu vereinen.

Es ist die Einheit des methodischen Abwägens von Einzelzwecken nach einem Endzwecke der Gemeinschaft, welche die Idee des richtigen Rechtes heifsen kann.

Nun ist aber eine Harmonie der Einzelzwecke in gesicherter Methode nicht möglich, solange in ihnen das subjektiv Bedingte, der besondere Gegenstand des Begehrens das bestimmende Gesetz bleiben würde. Die Sonderzwecke des Wünschens und Strebens sind der zu richtende Stoff; sie dürfen aber in ihrem beliebigen Auftreten bei den einzelnen Subjekten nicht den Anspruch erheben, das oberste Ziel für sich zu sein. Das wäre schon bei dem Willensinhalte des einzelnen für sich nicht zutreffend ausgedacht; mufs aber ganz versagen, sobald von der rechten Art der Gemeinschaft die Rede ist. Hier mögen subjektive Einzelziele, welche die Teilhaber als prinzipiell blofs subjektiv gültige verfolgen, in einer gewissen Lage einmal zufällig zusammenstimmen; aber eine gesetzmäfsige Gewähr hat man dafür natürlich nicht.

Folglich kann das Ziel der rechtlichen Gemeinschaft. blofs eine Verbindung der einzelnen Verbundenen in ihrem Wollen als Selbstzwecke sein. Der abstrakte Gedanke

« ¡è͹˹éÒ´Óà¹Ô¹¡ÒõèÍ
 »