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einer unbedingten Gesetzmässigkeit des gesellschaftlichen Daseins fordert die Verschmelzung dessen, was an den Bestrebungen der Gemeinschafter selbst als allgemeingültig eingesehen werden kann: Es ist das in dem Inhalte seiner Ziele freie Wollen, das in dem abgezogenen Begriffe einer Gemeinschaft verbunden gedacht wird.

So ergibt sich die Formel der Gemeinschaft frei wollender Menschen; als letzter Ausdruck, welcher alle möglichen Zwecke von rechtlich Verbundenen einheitlich zusammenfasst. Ich nenne sie das soziale Ideal.

Es ist eine Definition des Begriffes Richtigkeit eines Rechtsinhaltes, eine Begriffsbestimmung der sozialen Gesetzmäfsigkeit: Der Inhalt einer Norm des Verhaltens ist richtig, wenn er in seiner besonderen Lage dem Gedanken des sozialen Ideales entspricht. Dafür ist das methodische Vorgehen nun zu lehren.

Wir bemerken noch: Die Geltung des sozialen Ideales beruht auf der Einsicht, dafs es der einzige allgemeine Ausdruck ist, in welchem sich der Gedanke von der sachlichen Einheit in den Zwecken rechtlich verbundener

Menschen unbedingt wiedergibt. Da es schlechterdings nichts von dem besonderen Inhalte irgend einer konkreten Bestrebung enthält, so gilt es in grundlegender Weise für alle denkbaren Ziele äufserer Normen gleichmässig. Zu jeder einzelnen vermag es hinabzusteigen; eine jede von ihnen mit seinem Sinne bewufst zu erfüllen. Es ist das Einzige, was allen rechtlichen Zwecken gemeinsam angehört. Und nur dieses kann nun in Frage kommen: Wie man die bewusste Besinnung auf unseren Grundgedanken bei der Einzelarbeit in Rechtsfragen benutzen und methodisch durchführen soll?

Dagegen ist nicht anzuerkennen, dafs die Idee des richtigen Rechtes besser durch den Hinweis auf das Ziel der Vollkommenheit der einzelnen ersetzt wird. Denn es handelt sich hier um das Vorhaben des Zusammenwirkens und um die richtige Weise bei dem Ordnen und Führen des Lebens in der Gemeinschaft; mithin um die Anwendung der Idee eines im Inhalte subjektiv freien Wollens auf das Gemeinwesen und das Verhalten seiner Glieder zu einander. Richtig soll also der Willensinhalt der Normen sein, welche das äufsere Tun und Lassen der Gemeinschafter bestimmen. Nun zeigten wir bei dem Begriffe des richtigen Rechtes, dafs die Methode, in welcher dieser Willensinhalt von der soeben genannten Idee im Genaueren abzuleiten ist, von der Lehrart geschieden werden mufs, welche die sittliche Veredelung der einzelnen bereiten will. Zu der Aufgabe dieser zweiten Methode gehört das ideale Ziel der Vollkommenheit, die auf gute Gesinnung, also nur auf die Zwecke zu gehen vermag, die der einzelne sich selbst setzen soll, und nicht auf die Regeln, die von aufsen her ihm gegenübertreten und nur ein gerechtes Verhalten von ihm fordern. Denn man mufs hier stets festhalten, dafs es sich jetzt nicht um bedingte und um einzelne Zwecke von anderen Menschen handelt; also nicht um eine relative Vervollkommnung dieser. Es stehen nunmehr nicht konkrete Ziele, wie Erziehung und Hilfe in besonderer Lage, zur Erwägung, sondern der Gedanke eines unbedingten Leitsternes selbst. In diesem Sinne fragt es sich: Welches die zutreffende Formel für die Idee des richtigen Rechtes ist? - Das kann dann blofs ein Ausdruck sein, in welchem die Gesellschaft als äufsere Verbindung ihre ideale Richtung erhält.

Dagegen ist die Vollkommenheit immer nur ein gesetzmäfsiges Ziel für den einzelnen. Man kann sich wohl die eigene Vollkommenheit zum Ziele setzen; aber niemals als oberstes Gesetz für sich selbst die unbedingte Vollkommenheit eines anderen Menschen nehmen: Dem dieses wieder für sich, nach Anleitung sittlicher Lehre anheimgegeben werden mufs. Da es aber bei der Aufgabe des richtigen Rechtes auf die Gesetzmässigkeit von Willensinhalten ankommt, welche Normen für das Verhalten von anderen Menschen abgeben, so erhellt, dafs der Hinweis auf die Idee der Vollkommenheit nicht der zutreffende Ausdruck für das bestimmende Endziel der hier gerade durchzuführenden Methode ist.

Wir kehren zu unserer Bestimmung des sozialen Ideales zurück; und versuchen noch, seine Einfügung in den gesamten Stand der Gesetzmäfsigkeit des Wollens nachstehend zu veranschaulichen:

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Zweiter Abschnitt.

Die Grundsätze des richtigen Rechtes.

I.

Gesetzmäfsigkeit und Grundsätze.

Richtigkeit eines rechtlichen Willensinhaltes heifst Übereinstimmung mit dem sozialen Ideal.

Dieses ist

eine Formel für den Begriff der Gesetzmässigkeit in dem sachlichen Inhalte einer Rechtsnorm. Es ist also ein letzter Ausdruck für die Einheit derjenigen Elemente, welche als vorausgesetztes Ziel jede rechtliche Regel begleiten. In jeder solchen ist es notwendig enthalten. Denn sie alle gehen mit ihren besonderen Anordnungen in dem allgemeinen Gedanken des richtigen Abwägens vor; und werden von der einheitlichen Idee einer möglichen Gesetzmäfsigkeit beherrscht: die zwar nicht selbst wieder ein besonderer Gegenstand der Erfahrung ist, ob wir sie gleich innerhalb dieser, als richtendes Element, in abgezogener Untersuchung einzusehen imstande sind.

Hieraus geht hervor, dafs wir es jetzt nicht mit einer idealen Rechtsverfassung zu tun haben, welche unter dem Worte einer Gemeinschaft frei wollender Menschen den geschichtlichen Stoff des Rechtslebens als einen zu verwirklichenden Entwurf kurz zusammenfassen möchte.

Wer nichts als die empirischen Elemente eines Rechtsinhaltes zu sehen in der Lage ist, dem sagt unsere Formel von dem sozialen Ideale gar nichts. So wenig sich der Begriff von der Gesetzmäfsigkeit der Natur in gewissen Körpern von angeblich idealer Beschaffenheit fassen läfst, so wenig ist es mit dem gleichen Begriffe bei dem Rechte der Fall. Bei dem Gedanken der Gesetzmässigkeit mufs von jedem besonderen rechtlichen Stoffe abgesehen werden; indessen sie ihn überall beherrschend unter sich hat.

Aber es darf das soziale Ideal auch nicht als ein eigentümlicher Paragraph aufgefafst werden, der über das gesetzte Recht hinweg besondere Anweisungen mit konkret gesteigerten Anforderungen an die Rechtsunterworfenen ergehen lasse. Der Gedanke von der Gemeinschaft frei wollender Menschen ist nicht selbst wieder ein Rechtssatz. Er steht nicht gleichwertig neben der Regel, dafs der säumige Schuldner Verzugszinsen zahlen solle, dafs eine Dienstbarkeit mit Schonung des Eigentümers auszuüben sei, oder dafs Abkömmlinge bei der Erbteilung eine Ausgleichung mit früher erhaltener Ausstattung vorzunehmen haben.

Es handelt sich bei der Idee des richtigen Rechtes, die in der Formel des sozialen Ideales definiert ist, nicht um einen inhaltlichen Rechtssatz, sondern um eine formale Methode. Es wird diejenige oberste Einheit damit angegeben, welche die notwendige Bedingung jedes begründeten Urteiles über richtiges Recht ist. Damit eine konkrete Norm daraus werde, ist eine danach ausgeführte Bearbeitung von empirischem Rechtsstoffe nötig.

Wohl sind die Menschen von subjektiven Wünschen begleitet und können von ihren persönlich bedingten

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