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Interessen nicht frei werden. Gerade darum erhebt sich ja die Aufgabe, zwischen den widerstreitenden Begehrungen und Forderungen ein gerechtes Abwägen zu finden. Unter welchen Bedingungen ist nun die Entscheidung in einem derartigen Streite sachlich richtig? Und in was für einer Methode kann, dafs sie richtig sei, bewiesen werden?

Wenn diese Fragen aufgelöst werden sollen, so mufs das Verfahren in allen Fällen das gleiche sein; wie es der Begriff der gerechten Entscheidung auch ist. Und es bedeutet somit der Gedanke von dem sozialen Ideale nur die Einheit der Bedingungen, unter deren Wahrung eine Festsetzung in rechtlichen Dingen das Prädikat des Richtigen mit Grund verdienen kann.

Daraus ergibt sich ein Weiteres. Der Gedanke des sozialen Ideales kann unvermittelt bei den konkreten Aufgaben eines richtig abwägenden Urteiles nicht angewendet werden. Es ist zwar jeder Satz, der richtiges Recht behauptet, von der Idee, die wir ausgeführt haben, in der Sache abgeleitet; aber damit ist eine Ableitung dem Verfahren nach noch nicht angegeben. Wie der Naturforscher, der eine Einzelerscheinung gesetzmäfsig erkennen will, sie nicht unmittelbar unter den Gedanken der unbedingten Einheit aller Erscheinungen blofs verbringt, sondern zu ihrer rechten Auffassung auf herausgearbeitete Grundsätze und wieder auf diese sich stützende Naturgesetze zurückgeht, bis er seine Sonderaufgabe in das Ganze zusammenstimmend einfügt: so werden wir auch für die Probleme, richtiges Recht zu erhalten, ein System von Grundsätzen und dann weiter untergeordneten Lehren und Anweisungen nötig haben, mit deren Hilfe Hilfe in

gesicherter Methode der einzelne Fall in dem Wunsche nach gesetzmäfsig beschaffenem Rechtsinhalte bearbeitet zu werden vermag.

Die praktische Bedeutung der Idee von einem richtigen Rechte überhaupt ist nunmehr diese, dass mit ihrer Hilfe, und nur mit ihr, sich eine allgemeingültige Methode für richtiges Recht in besonderer Lage entwerfen läfst.

Dabei ist mit der Entwickelung der Grundsätze zu beginnen.

II.

Ableitung der Grundsätze.

Bei dem Unternehmen, die allgemeingültigen Grundsätze herauszuarbeiten, welche die Brücke von der Idee des richtigen Rechtes zu ihrer Bedeutung für die besonderen Rechtsfragen schlagen sollen, wird eine doppelte Gefahr zu beachten und zu vermeiden sein:

1. Sie dürfen nicht nach ungefährer geschichtlicher Beobachtung zusammengetragen werden. Denn alsdann hat man weder eine Gewähr für die hier notwendige Vollständigkeit, noch auch die Möglichkeit, sie in ihrem systematischen Zusammenhange geschlossen zu beherrschen. Das trifft vor allem den eindringlichsten Versuch dieser Richtung, die Formulierung des ULPIANUS: Honeste vivere, alterum non laedere, suum cuique tribuere (D. I 1, 10, 1). Die Ableitung von der Idee des Rechtes und das innere Verhältnis der drei Sätze bleibt undeutlich.

2. Es mufs aus dem Inhalte der zu findenden Grundsätze alles entfernt sein, was von einem blofs empirisch

bedingten Stoffe ist. Sie sollen grundlegende Funktionen des Urteilens sein; und nicht selbst wieder bestimmte Sätze von einer konkret abgeschlossenen Bedeutung. Die déclaration des droits de l'homme et du citoyen von 1789 oder die Grundrechte des deutschen Volkes von 1849 sind Aufstellungen, die nicht im Sinne unserer Untersuchung sich befinden.

Wir müssen diese nach folgender Weise führen.

Jede rechtliche Erwägung kann in doppelter Richtung des Gedankens ausgesponnen werden: Sie kann mehr den Standpunkt der einzelnen rechtlich Verbundenen als einzelner zum Mittelpunkte ihrer Betrachtungen nehmen, oder aber die Zusammengehörigkeit jener in ihren gemeinsamen Zielen betonen. Dafs in dem Ganzen einer rechtlichen Verbindung beides immer notwendig enthalten ist, versteht sich von selbst. Denn da zu einer solchen Vereinigung mindestens zwei Verbundene begrifflich notwendig gehören (anders als bei der Aufgabe der sittlichen Lehre), so kann der zweifachen Erwägung, die wir nannten, unmöglich ausgewichen werden.

Dieser Dualismus ist seit der Zeit der klassischen römischen Jurisprudenz zwecks technischer Bearbeitung des positiven Rechtsstoffes in verhältnismäfsig grundlegender Weise benutzt worden; vor allem bei der Unterscheidung des bürgerlichen und des öffentlichen Rechtes. Und unsere Wissenschaft tut recht daran, diese Scheidung nicht zu verwischen oder gar zu überwinden; vielmehr sie in ihrem Sinne und ihren berechtigten Folgerungen möglichst klar zu erkennen.

Die Ausführung des Begriffes Recht selbst wird immer mit Notwendigkeit auf jene Aufgabe zurückführen.

In unserem Zusammenhange haben wir nicht die also aufgebaute Systematik des gesetzten Rechtes weiter zu verfolgen, sondern zu bedenken, in welcher Weise die erörterte doppelte Möglichkeit für die allgemeine Anwendung des Begriffes von einem richtigen Rechtsinhalte überhaupt sich bedeutsam erweist.

Nun zeigt sich bei näherem Betrachten, dafs schon in der Formel von dem sozialen Ideale die Hindeutung auf die zweifache Gedankenrichtung sich findet, von der wir vorhin ausgegangen waren.

Indem die rechtlich Verbundenen in der Idee als solche vorgestellt werden, die in Richtigkeit ihre Einzelziele verfolgen, so tritt jeder einzelne als ein zugleich den anderen unbedingt achtender und von ihm ebenso geachteter Mensch hervor. Denn dieses fordert das soziale Ideal: Dafs nicht der einzelne gezwungen werde, im rechtlichen Verkehre seinen wohlberechtigten Interessen zu entsagen. Die grundsätzliche Richtlinie geht hier auf eine Beachtung des einen rechtlich Verbundenen wechselseitig gegenüber dem anderen. Es wird also in der Reihe der anzuspinnenden Gedanken ein jeder in seinen eigenen Zwecken zum nächsten Ausgangspunkte genommen.

Da andererseits das Grundgesetz der sozialen Betrachtung auf die Idee eines verschmelzenden Zusammenlebens und Zusammenwirkens hinausgeht und in der unbedingten Solidarität der Interessen ausmündet, so mufs man auch zu einer Betonung der Zusammengehörigkeit gelangen. Hier wird ein jeglicher in seiner Eigenschaft als Mitglied des Ganzen in das Auge gefafst, an dem sie alle im Günstigen und im weniger Guten ihren notwendigen Anteil haben müssen.

Wenn das erste auf das Achten des einzelnen in seinem besonderen rechten Wollen abzielt, so leitet das andere zu dem Festhalten des Gedankens von der sozialen Gemeinschaft, von dem wechselseitigen Teilnehmen.

So heifst es: Ein jeglicher wird seine Last tragen; nicht widersprechend der vorgefügten Mahnung: Einer trage des andern Last.

Nun sind die beiden Ausstrahlungen des sozialen Grundgesetzes auf konkrete Fragen des Rechtes anzuwenden; und es handelt sich um das Herausfinden der richtigen Stellung und Betätigung der einzelnen zu einander. Diese befinden sich dabei aber in besonders geordneten rechtlichen Verhältnissen; in deren begrifflichem Aufstellen und Durchdenken sich die einheitliche Vorschrift zu gewissem Verhalten gegeneinander wiedergibt. Erst aus den Rechtsverhältnissen her leiten sich die Rechte und Pflichten der einzelnen ab; mögen jene von vorneherein als normierte Beziehungen zu anderen Einzelsubjekten oder zu der Gesamtheit der Rechtsunterworfenen zu fassen sein. Mithin wird es sich bei jeder grundsätzlichen Erwägung der Richtigkeit von bestimmtem Rechtsinhalte um die Betrachtung von besonderen Rechtsverhältnissen handeln. Dann aber ist in formaler Allgemeinheit zweierlei möglich: Der Zweifel, ob diese einheitliche Beziehung in concreto überhaupt bestehen soll oder richtiger Weise nicht vielmehr von der Rechtsordnung ganz und gar zu verneinen ist; und sodann die Frage, wie ein anzuerkennendes Rechtsverhältnis begründetermafsen auszuführen sein wird.

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Diese beiden Erörterungen treten jeweils sowohl bei der Forderung grundsätzlichen Achtens, als auch bei

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