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derjenigen des rechten Teilnehmens auf. Der jeder von diesen zuzuweisende Gedanke spaltet sich also bei der Ausführung, die er als Grundsatz zu übernehmen hat, in zweierlei methodische Betrachtung. Und es ergeben sich danach vier Grundsätze des richtigen Rechtes, die sich in entsprechender Weise immer doppelt zusammenstellen lassen.

III.

Die Grundsätze des Achtens.

1. Es darf nicht der Inhalt eines Wollens der Willkür eines anderen anheimfallen.

2. Jede rechtliche Anforderung darf nur in dem Sinne bestehen, dafs der Verpflichtete sich noch der Nächste sein kann.

Beide Grundsätze richten sich darauf, den einzelnen rechtlich Verbundenen in seinem eigenen Wollen in rechter Freiheit und richtiger eigener Bestimmung zu halten. Der erste tut es von dem Ausgangspunkte einer sonst einzusetzenden Verpflichtung her und begrenzt die Möglichkeit einer Gebundenheit der Rechtsgenossen untereinander; der andere nimmt als Stützpunkt die Frage nach dem Mafse einer zu erhebenden rechtlichen Anforderung und setzt der Art und dem Umfange der zu verlangenden Leistung gesetzmäfsige Schranken. So geht jener Grundsatz auf das Bestehen und der zweite auf das Ausführen von Rechtsverhältnissen.

Sie leiten sich in unmittelbarer Folge aus dem obersten Zielpunkte des Rechtes, dessen Formel in dem sozialen

Ideale besteht, geschlossen ab. Daraus, dafs der Begriff der Richtigkeit eines Rechtsinhaltes in der Idee einer Gemeinschaft frei wollender Menschen wurzelt, ergibt sich notwendig, dafs bei aller äufseren Regelung für einen jeden ihr Unterstellten immer die Möglichkeit bleiben muss, Richtiges zu wählen. Es darf nicht der Sinn eines rechtlichen Gebotes der sein, dafs der einzelne den bedingten subjektiven Zwecken des andern alles opfere; dafs er müssen muss, und jene persönlichen Ziele für sich als letztes Ziel zu erachten habe.

Ich gebrauche aber in der obigen Formel das Wort Willkür für den Willensinhalt, der zu dem andern Teile sagen würde: Du sollst wollen, weil ich will und was ich will. Das erste (weil ich will) geht auf die Behandlung jemandes bei dem Begründen von Verpflichtungen, etwa durch Zwang oder Betrug oder in vielfältiger anderer Weise von der unsere Praxis demnächst Genaueres mitteilen wird; das zweite (was ich will) bezieht sich auf die Art und das Mafs des Leistens, beispielsweise eines versprechenden Schuldners, der gegen die guten Sitten eine Leistung vornehmen soll, so dafs wieder das Bestehen rechtlicher Beziehungen in Erwägung kommt. Der Gegensatz zu begrenzten Rechtspflichten aus eigener Entschliefsung her wird darin überall deutlich liegen.

Man hat das Paradoxon aufgebracht: Dafs es eine soziale Frage dann nicht mehr geben würde, wenn jeder vor dem andern den Hut abzöge. Der berechtigte Kern der sonderbar klingenden Behauptung dürfte sich leicht herausschälen lassen: Die Einschränkung der eigenen Willkür durch Achten des andern, in unbedingt gegenseitiger Weise, ist als Grundsatz der Betätigung des sozialen Ideales

Stammler

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einzusetzen. Es liegt richtiges Recht in dieser Linie der Erwägung dann vor, wenn nach dem Sinne der ihm entsprechenden Anforderung der Verpflichtete in dem Gedanken seiner Rechtspflicht doch noch Möglichkeit hat, sich selbst der Nächste zu sein. Dagegen ist ein Rechtsgebot unrichtig, wenn nach ihm der Inhalt von sozialem Wollen des einen der blofsen Verfügung eines andern anheimfällt.

Vielleicht erinnert sich auch mancher der prinzipiellen Bestimmung des Rechtsbegriffes durch KANT: Eine jede Handlung ist recht, die mit jedermanns Freiheit nach einem allgemeinen Gesetze zusammen bestehen kann. Ich sage nicht, dafs dieses ein sachlich unhaltbarer Gedanke sei. Aber die Formel trägt zunächst den Fehler in sich, dafs sie zugleich den Begriff und den richtigen Inhalt des Rechtes normativ bestimmen will (s. ob. S. 112). Dabei ist der Gebrauch des Wortes Freiheit hier mifsverständlich: und es bleibt unausgetragen (wie auch F. A. LANGE schon angegeben hat), wie es mit dem allgemeinen Gesetze sich verhalte, auf das KANT hier Bezug nimmt. Daher mag auch das Unvollständige kommen, dafs sich jene Bestimmung, wenn sie zutreffend ausgelegt und ausgeführt wird, zwar in diesen besonderen Zusammenhang der jetzt vorgestellten Grundsätze des Achtens einfügen könnte; in die weiter aufzunehmenden Grundsätze des Teilnehmens jedoch nur sehr mittelbar eingereiht zu werden vermöchte.

IV.

Die Grundsätze des Teilnehmens.

1. Es darf nicht ein rechtlich Verbundener nach Willkür von der Gemeinschaft ausgeschlossen sein.

2. Jede rechtlich verliehene Verfügungsmacht darf nur in dem Sinne ausschliefsend sein, dafs der Ausgeschlossene sich noch der Nächste sein kann.

Diese Sätze zielen auf die Durchführung des Gedankens der Gemeinschaft. Sie bringen zum Ausdrucke, dafs das rechtliche Gebot, welches die einzelnen zu einem gemeinsamen Kampfe um das Dasein vereinigt, sich nicht selbst untreu werden darf. Es würde aber in einen Widerspruch geraten, wenn es zu gleicher Zeit den einzelnen dem sozialen Zusammenschlusse zwangsweise unterwürfe und ihn doch im besonderen Falle als einen solchen behandelte, der ausschliefslich rechtliche Pflichten hätte. Das würde überall nur eine Karikatur zu dem Begriffe des Zusammenwirkens liefern. Der Wunsch nach Vermeidung jenes logischen Widerstreites, der sonst zwischen den Grundgedanken eines richtigen Rechtes und der Einzelbetätigung entstehen würde, führt zu den Grundsätzen des Teilnehmens.

Auch hier ergibt sich die doppelte Bedeutung derselben, je nachdem man von einer Begrenzung der Ausschliefsungsmöglichkeit in deren Bestehen oder in der Art und dem Mafse des Ausführens ausgeht; wiederum nicht als inhaltlich getrennte und einander fremde Regeln, sondern als verschiedenes formales Verfahren im Dienste einer grundgesetzlichen Richtung des Gedankens.

Denn es ist überhaupt nicht zulässig, die angegebenen Grundsätze irgendwie als Rechtssätze mit bestimmtem und bedingtem Stoffe zu nehmen. Sie befassen sich beispielsweise mit der positiven Einrichtung der dinglichen Rechtsverhältnisse in sich noch gar nicht. Diese werden aus der geschichtlichen Entwickelung unserer Rechtsordnung hergenommen; und nur über die methodische Art ihrer Ausführung und Betätigung gibt der zweite der obigen Grundsätze die prinzipielle Anleitung. Der erste dagegen würde sich auch dahin wiedergeben lassen, dafs nicht ein rechtlich Verbundener vereinzelt dem Kampfe um das Dasein überlassen werden darf. Mit besonderen Rechtssätzen und Instituten haben es also auch diese Grundsätze in ihrem eigenen Inhalte nicht zu tun: Sie sind grundlegende Methoden. für das Richten und Bestimmen des gesetzten Rechtes, und nicht selbst wieder bedingte Normen des letzteren.

Endlich darf man sich nicht daran stofsen, dafs der richtig zu Behandelnde als rechtlich Verbundener in der Fassung der Grundsätze erscheint. Das heifst nun selbstverständlich nicht, dass es auf die Rechtsangehörigkeit nach einem gewissen Staatsgesetze ankommt. Die Grundsätze sind methodische Anleitungen dazu, was überhaupt Norm des richtigen Rechtes werden kann. Also soll unser Grundsatz sagen: Wer in rechtlicher Gemeinschaft mit andern gedacht ist, darf nicht nach subjektivem Belieben als ein Vereinzelter behandelt und sich überlassen werden. Mithin bezieht sich der Grundsatz auf richtiges Verhalten allen Menschen gegenüber, ohne Ausnahme. Aber es soll doch eine Methode des richtigen Rechtes abgeben. Also bezieht es sich auf das Richten von Normen, die äufserlich über den beiden in Frage Kommenden stehen und ihr Ver

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