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halten gegen einander in Gegenseitigkeit richtiger Weise abwägen. Das kann aber nur eine solche formale Weisung tun, welche jeden von ihnen in gleichmässiger Art verbinden würde. Man soll dem andern in der Weise zu Hilfe kommen und ihn nicht einseitig ausschliefsen, wie es von ihm in entsprechender Lage auch verlangt werden würde. So, wie man ihn verbinden und sein Verhalten fordern möchte, so soll ein jeder auch jenem gegenüber vorgehen und ihn teilnehmen lassen. Also wird mit unserer Formel die Gedankenreihe einer rechten Gemeinschaft im Teilnehmen eröffnet; und die Möglichkeit von richtigen. Normen im äufseren Tun und Lassen bei Fragen rechtlicher Ausschliefsung geschaffen, was mit Weglassung der Bezugnahme auf die gegenseitige Verbindung nicht genügend gewahrt erscheinen kann.

V.

Bedeutung der Grundsätze.

Alle Grundsätze führen geschlossen auf die oberste Idee des richtigen Rechtes zurück, welche sich in der Einheit derjenigen Gedankenelemente zusammenfasst, die allen denkbaren rechtlichen Zielen gemeinsam eignen können. Da nun die Durchsetzung dieser letzteren in besonderen Rechtsverhältnissen sich vollzieht, so erhellt daraus die Eigenart der Grundsätze als Begrenzungen; und zwar der Grenzziehung sowohl für Verpflichtungen als auch für Ausschliefsungen.

Im ersten Falle handelt es sich wieder um doppelte Möglichkeit: Entweder liegt eine einseitige Gebundenheit

vor, dann begreift sich die Richtung der angegebenen Begrenzung von selbst; oder es ist eine gegenseitige, dann ist das Äquivalent, nach dem ganzen Charakter der Gegenseitigkeit auch einzusetzen, und es ist eben jeder dem andern gegenüber verpflichtet und nach den Grundsätzen des Achtens nur zu binden: Quod aequa lance servari aequitatis suggerit ratio (D. XLII 1, 20). Bei den Ausschliefsungen hat blofs eine entsprechende Anwendung des letzteren stattzufinden, indem hier auf der einen Seite jeweils die Gesamtheit der Rechtsunterworfenen sich befindet; und nun sich das gegenseitige Achten für das Bestehen und das Ausüben der Ausschliefsungsrechte einsetzt.

Dafs aber die Grundsätze des richtigen Rechtes ihre Bedeutung in begrenzender Methode finden, rührt nur aus dem Wesen des Rechtes als einer äufseren Normierung her. Es stellt immer einen Willensinhalt dar, welcher andere bestimmen will; es ist stets heteronom. Und da ist der Sinn der hier einzusetzenden Frage notgedrungen der: Wie weit soll begründetermalsen die Bestimmung des Verhaltens anderer gehen? Der konkrete Inhalt eines solchen Wollens wird aus geschichtlichem Erleben her geliefert: Seine formale Eigenschaft der Richtigkeit oder Unbegründetheit ergibt sich aus der Frage nach der rechten methodischen Grenze der bedingt erquellenden Ordnungen.

Andererseits sind die Grundsätze des richtigen Rechtes bei dem Regeln des Verhaltens der Gemeinschaft von konstitutiver Bedeutung. Aber diese Bedeutung bezieht sich nur auf das Beschaffen der Eigenschaft der Richtigkeit; dagegen nicht auf material bestimmte Sätze selbst. Sie erwarten, wie bemerkt, die Zuführung von geschichtlich werdendem Stoffe. Von sich aus bringen sie nichts.

hervor. Aber wenn jener geliefert ist und in seinem natürlichen Wachsen vorliegen würde, so haben sie ihn zu richten und zu bestimmen: Ihnen, als allgemeingültigen Weisen des rechten Überlegens, ist er zu unterwerfen, um also durchgedacht die Eigenschaft richtigen Inhaltes zu bekommen.

Da nun die Grundsätze gar nichts von dem besonderen Gehalte eines bedingten Stoffes in sich bergen, und der letztere wiederum ihnen gegenüber ein Getümmel von Einzelheiten nur darstellen kann, so wird es nötig sein, den empirischen Stoff des Rechtslebens von sich aus in einheitlicher Weise den Grundsätzen entgegen zu bringen.

Wir haben auf dem Wege von der Idee des richtigen Rechtes, als dem obersten Gipfel, hinab zu den besonderen Fragen des rechtlich geregelten 'sozialen Daseins hier bei den Grundsätzen nur die erste Station erreicht. Wer sie verfehlt, der vermag die rechte Verbindung zwischen dem obersten Gedanken aller rechtlichen Ordnung und zwischen den mannigfaltigen zerstreuten Einzelheiten des konkreten Rechtslebens überhaupt nicht zu finden; aber wir sind mit ihrer Feststellung allein noch nicht genügend gerüstet, um alsbald in die Praxis des richtigen Rechtes einzutreten. Dabei erscheint für die Ausführung einer methodischen Abstraktion, die bisher noch nicht versucht worden ist, ein schrittweises Vorgehen mit steter Aufklärung des gesamten Geländes, das zu durchmessen ist, ganz unerlässlich. Wir verlassen auf kurze Zeit die Aufgabe des unmittelbaren Hinabsteigens und die Durchführung der Subsumtion in sich, um vom Standpunkte der Grundsätze aus nach zwei Seiten hin Untersuchung anzustellen: was den Stoff des richtigen Rechtes und was die Mittel desselben anlangt.

Dritter Abschnitt.

Der Stoff des richtigen Rechtes.

I.

Stoff und Form.

Der Begriff des Stoffes wird hier in dem Sinne genommen, in welchem ihn ARISTOTELES in die Logik eingeführt hat: Es ist das Allgemeine gegenüber dem spezifischen Unterschiede, das Geschlecht entgegen einer Sonderart.

Danach ist der Stoff des richtigen Rechtes ausschliefslich das geschichtliche Recht. Dieses wiederum in ausnahmsloser Weise; und andererseits als ein Gegenstand, der die hier möglichen Aufgaben mit unbedingter Vollständigkeit umspannt.

Der Beweis hat überall von der Unterscheidung der Begriffe Stoff und Form auszugehen. Diese sind ebensowohl für das Ganze des hier aufzuhellenden Problemes, wie für einzelne Zweifel, die sich einstellen mögen, methodisch einzusetzen und anzuwenden.

Was ist eine Form im logischen Sinne?

Der Empirist denkt an ein Gefäls, eine Umhüllung oder an eine entsprechende körperliche Sache; deren Erscheinung dann höchstens in übertragener Weise von ihm

vorgestellt wird. Und er wünscht zu wissen, ob ein solcher verkörperlichter Umschlag als die Ursache der Entstehung des Eingewickelten anzunehmen sei, oder vielleicht umgekehrt. Eine weitere grundlegende Frage für menschliche Einsicht, meint er, die gebe es nicht.

Aber das ist nicht scharf gedacht.

Die Form eines Gedankeninhaltes ist die Einheit der bleibenden Elemente im Gegensatze zu den bestimmbaren. Um zu Klarheit und Gesetzmäfsigkeit zu gelangen, zerlegen wir den Inhalt des Bewusstseins, der in Wirklichkeit nur als verbundenes Ding da ist; und forschen nach, welche der so gefundenen Einzelmomente, die sich in der gedanklichen Analyse unterscheiden lassen, die Bedingung für die anderen sind; für diejenigen Bestandteile, welche in ihrer Eigenart durch jene bestimmt werden. So ist, wie wir schon einmal anzogen, der Raum in seinen mathematischen Bestimmungen die Form der Körperwelt, obzwar selbst kein Körper, sondern das bedingende Element der besonderen äufseren Erscheinungen.

Die Form als Bedingung des Stoffes ist sonach stets im logischen Sinne zu nehmen; sie hat in ihrer Eigenart mit der Spezialfrage von kausaler Bedeutung nichts zu

Es ist eine Abhängigkeit innerhalb der gedanklichen Elemente in der Art, dafs das Erste wohl für sich genommen und getrennt in Klarheit erwogen werden mag, dagegen das Zweite ohne die besondere Bestimmung durch die zunächst genannten Bestandteile dem menschlichen Geiste völlig entgleitet.

In diesem Sinne ist in der hier durchzuführenden Betrachtung der Gedanke der Richtigkeit, nach Idee und Grundsätzen, die Form der sachlichen Würdigung eines

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