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Rechtsinhaltes. Sie kann sich auf keinen anderen Stoff beziehen, als auf gesetztes Recht in dessen empirisch bedingten Bestandteilen.

Für die Einsicht als solche, abgesehen von einer bestimmten praktischen Verwertung ihrer, kann die Form eines Gegenstandes auch als die Grundrichtung der Lehrart genommen werden. Denn wenn man jene, im Sinne der logisch beharrenden Elemente von Inhalten des Bewusstseins, in ausgebauter Systematik kennt, so kann mit ihnen das dadurch bestimmte Gebiet des bedingten Stoffes gesetzmäfsig beherrscht werden. Wie das Beispiel im Verhältnisse der Mathematik zur Naturwissenschaft sofort zeigt, da die letztere gerade soweit theoretische Wissenschaft ist, als sie auf der ersteren gründet und ihre Exaktheit von jener empfängt.

Danach ist es eine sonderbare Verirrung des Empirismus, wenn er als absprechende Schablone die Redensart blofs formal ausgegeben hat. Vielleicht liegt bei ihrem Gebrauche hier und da die Verwechselung von formal und von formalistisch unter, wie sie schon in der Einführung unserer Arbeit abgetan wurde. Soweit das aber nicht der Fall sein sollte, so ist jene Wendung durchaus verfehlt. Denn alle grundsätzlich klärende Forschung ist auf die Form in dem besprochenen Sinne gerichtet; alles Material aber wild und wirr, ehe es nicht der formalen. Einsicht in einheitlichem Prozesse unterstellt worden: so dafs die methodische Aufhellung dieses Verfahrens, wodurch der Stoff der Form unterworfen wird, diese in sich formale Untersuchung, die selbstverständliche Grundbedingung für alles ist, was Wahrheit und Richtigkeit heifsen mag.

Aus diesen Gründen her werden wir in dem zunächst Folgenden zwei Erwägungen anstellen müssen. Es ist zu prüfen, ob die geschichtlich werdenden Elemente unserer Rechtsordnungen ein unumgängliches Erfordernis für richtiges Recht sind. Das wird notwendig zu bejahen sein. Danach kommt in Frage, ob jene den alleinigen Stoff des richtigen Rechtes abgeben können; oder nicht vielleicht, wie man sagt, Lebensverhältnisse oder konventionale Regeln oder etwa die soziale Wirtschaft hier selbständig eingesetzt werden müssen. Das ist im Sinne der ersten Alternative

zu entscheiden.

II.

Das geschichtliche Recht.

HERODOT erzählt von den Medern, dafs sie nach ihrer Trennung von den Assyrern ohne Gesetze gelebt hätten. Da trat unter ihnen Dejoces als gerechter Richter hervor. Vor ihm erschienen die Einwohner des Dorfes, in dem er lebte, um durch ihn ihre Streitigkeiten schlichten zu lassen. Bald verbreitete sich der Ruf seiner Gerechtigkeit auch bei den übrigen Gliedern des Volkes, und sie kamen aus allen Orten des Landes und baten ihn, dafs er sie richte. Als Dejoces sah, welch ein Vertrauen die Nation auf ihn gesetzt hatte, entzog er sich dem Richteramte. Da nahm wieder die Gesetzlosigkeit überhand.

Der gerechte Richter soll also die rechtliche Norm ersetzt haben. Aber was war es denn, das er mit seinem Urteile entschied? Händel und Zwistigkeiten unter den Volksgenossen. Und worüber bestanden diese? Über das

rechte Verhalten des einen dem andern gegenüber in dem Verbande der Familie, des Dorfes, des Stammes, des ganzen Gemeinwesens. Allein diese Gebilde setzen eine besondere Ordnung und eine bestimmt geregelte Zusammenfassung in ihrem Begriffe voraus und bestehen nur unter der Bedingung der rechtlichen Regelung. Ein richtiges Verhalten, über das Dejoces entscheidend bestimmte, kann ohne Normen des Tuns und des Unterlassens gar nicht gedacht werden.

Man mufs doch in etwas handeln, wenn der Zweifel über das rechte Verhalten der einen oder der andern. Partei überhaupt Sinn haben soll. Es sind bestimmte Betätigungen, mit denen dieser vorgeht, und von welchen jener behauptet, dafs sie verletzend ihm zu nahe treten. Und beide berufen sich notwendiger Weise auf eine darüber stehende Norm des äufseren Tuns, ohne deren Bestand als Mafsstab die Bestimmung der richtigen Linie in dem Vorschreiten des ersten und der Hinderung durch den andern nicht möglich wäre.

Die beiden nachmals streitenden Parteien waren zu einem Zusammenwirken verbunden; vereinigt sollten sie leben und kämpfen. Die Beschwerde des Klägers geht dahin, dafs der verklagte Teil der rechten Art des Zusammenlebens widerstanden, er die richtige Weise des sozialen Seins verletzt hätte. Da aber ein zusammenstimmendes Verhalten, dessen gute Beobachtung gefordert wird, gar nicht denkbar ist, denn als ein Verbundensein unter äufseren Regeln, als Normen des Betragens: So ist es klar, dafs jede Erwägung eines richtigen sozialen Tuns, wie sie von einem weisen Urteiler geschehen soll, notwendig den Stoff geschichtlicher Regelung voraussetzt,

über dessen Ausnützen und Betätigen erst ein gerichtlicher Streit geführt werden kann.

Es vermag also niemand ein gerechter Richter zu sein, dem nicht gesetztes Recht als Unterlage des Tatbestandes geboten wird, den er mit seinem Urteile, nun weiter schliefsend, richtig entscheiden soll. Es bleibt hier ganz im Gleichen, wie bei aller sonstigen gesetzmässigen Einsicht im Erkennen, wie im Wollen: Der Stoff ist von aufsen her zu erwarten, und die Aufgabe der Objektivierung geht auf seine, des Stoffes, Verarbeitung zu richtigem Ergebnisse. Dagegen ist es nicht möglich, ohne derartigen Stoff, hier: eines empirisch erwachsenden gesetzten Rechtes, auch nur den geringsten Satz darüber begründetermafsen aufzustellen, ob ein bestimmtes äufseres Verhalten für sachlich berechtigt zu erachten sei. Es gibt immer nur eine Richtigkeit von stofflich bedingtem Wollen, das sich also auf der Voraussetzung von konkreten Einrichtungen und bestimmten gesetzten Normen in Frage stellt; - aber gar kein gesetzmäfsig begründetes Urteil über einzelne Streitfragen des gegenseitigen Verhaltens, das in seinem besonderen Inhalte von dem unterliegenden bedingten Materiale historischer Satzungen abzusehen im stande wäre.

Es dürfte auch nicht schwierig sein, die Ungenauigkeit zu verbessern, welche in dem obigen Berichte des griechischen Historikers gelegen ist. Ich meine nicht ein Berichtigen der geschichtlichen Tatsachen über das medische Reich, von dem wir zuverlässig so gut wie nichts wissen; sondern ein Bessern der systematischen Würdigung, die in den Ausdrücken des HERODOT für die von ihm selbst mitgeteilten Daten gelegen ist. Nicht ein Fehlen von

gesetztem Rechte überhaupt kann dort in Frage stehen, sondern blofs ein Mangel an geschriebenen Gesetzen, an klar und sicher gefafsten Anordnungen der Recht schaffenden Gewalt. Der geschickte Richter, dessen Sentenzen sein Volk entzückten, hatte es wohl verstanden, auf Grund allgemeiner Einrichtungen des überlieferten Gewohnheitsrechtes neu entstehende Streitfragen in begründeter Erwägung abzuurteilen. Denn wir dürfen annehmen, dass es auch dort Eigentum und Vertragstreue, Familiengewalt und etwa gesondertes Erbrecht gegeben; um deren einzelne Durchführung durch besonderen Zwist hindurch es nun sich handelte. Dafs er ohne alle Grundlage positiver Institute seines schlichtenden Amtes gewaltet hätte, würde eine leere Vorstellung sein.

Freilich hat man gemeint, dafs dieses vielleicht für die hinter uns liegende Epoche der Menschengeschichte zugegeben werden möge; dafs es dagegen für entwickeltere Zeiten anders zu behaupten sei. Für sie müssten derartige Verwickelungen, wie sie in positiven Instituten der überlieferten Rechtsordnungen sich fänden, allgemach überflüssig werden. Das Ziel könnte das Erlangen des einzigen. Satzes sein: Handle gut gegen deinen Nebenmenschen! Das ist eine starke Illusion.

Bei ihrer Aufzeigung darf man sich aber nicht auf blofse Verallgemeinerung bereits erlebter Tatsachen der Geschichte beschränken. So hat es allerdings selbst LUTHER versucht: Wenn nun jemand wollte die Welt nach dem Evangelio regieren, und alle weltliche Recht und Schwert aufheben, und fürgeben, sie würen alle getauft und Christen, unter welchen das Evangelium will kein Recht noch Schwert haben, auch nicht not ist; Lieber, rat, was würde derselbe

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