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zu rechtfertigen. Vielmehr besteht die unerbittliche Alternative: Entweder löst einer alle seine Bestrebungen in lauter unzusammenhängende Einzelziele auf, denen er von Fall zu Fall nachgeht, dann ist er als anmafslicher Skeptiker in der Tat überall gleichgültig; oder er wünscht dasjenige, was er erreichen möchte, in seinem Inhalte gerechtfertigt behaupten zu können, dann mufs er sich dem Grundgesetze des Richtigen auch unterwerfen.

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Sonach mündet unsere Erörterung dahin aus: Der Stoff des richtigen Rechtes ist das geschichtliche Recht; aber auch: Es unterliegt alles denkbare Recht dem prüfenden Gedanken des Richtigen, und es kann sich keine rechtliche Frage dem entziehen.

III.

Die sogenannten Lebensverhältnisse.

Mit diesem letzten Satze ist zugleich der Stoff der Bearbeitung des richtigen Rechtes vollständig angegeben. Es handelt sich bei dem Probleme dieser Untersuchung nur darum, den empirisch werdenden Rechtsinhalt richtig zu gestalten; und es ist die Vorstellung zu vermeiden, als ob das gesetzte Recht seinerseits in einer sachlich berechtigten Weise auf gegenüberstehende Lebensverhältnisse einzuwirken hätte.

Es gibt im sozialen Dasein der Menschen keine Lebensverhältnisse als selbständige Gröfsen, und ihnen gegenüber Rechtskörper, die nun auf jene einen kausal zu deutenden Einflufs hätten. Jedes soziale Verhältnis ist in sich derartig geschlossen, dafs es die Regel und das Zusammen

wirken zugleich schon in sich begreift, und diese beiden nur in der Abziehung von der Wirklichkeit als zweierlei angesetzt werden dürfen.

Wenn also der Inhalt von gesetztem Rechte nach den Grundsätzen des richtigen Rechtes bearbeitet wird, so ist alles geschehen, was hier geleistet werden kann. Denn in dieser Bearbeitung wird dann, als Folge in sich, zugleich die Objektivierung des sozialen Lebens überhaupt vorgenommen: Die richtige Bestimmung der Form des gesellschaftlichen Daseins gibt diesem letzten gerade selbst die Eigenschaft der Richtigkeit; und es besteht überall kein eigentümlicher Gegenstand, dem solche von dem Rechte erst weiter noch zu verleihen wäre.

Der Beweis dieser Sätze ist der Besinnung auf die sozialen Grundbegriffe zu entnehmen.

Die soziale Betrachtung ist eine eigene Art, in grundlegender Methode menschliches Zusammenleben und Zusammenwirken zu erfassen. Wir können dieses zusammenstimmende Dasein und Handeln entweder technisch oder sozial erwägen. Für jetzt ist von dem letzteren allein die Rede.

Wenn wir nun soziales Leben bedenken und fragen, welche prinzipielle Richtung dieser Begriff von dem gesellschaftlichen Bestehen der Menschen notwendig und allgemeingültig in sich trägt, so ist es nichts anderes, als dafs wir verbundene Menschen dabei in Gedanken haben. Es ist das Moment der Verbindung, welches das eigene und allgemein bestimmende Merkmal des gesellschaftlichen Lebens bedeutet. Und da es nur zweierlei Klasen von Verbindung in grundsätzlicher Zerteilung gibt, entweder durch natürliche Anziehung von Erscheinungen

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überhaupt oder durch gesetzte Regeln von Menschen, und weil wir gerade die soziale Betrachtung von der naturwissenschaftlichen Erkenntnis im Prinzipe unterscheiden wollten, so ergibt sich, dafs jene erste die Erwägung des Lebens der Menschen als eines geregelten darstellt.

Dabei mufs auch an diesem Punkte das Mifsverständnis ferne bleiben, als ob es zwei Klassen von menschlichem Zusammenwirken gäbe, welche nach konkreten und material bedingten Merkmalen also zu trennen wären, dass die eine Gruppe zusammenstimmender Taten technisch erwogen werden sollte, während eine andere Art von Handlungen des gemeinsamen Wirkens der sozialen Untersuchung anheimfiele. Vielmehr steht jedes menschliche Zusammenwirken unter dem doppelten Gesichtspunkte: Es kann sowohl technisch, als auch sozial bestimmt werden. Jede der beiden Erwägungen bedeutet eine eigene grundlegende Methode, dasfelbe Objekt zu bearbeiten; jede steht mithin unter ihren besonderen grundsätzlichen Bedingungen, unter einer geschlossenen gesetzmässigen Art ihres Vorgehens.

Die äufsere Regel ist also die logische Bedingung der sozialen Einsicht; und in diesem Sinne die Form der Gesellschaft. Sie darf nicht wie eine Mauer aufgefalst werden, die einen Garten umschliefst; die ihn schützt und vor feindlichem Eingriffe sicher stellt, aber vielleicht auch einengt und seine freie Bewirtschaftung hier und da behindert. Das körperliche Gegenüberstellen von sozialer Regel und von zusammenstimmendem Verhalten ist irrig. Das zutreffende Verhältnis ist das von Bedingung und von Bestimmbarem; das letztere ohne die erste besteht aber als Gegenstand sozialer Begriffe nicht.

Das wird sich nun auch in der Auflösung vorgebrachter Einzelzweifel durchführen lassen, welche selbständige Lebensverhältnisse sehen zu dürfen geglaubt haben.

Man hat solche, angeblich nur tatsächlich bestehenden sozialen Verhältnisse unter anderen Geschöpfen, als den Menschen finden wollen; oder in Beziehungen von Menschen zu Nichtmenschen. Aber die Frage des sozialen Lebens von den Tieren oder mit ihnen kann als eine bloss übertragene Sache, die ein Spiegelbild der menschlichen Gesellschaft ist, besser auf sich beruhen bleiben. Dagegen kann man sich soziales Dasein der Menschen in Abstraktion von Regeln des Verhaltens der verbundenen Menschen gar nicht vorstellen (Wirtschaft und Recht §§ 18 fg.). Das gilt für das Ganze von gesellschaftlichem Leben, wie von sicheren sozialen Einzelverhältnissen.

Es ist kein klarer Begriff, wenn man den Brautstand als ein tatsächliches Verhältnis hat charakterisieren wollen; dessen ungerechtfertigtes Aufheben erst ein Rechtsverhältnis begründete. Da jener Zustand vielmehr eine familienmässige Verbindung darstellt, mit der gegenseitigen Pflicht, die Vorbereitung zur Ehe getreu und gut vorzunehmen und durchzuführen, und da die Verlobten als sozial Verbundene vorgestellt und behandelt werden: So ist es auch nicht möglich, diese Verbindung anders, als unter der Bedingung rechtlicher Normen stehend, sich zu denken.

Auch das geschichtliche Institut der Sklaverei ist unter die blofsen Lebensverhältnisse gestellt worden. Aber hier dürfte eine Verwechselung vorliegen, indem auf das Verhältnis des Herrn zum Unfreien in abgetrennter Art gesehen wurde. Das geht nicht an. Jenes Institut bedeutet ein Rechtsverhältnis unter den Herren der als Sachen

behandelten Menschen. Denn das Wesen der Sklaverei liegt in dem Eigentumsrechte an dem Menschen. Ein solches ist nur möglich zufolge gewisser äufserer Regeln für die durch sie Verbundenen: so dafs es als dingliches Rechtsverhältnis, das heifst als rechtlich geordnete Beziehung des Berechtigten zu der Gesamtheit der Rechtsunterworfenen besteht.

Ja es führt auch keine Phantasie von einem Kriege aller gegen alle als einem historischen Zustande zu dem Begriffe selbständiger Lebensverhältnisse hin, die für das soziale Erwägen einen besonders bestehenden Stoff für dazutretende rechtliche Normierung abgäben. Aber der Krieg und überhaupt das feindliche Wüten von Menschen gegen einander kann entweder als Naturakt und als Streit tierisch bestimmter Wesen erwogen werden, deren Vorgehen und Verhalten gegen einander nach der Möglichkeit naturwissenschaftlicher Untersuchung erkannt werden könnte; oder aber von sozialem Interesse sein, indem vielleicht die Organisation jedes der streitenden Teile vorgeführt wird, oder auch Regeln der Ankündigung, der Führung, der Beendigung des Kriegszuges. Es ist aber nicht möglich, das Kämpfen und den Streit in einer dritten Methode zu erörtern, die nicht naturwissenschaftlich und nicht gesellschaftlich wäre und etwa tatsächlich heifsen könnte.

In umgekehrter Richtung ist auf das Merkmal der Gemeinsamkeit eines geistigen Besitztumes, als auf einen Grund sozialer Lebensverhältnisse hingewiesen worden. Aber wenn weiter nichts vorliegt, als der einfache Umstand, dafs der Mensch A. den gleichen Gedankeninhalt hat, wie der Mensch B. ihn besitzt, oder ihn vordem inne gehabt hat, oder vielleicht später einmal haben mag, so ist damit

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