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Kehren wir danach zu dem Verhältnisse des Rechtes und der Sitte zurück, so bekommt, nach obigem, im formalen Sinne des Geltungsanspruches die letztere einen Raum durch das erste überlassen. Das ist sachlich gerechtfertigt, solange das durch sie, die konventionale Regel, bestimmte Verhalten mit den Grundsätzen des richtigen Rechtes zusammenstimmt. So wird das Ganze des sozialen Lebens von der Form des Rechtes umschlungen, wenngleich es Ansiedlungen anders gearteter äufserer Regeln dabei duldet und die Sitze ihnen anweist. Das Ganze aber wird in der Sache von dem Streben getragen, sich zu einer richtig gestalteten Gemeinschaft auszubauen.

Dadurch werden die konventionalen Regeln nicht zu rechtlichen Satzungen. Denn es fehlt ihnen dazu das begriffliche Merkmal der Selbstherrlichkeit. Nach wie vor bleiben sie Normen von eigenem gesellschaftlichen Charakter. Sie sind Bürger zweiter Klasse: Sie werden in ihrem Anspruche, zu gelten, von dem mafsgeblich bestimmenden Rechte beherrscht; und haben die Begründung ihres materialen Gehaltes von der Übereinstimmung mit den Grundsätzen des richtigen Rechtes abzuleiten.

Also ist das gesetzte Recht auch für die konventionalen Regeln verantwortlich. Und wenn ein unrichtiger und sachlich unguter Brauch und nicht zu billigende konventionale Gewohnheit oder also gesetzte Regel in einer Gesellschaft besteht, so ist damit zugleich auch festgestellt, dafs unrichtiges Recht da ist. Die Richtigkeit auch der Sitte ist in ihrem Inhalte nach den Grundsätzen des richtigen Rechtes festzustellen, neben welchen es nicht noch andere Prinzipien eines gesetzmäfsigen äufseren Verhaltens geben kann; und die Duldung einer danach

unrichtigen konventionalen Regel fällt dem jeweiligen gesetzten Rechte zur Last.

So ergibt sich, dafs überall weil das Recht seine Herrschaft und sein sachliches Gebiet nach eigenem Befinden absteckt die Frage nach dem richtigen Rechte keinen anderen Stoff erhalten kann, als das gesetzte Recht. Denn auf dieses führt in letzter Verantwortlichkeit alle Regelung des Verhaltens im menschlichen. Zusammenleben zurück. Es mag prüfend gerichtet und bestimmt werden, auch dahin, ob es diese oder jene konventionale Regeln bei sich dulden solle, ob es eine einzelne Aufgabe im besonderen aufnehmen dürfe oder nicht: Immer aber geht das Problem des richtigen Rechtes auf den Inhalt von positiver Rechtsnorm; und nicht auf irgendwelche aufserdem noch daseiende Beziehungen, als getrennte und unabhängige Gröfsen für sich, wie sie die konventional bestimmten, sogenannten Lebensrerhältnisse darstellen möchten.

V.

Die soziale Wirtschaft.

Als eine letzte Folge der soeben gemachten Ausführungen wird sich eine Klarstellung dessen ergeben: Wie sich die hier eingeschlagene Methode zu der verbreiteten Richtung in der sozialen Betrachtung verhalte, die man mit dem Namen der ethischen Nationalökonomie vielfach bezeichnet hat. Es mag wünschenswert sein, dem mit wenigen Worten nachzugehen, da von beachtenswerter

Seite die Meinung geäufsert worden ist, als ob das System des sozialen Idealismus vielleicht blofs eine einzelne Anwendung jener eben zitierten Richtung sei. Diese Meinung ist irrig.

Von vorneherein ist klar, dafs der Gedanke des sozialen Ideales und die ihm entstammende Lehre von dem richtigen Rechte viel umfassender ist, als jene Richtung der politischen Ökonomie, und dafs er in weiter gehender Art hier gesteckte Aufgaben aufnimmt, als die letztere. Denn diese geht nur auf die Frage der Sozialpolitik. Während es sich in der Tat um das Problem des Richtigen überhaupt handelt; gleichviel vor allem, ob dieses durch Rechtsschöpfung oder im Handeln der einzelnen, im Beraten und Verwalten oder im Richterspruche zu erscheinen hat.

Dabei ist nun aber die hier vorgeschlagene Methode und die durchgeführte Fragestellung grundlegend von dem verschieden, was der oft berufene Kathedersozialismus, im besonderen in der ethischen Nationalökonomie, vorgenommen hat.

Diese Richtung fafst die soziale Wirtschaft als einen selbständig daseienden Organismus auf; in dessen Leben und Weben der Staat mit dem Mittel rechtlicher Anordnungen aus Gründen der Ethik einzugreifen habe.

Nach unserer Lehre gibt es eine gesellschaftliche Wirtschaft nur als ein Zusammenwirken, dessen Bestimmung bereits unter der Bedingung gewisser äufserer Regelung erfolgt. Es ist mithin diese bedingende Form im Sinne der ihr eignenden Gesetzmäfsigkeit richtig auszugestalten; und es darf nicht eine Anweisung für den rechten Inhalt der Form des sozialen Lebens von aufsen her, etwa von der Ethik, erwartet werden.

Es ist an anderer Stelle genugsam von uns ausgeführt worden, dafs die soziale Wirtschaft als die Materie des sozialen Lebens aufzufassen sei. In dem Begriffe des gesellschaftlichen Daseins sind die zwei Bestandteile als gedankliche Elemente enthalten: Die das Verhalten bestimmende Regelung und wiederum das zusammenstimmende Verhalten selbst; und es wurde dort betont, dafs diese beiden Elemente jeweils nicht in Wirklichkeit als selbständige Gegenstände vorkommen, sondern eben nur abgezogene Bestandteile des einheitlichen Begriffes sind. Und diese zwei Elemente so können wir nun fortfahren

stehen sich notwendiger Weise nicht in gleichberechtigtem Range gegenüber; es ist nicht etwa eine Einteilung, wie die der Vermögensrechte in dingliche und in persönliche Sondern das eine Element ist der Inbegriff der Bedingungen, unter denen das zweite, das Bedingte und Bestimmbare, gefafst werden kann.

Darum ist es ein Irrtum, zu meinen, als ob rohe und unkultivierte Zustände nicht auch schon unter diese Methode der Untersuchung gebracht werden könnten. Das ist allerdings vollständig möglich; und es besteht für die hier einzusetzende Fragestellung und Lehrart gar kein Unterschied danach, welchen bedingten Grad von Verfeinerung ein gewisses gesellschaftliches Leben erreicht hat oder entbehrt. Es stimmt nicht zu unserem Gedanken, wenn jemand meinte, dafs ein noch nicht behauener Marmorblock von dem Werke des Bildhauers in dieser ersten methodischen Aufwerfung der Frage grundsätzlich zu unterscheiden sei. Auch der Stein aus dem Bruche hat seine Form; und nur auf das Festhalten des Gegensatzes von Form und Materie in dem auseinandergesetzten Sinne kommt es nunmehr hier an.

Stammler

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So wenig aber ein Marmorstück besteht, ohne eine räumliche Form; so sicher es ist, dafs man sich von dem Blocke gar keinen Begriff machen und keine Lehre von ihm geben kann, die nicht unter der Bedingung der Raumesbestimmung sich befindet: So ist auch das Zusammenwirken, als ein eigener Gegenstand unserer Forschung, und gerade als die soziale Materie, niemals im Begriffe zu fassen zulässig, es sei denn als ein geregeltes Verhalten (Wirtschaft und Recht §§ 34 ff.).

Wenn ich also die zwei Gedankenelemente von Regelung und von zusammenstimmendem Verhalten scheide, so ist es nur eine Trennung in der Abstraktion: So zwar, dafs ich die Trennung als solche nur in abgezogenem Gedanken deutlich machen, niemals aber einen selbständigen Begriff von der Materie, dem bestimmbaren und bedingten Elemente, geben kann. Von der Form, als dem Inbegriffe der bedingenden Elemente eines Gegenstandes, wurde schon an anderer Stelle von uns ausgeführt, dass eine geschlossene und unabhängige Lehre gegeben werden mag; von der Materie, als den durch jene bedingten Bestandteilen können wir uns überhaupt keinen Begriff machen, ohne jene formalen Bedingungen ganz von selbst wieder hineinzuziehen.

Dabei ist wohl acht zu haben, dafs man die ganze Zerteilung nicht in einem subjektiven, wie man wohl gesagt hat: psychologischen, Sinne nimmt; so dass man auf Zeit einmal vergäfse, dafs eigentlich mit gewissen Gedanken andere immer verbunden sind. Das Abstrahieren darf nicht als zeitlich vorübergehende Tat betrieben werden. Wir meinen die Möglichkeit, bei vollem Ausdenken in systematischem Betrachte und in dauern

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