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der Weise kritisch die Elemente eines Bewusstseinsinhaltes sondern und in ihrem Wertverhältnisse als bedingend oder als bestimmt ordnen zu können.

Hat man in diese Lehrart sich eingefunden, so wird endlich auch nicht weiter auffallen, dass bei jedem Versuche, die Materie eines Gegenstandes zu definieren, notgedrungen eine Fassung erscheint, die eigentlich den Gegenstand selbst wieder bedeuten kann. So habe ich zwar die sichere Einsicht, dafs in dem Begriffe Zusammenwirken notwendig die zwei Bestandteile enthalten sind, die oben aufgeführt wurden; aber indem ich zu bestimmen suche, was nun die Materie jenes ist, so verbleibt wieder nur das zusammenstimmende Verhalten, und es ist aufser aller Möglichkeit, von diesem einen deutlichen Begriff zu geben, ohne dabei die Regelung schon zu Hilfe zu nehmen. Denn die Summe der einzelnen Betätigungen soll es nicht sein; vielmehr eine eigene Einheit des Verbundenseins in dem Verhalten der Zusammenwirkenden; was ohne verbindende Regeln unterzulegen, sich gar nicht ausdrücken lässt. Aber doch ist es etwas anderes, was sich in dem Gedanken der Materie, als elementarem Bestandteile gibt, als das Ganze selbst; ob wir gleich eine geschiedene Definition nicht aussprechen können.

Somit ist es nicht an dem, dafs eine soziale Wirtschaft als selbständiges Ding da wäre, und der Staat nur in etwas eingriffe, das auch ohne rechtliche Ordnung schon bestände. Vielmehr besteht jene überhaupt nur als ein rechtlich geregeltes Zusammenwirken. Daraus folgt, dafs die Aufgabe der Richtigkeit sich hier nicht auf die soziale Wirtschaft unmittelbar beziehen kann; dafs dies erst durch das besondere gesetzte Recht vermittelt wird, welches die

Bedingung für jene als Zusammenwirken ist. Sonach sind die Begriffe Materie des sozialen Lebens und Stoff des richtigen Rechtes zu unterscheiden. Die erste bedeutet die gesellschaftliche Wirtschaft, die unter der Bedingung eines gesetzten Rechtes sich vollführt; der andere aber ist dieses gesetzte Recht selbst, das nun der sachlichen Richtigstellung im Sinne seiner eigenen Gesetzmässigkeit unterworfen wird.

Vierter Abschnitt.

Die Mittel des richtigen Rechtes.

I.

Einheitswirtschaft und freie Beiträge.

Unter Mitteln des richtigen Rechtes sind in dem jetzigen Zusammenhange gewisse Massnahmen des gesetzten Rechtes zu verstehen. Es ist nicht mehr die Methode an sich, in der man ein kritisch begründetes Urteil über richtigen Rechtsinhalt zu bilden und zu erhärten hat, sondern es sind die Mittel der Recht setzenden Gewalt, das so als richtig Erkannte zu verwirklichen, wovon nun die Rede sein soll.

Nach unserer Lehrart läfst sich im einzelnen Falle überzeugend dartun, was für ihn richtiges Recht ist. Der zu richtende Tatbestand und der Zweifel werden durch das Erleben der sozialen Geschichte geliefert. Jener ergibt sich mit Hilfe und auf dem Grunde der vorhandenen rechtlichen Regelung. Und wegen des zweiten braucht man keine Sorge zu haben; der stellt sich überall schon ein: Als Streit oder doch als Frage, welche Antwort heischend besteht. Dieses alles nehmen wir nun als gegeben voraus; und die Möglichkeit befriedigender Antwort ebenfalls. Da nun aber das richtige Recht nichts anderes ist, denn ein

besonders geartetes gesetztes Recht, so mufs dieses letztere ständig bemüht sein, sich in der Eigenschaft der sachlichen Richtigkeit zu erhalten. Und die Frage würde mithin sein: Welche Mittel und Wege sich bei sothanem Bestreben in allgemeiner Weise unterscheiden lassen?

Als Antwort gibt es zwei parallel laufende Alternativen:

1. Die rechtliche Regelung normiert das Zusammenwirken in unmittelbaren Anweisungen von einem einheitlichen Mittelpunkte aus, oder sie überläfst es den einzelnen, ihre Beiträge zu dem sozialen Ernährungs- und Ausbildungsprozesse in eigener Entschliefsung frei zu liefern.

2. Der Gesetzgeber versucht es entweder selbst, den besonderen Obersatz für die richtige Entscheidung eines Streitfalles zu fassen und festzulegen; oder er gibt es an die Beteiligten ab, in einer angenommenen Rechtslage selber zu suchen und zu finden, was hierfür die sachlich richtige Norm ist.

Wir wollen zunächst der ersten Gegenüberstellung näher treten und den zweiten Gegensatz in dem folgenden Paragraphen vornehmen.

Eine gewisse Richtung in der staatswissenschaftlichen Literatur hat sich bemüht, die Grenzen zu finden, bis zu denen begründeter Weise die staatliche Gewalt die Freiheit des einzelnen beschränken dürfe. Sie gibt dann im allgemeinen zur Antwort, dafs keine andere Einmischung in die privaten Angelegenheiten der Individuen zulässig sei, als die zur Sicherstellung gegen innere und äufsere Feinde. Andere haben dem widersprochen; und kasuistisch die Darlegung versucht, dafs jenes Postulat kein befriedigendes Ergebnis liefern könne, sondern ein jeder Berechtigte, vor allem der Eigentümer, auf die Gesellschaft Rücksicht nehmen

müsse, welche seine Partnerin sei, die an allem, was der einzelne habe, ihren Anteil begehre.

Das letztere ist namentlich von JHERING vertreten worden; der sich dabei besonders gegen W. HUMBOLDT und STUART MILL wendet. Indem er zeigt, wie die schrankenlose Ausführung des Eigentumes unsinnig sein würde, und die unbedingte Handelsfreiheit zu schlechten Zielen führen müsse, so schliefst er doch mit dem Zweifel, ob es jemals gelingen werde, das Wie weit der oben mitgeteilten Frage zu bestimmen. Die andere Bemühung gleiche dem Lossteuern auf einen Felsen, um sich die Durchfahrt zu erzwingen, und darum halte er, JHERING, sein Fahrzeug ein, weil er an der Möglichkeit einer Durchfahrt verzweifle, es sind für ihn die Säulen des Herkules, bei denen die Wissenschaft ihre Fahrt einzustellen habe.

Hier hat der geistreiche Schriftsteller, wie ihm überhaupt zu eigen ist, ein Drängen nach dem Richtigen wohl empfunden und ohne Scheu vor überlieferten Lehrmeinungen in beschreibender Darstellung zum Ausdrucke gebracht. Die deskriptive Betrachtung und die kasuistische Beweisführung haben freilich die Lösung des aufgegriffenen Problems, die er nach eigenem Geständnisse hier nicht gefunden, notwendiger Weise verhindert: Die kritische Methode war ihm unbekannt geblieben. Diese ist es allein, die uns lehrt, in welcher doppelten Richtung die Vornahme und Behandlung unserer Frage durch die soeben citierten Autoren nicht zutreffend geschehen ist.

a) Es ist methodisch unrichtig, sich das gesellschaftliche Dasein der Menschen als ein Nebeneinanderbestehen von einzelnen Individuen zu denken, in deren natürliche Freiheit der Staat gewalttätig eingriffe. Die erkenntnis

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