ÀҾ˹éÒ˹ѧÊ×Í
PDF
ePub

kritische Erwägung hat uns vielmehr gezeigt, dafs die so ziale Betrachtung unter der logischen Bedingung einer äufseren Regelung, als der Bedingung des Begriffes Gesellschaft sich befindet.

Es ist darum nicht genug, darauf hinzuweisen, dafs ein durch die Staatsgewalt nicht beschränktes Recht der Privaten zu unerfreulichen Folgeerscheinungen im geschichtlichen Leben führen müsse: Sondern es besteht diese ganze Betrachtung, etwa des Eigentumsrechtes, ohne die Voraussetzung einer sie konstituierenden rechtlichen Regelung überall nicht. Die natürliche Freiheit gibt es für die soziale Betrachtung gar nicht.

b) Danach ist dann klar, weshalb das Bemühen nach festen Abgrenzungen im Sinne der obigen Literatur Schiffbruch leiden mufste: Sie suchte nach einer Antwort mit

empirisch bedingtem Inhalte. Sie wollte festlegen, was für konkrete Satzungen einer staatlichen Anordnung begründet, welche anderen dagegen allgemein unzulässig wären. Dann möchte dieser gerne die schrankenlose Verfügungsgewalt des Eigentümers als richtigen Rechtsinhalt behaupten, während jener ebenso gewisse Begrenzungen für gut erachtet. Und darüber debattieren sie in generalisierender Weise; also nicht eine gegebene geschichtliche Lage nach absolut gültiger Methode erwägend, sondern indem sie ohne Rücksicht auf einen bedingten Rechtsstoff von berechtigten Satzungen schlechthin handeln. Daraus folgt, dafs es allerdings eine allgemeingültige Lösung des Problems gibt, nach dem mittelbar auch jene früheren Denker forschten: Die Grenze, die dort gesucht wurde, bestimmt sich in jedem Falle nach den Grundsätzen des richtigen Rechtes.

Nur verschiedene Mittel sind es, deren sich das gesetzte Recht bedient, um einen richtigen Inhalt zu erwerben und zu besitzen. Jedes Recht findet gewisse gesellschaftliche Phänomene vor. Sie sind zu beobachten, klarzustellen und in der Lehrart des richtigen Rechtes zu prüfen; und dann so zu richten, dafs man nach der Idee dieses letzteren und seinen Grundsätzen zu besserem Stande jeweils gelangen möge. Dabei ist es überall offene Frage, welches jener Mittel geeignet ist, die vorhandenen Tatbestände dieser Gesellschaft im Sinne eines guten sozialen Lebens zu leiten und zu bestimmen. Allgemeingültig ist nur das soziale Ideal und die Methode seiner Anwendung, wechselnd und stets veränderlich der Stoff und dessen Berichtigung.

In der Regel wird sich sagen lassen, dafs bei den auf Erhaltung und Durchführung einer sozialen Gemeinschaft gerichteten Normen die Centralisation sich leichter und stärker einstellen wird, als in den Beziehungen, die in dem unmittelbaren Zusammenwirken zur Befriedigung menschlicher Bedürfnisse sich anknüpfen. Jenes schliefst die Verfassung des Staates in sich, eine Adelsklasse unter den rechtlichen Satzungen; aber vor allem auch alle unmittelbaren Beiträge der Gemeinschafter zur Ermöglichung eines einheitlichen Vorgehens nach aufsen, zur gemeinsam waltenden Förderung im Innern. Bewaffnete Macht gegen Fremde und zwingende Ämter zum Verhüten oder zum Berichtigen des Rechtsbruches sind die nächsten Ziele, welche der Normierung von dem Mittelpunkte aus sich bieten. Nicht minder jedoch erscheinen als Aufgaben ein Zusammenstehen gegen fremde Gemeinwesen in gleichmässigem Arbeiten und in einander greifendem Handel und Wandel, sowie ein Schliefsen der Glieder bei der Betätigung

nach aufsen, anderen geschlossenen Verbindungen gegenüber. Und wie der einzelne, in dem Begriffe des Individuums einmal abgezogen, als das er in Wirklichkeit in der Geschichte niemals erschienen ist, noch je wohl kommen mag, wie ein jeder Mensch bei der Ausbildung und Vervollkommnung aller seiner Anlagen und Fähigkeiten unentrinnbar auf die Quellen angewiesen ist, die aus dem Schofse des gesellschaftlichen Daseins ihm fliefsen, so wird im Range vor anderen die Besinnung auf solche Eigenart des Gemeinwesens, als einer Bildungsgemeinschaft, in dem regelmässigen Verlaufe höher entwickelter Zeiten zur Einheitsregelung führen.

Und nach anderer Seite wieder erwogen: Da man erfand, die Arbeit der sozialen Wirtschaft derartig zu teilen, dafs Vorteile sich technisch herausstellten, so war es eine einfache Folge, dem einzelnen die ihm gerade passende Tätigkeit frei zu stellen. Denn es ist dieses eine Sache des Vertrauens. Und wo ein Verein von Menschen ist, der in einem gemeinsamen Unternehmen vorgeht, so wird die Betätigung der Teilhaber sich schnell in abgegrenzten Beiträgen vollziehen, nach ihrer Sonderart geschieden.

In dem kleinen Verbande mögen die Mitglieder es noch genauer überschauen; und so eindringlich in und mit einander leben, dafs das Zutrauen zu dem Genossen und dessen freies Bestimmen dem Zusammenhange der Interessen zumeist förderlich ist. Dafs auch in den weiten Ausdehnungen grofser Staatsverbände dem so ist, lässt sich mit gleicher Sicherheit nicht behaupten. Hier werden die einzelnen einander persönlich in Menge ganz fremd; nur das rechtliche Band schliefst sie zusammen. Und so kommt

leicht die falsche Meinung, als ob aufser der Rücksicht auf das gerade gesetzte Recht eine fernere Rücksicht auf den rechtlich Verbundenen nicht zu gelten habe. Ja es tritt, als stärkste Verirrung, die Vorstellung von einem Kampfe um das Dasein innerhalb des Rechtsverbandes und unter den Gemeinschaftern als möglich auf: Da doch nur ein gemeinsames Kämpfen und Streiten. und Streiten gegen die Widrigkeiten und Mängel der menschlichen Lebensbedingungen da sein sollte.

Es ist ein Vergessen des Umstandes, dafs auch in dem Überliefern der sozialen Betätigung an die einzelnen Gesellschaftsglieder nur das Zutrauen des Rechtes liegt, dafs diese in richtiger Weise ihren Part liefern; dass jenes Freigeben nur ein Mittel ist, um ein gutes Zusammenleben zu bewirken; und ein jeglicher unrecht tut, der das bedingte Mittel als das oberste Gesetz seines Verhaltens, somit als grundsätzliche Gestattung der Willkür seiner behandelt.

So besteht ein Schieben und Drängen der Mittel rechtlicher Ordnung, die sie verschieden einsetzen und handhaben mufs, in dem Wunsche ihres Zuges zum Richtigen. Und es wird schwerlich jemals möglich sein, das eine dieser Mittel zu entbehren und in gewisser Epoche der Menschengeschichte ausschliefslich von dem anderen Gebrauch zu machen. Denn bei der Einheitswirtschaft kommt oft die Persönlichkeit des Menschen für sich zu kurz, und bei der freien Überlassung, seine Beiträge einzeln zu bringen, bröckelt es leicht an der Objektivität des Ganzen. Darum werden nach menschlichem Ermessen die beiden Arten von Mitteln, die wir besprochen, stets ihre Rolle neben einander spielen müssen: und erst in jedem

einzelnen Falle kann man wählen und sagen, welches von ihnen, ob Einheitswirtschaft oder freie Beiträge, dann gerade das geeignete Vorgehen darstellen wird, um richtiges Recht zu erreichen.

II.

Gerechtigkeit und Gelindigkeit.

Ein gerechtes Recht ist eine rechtliche Satzung dann, wenn sie in festem Wollen bestrebt ist, das in kommenden Streitfällen Richtige im voraus allgemein zu sagen. Aus anderer Erfahrung her schwebt ihr die Möglichkeit eines späteren Zweifels in besonderen Rechtslagen vor, und sie versucht, eine sichere Norm in allgemeiner Fassung als mafsgeblich dafür zu bieten.

Ein gelindes Recht aber ist dieses, das für eine einzelne Frage, die der rechtlichen Erwägung sich stellt, nicht selbst schon einen bestimmenden Satz formt, sondern den Streitteilen, dem Berater, dem Urteiler es ermächtigend überläfst, dafs sie die richtige Regel finden. In gleicher Weise, wie jenes erste, baut es sich auf dem geschichtlichen Stoffe von bestimmtem gesetztem Rechte auf; doch für den jetzigen Fall stellt es nicht ein allgemeines Gesetz in selbstgefertigter Fassung bereit, sondern verweist die Beteiligten auf eigenes Suchen des Richtigen.

In der erstgenannten Möglichkeit hat man bei der Subsumtion eines zweifelhaften Tatbestandes nur bis zu dem regelnden Satze zurückzugehen, den der Recht Setzende formuliert hat. Dieser technisch geformte Satz bildet dann die oberste Spitze der Erwägung.

« ¡è͹˹éÒ´Óà¹Ô¹¡ÒõèÍ
 »