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altete, das gewünschte Recht. Es ist nicht die besondere geschichtliche Lage, welche für die Abteilung in richtiges und unrichtiges Recht von Bedeutung wäre; namentlich ist der Gegensatz keineswegs der, dafs das gesetzte Recht das daseiende oder vielleicht gewesene, und das richtige Recht in seinem Begriffe mit demjenigen des angestrebten Rechtes identisch sei.

Endlich erinnern wir nochmals daran, dafs es ungerechtfertigt sein würde, unsere Teilung in die Art der Entstehung zu setzen; so dafs positives Recht durch Zwangsgewalt gesetzt, richtiges Recht etwa durch die Vernunft ersonnen würde. Es ist das Werden des gesetzten Rechtes ein Vorgang, dessen Betrachtung für die Erwägung dieser Stelle gleichgültig ist. Das Recht wird und wächst unter empirischen Bedingungen und bildet sich in geschichtlichem Gange durch historisch gegebene Faktoren. Das ist eine Sache für sich. Aber der Inhalt dessen, was sich so als gesetztes Recht bildet, dieser Inhalt wird nun nach dem Merkmale der Richtigkeit geprüft und bestimmt. Dort ist es die Verfolgung der Genesis, hier das systematisch richtende Urteil; und beides ist wohl zu trennen.

Fassen wir das Ergebnis zusammen. Das richtige Recht steht nicht aufserhalb des gesetzten Rechtes als eine irgendwelche Norm mit nichtrechtlichen Anforderungen; es ist begrifflich nicht identisch mit angestrebtem Rechte gegenüber einem geschichtlich gewordenen; seine Eigentümlichkeit liegt nicht in einer besonders gearteten tatsächlichen Herkunft. Das richtige Recht ist gesetztes Recht, dessen Inhalt besondere sachliche Eigenschaften hat; es bezieht sich auf alles Recht, auf das gewesene, daseiende, kom

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mende; es bedeutet eine kritische Abwägung eines geschichtlich erwachsenden Rechtsinhaltes, indem es diesen als richtig oder als unberechtigt systematisch abteilt. Insoweit sagte schon A. FEUERBACH zutreffend: Es gilt die Bearbeitung der positiven Rechtswissenschaft; also darf bei ihr über dem Positiven nicht das Rechtliche, über dem Rechtlichen nicht das Positive übersehen werden.

Den grundlegenden Gegensatz von richtig und unrichtig besitzen wir; auch für das Recht. Jede Kritik einer rechtlichen Einrichtung erläutert dieses. Und der radikale Skeptiker, der die gemachte Gegenüberstellung leugnen wollte, müfste ja sagen, wenn er vor sich selbst klar sein will: dafs der Begriff des richtigen Inhaltes eines Rechtes keine sachliche Berechtigung habe; womit in unvermeidlich fehlerhaftem Kreisen die formale Möglichkeit, den Nachweis einer sachlichen Berechtigung (behauptend oder leugnend) überhaupt zu erbringen, bereits zugestanden wäre. Das ist aber in seiner Beziehung auf rechtliche Fragen dasfelbe, wie der Begriff der Richtigkeit eines Rechtes überhaupt. Daher kann sich ein methodisch zulässiger Zweifel begründetermafsen immer nur auf ein besonderes Anwenden der grundlegenden Zerfällung bei einem bestimmten Rechtsinhalte beziehen; gar nicht aber auf die für jede Forschung notwendig vorausgesetzte Einteilung der Richtigkeit oder Unbegründetheit jenes Inhaltes.

Wenn sonach diese Unterscheidung grundlegend besteht, so mufs sich doch auch zeigen lassen, unter welchen gleich bleibenden einheitlichen Bedingungen eines formalen Verfahrens wir einen rechtlichen Willensinhalt mit dem Prädikate des Richtigen zu versehen haben und wann nicht. Dafs wir dieses tun, ist aufser Zweifel; unaufhörlich wird

jene Subsumierung vorgenommen. Immer wieder bringen wir den Stoff verschiedenster Rechtsfragen unter denselben Begriff des Richtigen und bejahen oder verneinen die. Anwendbarkeit dieses übergeordneten Begriffes: so mufs es doch auch möglich sein, sich über das, was man wirklich tut, einmal ausreichend klar zu werden; und über den allgemeinen Begriff der Richtigkeit eines Rechtsinhaltes, sowie über die Unterbringung von besonderem Material unter ihn methodische Einsicht zu gewinnen.

Es ist wahr: Wir haben es hier mit einer Eigentümlichkeit unserer Tage von einer gewissen Allgemeinheit zu tun. Sie dürfte die Folge eines zu lange einflussreichen Empirismus sein, dessen Eigenart darin besteht, sich über die grundlegenden Methoden weiter keine Gedanken zu machen, in deren Ausführung man den Inhalt unseres erkennenden und wollenden Bewusstseins zu einem richtigen bestimmt. Ja es ist geradezu die Erinnerung daran weithin verloren gegangen, dass alle Wissenschaft nur die Einfügung des einzelnen in unbedingt einheitliche Methode des Bewusstseins ist. Harmlos erscheint der Begriff der Tatsache oder der des Rechten als etwas Gegebenes, da diese doch bereits je einen in bestimmter Art verarbeiteten Bewufstseinsinhalt bedeuten. So schwindet bei vielen die Einsicht, dafs nur das einheitliche Verfahren es ist, welches die Auffassung von konkretem Stoffe wertvoll macht; und dafs man deshalb dieses Verfahren als solches durch eigenartige Besinnung sich auch einmal deutlich machen sollte. Statt dessen bildet sich der Wirklichkeitssinn, der an dem einheitlich bearbeiteten Stoffe nur das Material noch sieht, - die Methode nicht gewahrend, weil sie nicht selbst wieder ein Stoff ist, noch es sein kann.

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In solcher Art haben auch manche juristische Schriftsteller die Fähigkeit eingebüfst, dafs sie einsähen, wie mit dem Begriffe der Richtigkeit ein Problem aufgegeben ist, und worin dieses besteht. So mag der Irrtum aufgekommen sein, als ob man dazu wieder konkrete Mafsstäbe haben müsste, und ein Absehen von solchen nur als ausgeführter Entwurf einer idealen Kodifikation gemeint sein könnte; oder als ob man bei prinzipiellen Systematisierungen in letzter Linie auf einen verschiedenen Entstehungsprozefs zurückkommen würde. Sie haben die Methode der Methoden verloren, nach welcher zunächst doch einmal diejenigen Begriffe in Sicherheit und Schärfe zu erfassen sind, unter deren einheitlicher Verwendung jeder besondere Bewusstseinsinhalt in grundsätzlicher Art der Klasse des Richtigen zuzuweisen oder davon auszuschliefsen ist.

Und doch könnte dem Juristen von Fach das Eindringen in das hier entrollte Problem eigentlich noch am leichtesten fallen. Er ist gewohnt, mit abstrahierten Begriffen zu hantieren. Ihm ist es beispielsweise eine nötige Aufgabe, den Begriff der Dinglichkeit zu erwägen. Nun wohl, so erfasse man einmal in entsprechender Richtung des Gedankens den Begriff der Richtigkeit, der auf bestimmten Rechtsinhalt seine Anwendung finden soll. Man mache sich klar, dafs es sich um eine formale Eigenschaft positiv verliehener Rechte und Pflichten handelt; und dafs in solcher prinzipieller Auffassung der genannte Begriff im folgenden bestimmt werden soll.

Denn das bisher Gesagte kann nur zur Verdeutlichung des Problems dienen. Die Charakterisierung eines bestimmten Rechtsin haltes als eines richtigen bedeutet ein

einheitliches Verfahren; es ist eine allgemein gültige Art und Weise des Urteilens. Sie findet Anwendung auf jede Frage, die unter gesetztem Rechte steht; und sie stellt eine grundsätzliche Methode dar. Wenn wir also bestimmen wollen, was richtiges Recht ist, und wie dadurch innerhalb des gesetzten Rechtes eine prinzipielle Grenze nach der formalen Art der Beurteilung gezogen werden kann, so ist von jeder versuchten Anwendung des Begriffes der Richtigkeit zunächst ganz abzusehen. Richtigkeit ist eine Eigenschaft von gewissem positivem Rechte; ihr Begriff ist formal zu bestimmen.

So kommen wir erneut zu der Fragestellung: Unter welchen allgemeinen Bedingungen ist bei einer besonderen rechtlichen Norm die Eigenschaft des sachlich Richtigen vorhanden?

II.

Das Recht als Zwangsversuch zum Richtigen.

Schon oft habe ich mich gefragt, sprach Petronius, warum trachtet das Verbrechen, selbst dann, wenn es in der Gestalt eines mächtigen, jeder Strafe enthobenen Cäsaren auftritt, stets nach dem Anschein von Wahrheit, Gerechtigkeit und Tugend? Ich bin der Meinung, der Mord einer Mutter schicke sich für einen asiatischen Häuptling, aber nicht für einen römischen Cäsar; wenn ich dennoch so etwas beginge, würde ich keine entschuldigenden Briefe an den Senat schreiben. Doch Nero tut es. Nero will den Schein wahren, weil er ein Feigling ist. Tibe

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