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man mufs festhalten, dafs es sich um die Möglichkeit handelt, eine Ergänzung gerade in dem Sinne des besonders gearteten und inhaltlich bedingten Rechtes zu vollziehen. Von diesem eigenen und begrenzten Inhalte eines bestimmten gesetzten Rechtes kann man mit Fug aber nicht behaupten, dafs er in seiner konkreten Eigenart doch in unbedingter Weise die Allheit der nur denkbaren Rechtsfragen umfassen könne. Das vermag nur zu geschehen von dem sachlichen Grundgedanken des Rechtes überhaupt, nicht aber von dem stofflich bestimmten Inhalte einer einzelnen Gesetzgebung. Da hat die Ausdehnung und rechtsähnliche Verwertbarkeit ihre empirischen Schranken.

Und dann ist für die Lösung eines besonderen juristischen Problems der zweite Weg einzuschlagen. Von dem Gesetzgeber selbst kann man eine Entscheidung als besondere Regel nicht mehr erhalten; weder eine von ihm eigens geformte, noch eine dieser entsprechende, die man im technischen Analogieschlusse zu finden hätte. Da man jedoch weiter gehen mufs, so ist die geforderte Norm im Sinne des richtigen Rechtes zu suchen.

Von dem Standpunkte dieses aus ist das Recht lückenlos. Denn also erwogen bedeutet es ja nur eine Methode, den vorliegenden Stoff zu bearbeiten. Und diese Methode ist selbstverständlich, als formale Lehrart, allgemeingültig und ohne mögliche Lücke.

Die Notwendigkeit, hierauf zurückzugehen, folgt aber aus dem Grundgedanken des Rechtes: Ein Zwangsversuch zum Richtigen zu sein. Auch da, wo für eine Sonderfrage sein begrenzter Inhalt nicht ausreicht, bleibt doch jenes Bestreben nach dem allgemeinen Ziele des Richtigen

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bestehen. Dieses ist es, was die oft verhärteten Spitzen der positiven Gesetze als unerschütterlicher Untergrund verbindet: Aus dessen festem Boden sie sich erst erheben mögen, oftmals so hoch und eigen ausgestaltet, dafs des Beschauers Blick wohl einmal der granitnen Unterlage vergessen mag, welche jene, die Besonderheiten, erst trägt.

Daraus ergibt sich des weiteren, dafs zwischen der eigenen Verweisung des Gesetzgebers auf Beachten des gelinden Rechtes in selbständigem Erwägen und zwischen dem Mittel des Schweigens nur der Unterschied besteht: In jenem ersten Falle haben die Beteiligten von vorneherein nach den Grundsätzen des richtigen Rechtes den gegebenen Stoff zu behandeln; in der zweiten Lage ist dagegen zuvor noch zuzusehen, ob man nicht in dem Sinne gerade des konkret gearteten Inhaltes dieses bestimmten Rechtes eine Entscheidung zu finden vermag. Erst wenn dieses verneint werden mufs, ergibt sich die notwendige Aufgabe einer Erledigung nach dem sachlichen. Grundgedanken der Rechtsordnung an sich.

Wobei zum Schlusse erneut hervorgehoben werden darf, dafs es sich durchaus nicht um einen Bezug von mafsgeblichen Sätzen für eine rechtliche Entscheidung aus dem sachlichen Auslande her dreht. Weder die Moral, noch ein Idealrecht, noch auch eine sonstwie vorgestellte fremde Instanz sollen die Ergänzung liefern. Es ist das Grundgesetz des Rechtes selbst, auf welches bei dem Schweigen einer bestimmten positiven Ordnung zurückzugehen ist, sobald sich im Sinne der letzteren für eine gewisse Aufgabe nichts sagen läfst. Und nur dieses war hier festzustellen, dafs die Notwendigkeit der Bezugnahme

auf die Idee des richtigen Rechtes an irgend einem Punkte sicherlich eintritt. Es ist niemals möglich, mit dem bedingten Inhalte gesetzter Rechtsregeln und mit dem, was sich gerade ihrem begrenzten Sinne gemäfs sagen läfst, alle denkbaren rechtlichen Fragen in unbedingter Vollständigkeit zu umspannen.

Fünfter Abschnitt.

Das Vorbild des richtigen Rechtes.

I.

Methodisches und praktisches Vorbild.

Die Grundsätze des richtigen Rechtes enthalten in ihrem. Gedanken und in ihren Fassungen noch gar nichts Von dem besonderen Inhalte eines möglichen gesetzten Rechtes. Sie sind Ausstrahlungen der Idee von dem richtigen Rechte und wollen dieser eine tätige Verwertung und Herrschaft möglich machen. Indem sie aus jener unmittelbar abgeleitet werden, die selbst erst in kritischer Besinnung auf die Möglichkeit einheitlicher Zusammenfassung alles empirischen Rechtsstoffes gefunden wird, so können sie nur Richtlinien des Gedankens für die Bearbeitung dieses Stoffes sein. Aber da sie in sich schlechterdings nichts bergen, was die Eigentümlichkeit eines bestimmten, geschichtlich bedingten Rechtes ausmachte, anderen historischen Rechtsnormen konkreten Inhaltes aber nicht zukäme, da sie vielmehr von unbedingter Allgemeingültigkeit für alle rechtliche Ordnung überhaupt sind: so vermögen sie für sich, aus eigener Kraft, es auch nicht, an das Mannigfaltige von beliebigem konkretem Rechtsstoffe unmittelbar heranzutreten und diesen unvermittelt in ihrem Sinne zu verarbeiten. Sie sind ein notwendiger Schritt

von dem Gedanken des sozialen Ideales zu geschichtlich bedingten Satzungen von Rechten; doch sie sind nicht imstande, diese in ihrem zerstreuten und vielfältigen und in sich wirren Zustande von selbst mit genügender Sicherheit zu erreichen und unter sich zu bringen.

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Statt dessen mufs erst der empirische Stoff von gewissen rechtlichen Ordnungen in eigener Art zusammengezogen und so vorbereitet dem Urteile der Grundsätze des richtigen Rechtes unterbreitet werden. Den Gedanken von diesem einheitlichen Verfahren bei der Subsumtion von Zweifelsfragen eines rechten Verhaltens unter das soziale Ideal und seine Grundsätze nenne ich das Vorbild des richtigen Rechtes.

Während also die Grundsätze des richtigen Rechtes allgemeine Lehrsätze sind, welche von der obersten Spitze der unbedingten Idee des Rechtes aus deren Gebot in die Lande tragen, es verzweigen und verteilen, so ist es die Aufgabe des Vorbildes des richtigen Rechtes, dem von unten. her entgegenzukommen. Es sammelt in einheitlicher Funktion den bedingten Stoff rechtlicher Erfahrung und führt ihn den bevollmächtigten Sendboten der unumschränkten Herrscherin zu.

So ergibt sich eine vierfache Abstufung für das Auffinden von richtigem Rechte:

1. Das soziale Ideal;

2. Die Grundsätze des richtigen Rechtes;

3. Das Vorbild des richtigen Rechtes;

4. Das begründete Urteil im Einzelfalle.

Ehe wir nun die Formel dieses Vorbildes darstellen und seiner einzelnen Tätigkeit nachgehen, sei noch bemerkt, dafs eine Parallele zu ihm auch bei dem blofs tech

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