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nischen Durcharbeiten von positivem Rechtsmateriale sich findet. Man kann zwischen dem methodischen Schema des richtigen Rechtes und zwischen Vorbildern des positiven Rechtes unterscheiden.

Die letzteren treten da auf, wo juridische Satzung in der Fassung einer allgemeinen Norm abstrakten Charakters erscheint. Sie entwerfen im voraus einheitliche Betrachtungen von möglichem empirischem Stoffe, der jenem abstrakten Rechtssatze zu unterstellen sein wird. Ihr Auftreten ist also mehr zufällig; und ihre Ausbreitung hängt von der erwähnten Eigenschaft von Rechtsnormen, sowie von dem Stande der Jurisprudenz und der in Dingen des Rechtes jeweilig gemachten Erfahrung ab. Wir greifen zur Illustrierung einige abgerissene Beispiele aus unserer Lehre des römischen Rechtes heraus.

Lautet der Satz, dafs derjenige das Leben oder den Tod jemandes beweisen müsse, der auf eines von ihnen sich beruft, so zeigt die Rechtslehre, dafs als Schemata einschlägiger Erfahrung die Fälle auftreten können, da es überhaupt ungewifs ist, ob jemand noch lebt oder verstorben ist, oder die Fälle, in denen das Leben zu der einen Zeit, der Tod zu einer späteren Zeit gewifs, der Zeitpunkt des Eintrittes von letzterem aber ungewifs ist; worin sich die Fragen der Verschollenheit, sowie andererseits das ius commorientium wiederum als Besonderheiten einreihen.

Für das Erfordernis des Kausalzusammenhanges zwischen einem zu ersetzenden Nachteile und der verantwortlichen Tatsache hat sich, zunächst für die actio legis Aquiliae ein Schematismus in verschieden versuchter Weise herausgebildet; im besonderen für die Fälle, da eine zweite schädigende Tatsache die Wirkung der ersten durchquert.

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Der Satz commodum eius esse debet, cuius periculum est hat eine reiche Gliederung des empirischen Stoffes in schematischer Art hervorgerufen; der Erwerb von Eigentum durch accessio hat die Möglichkeiten, in denen die Erfahrung seinem allgemeinen Gedanken entgegenkommen mag, genau ausgebildet; - Besitz und Ersitzung von negativen Servituten boten eine im gleichen Sinne ausgeführte Lehre.

Der ususfructus nominum, das pignus nominis, das subpignus sind Lehren, die nur nach schematischer Unterscheidung auf der Grundlage einzelner Sätze des römischen Rechtes sich ausgebaut haben; die Gefahrtragung hinsichtlich einer zu restituierenden dos lässt sich blofs in vorbildlichen Zusammenstellungen möglicher Einzelfragen betätigen; und die Lehre von den Prälegaten, insbesondere in dem Falle, da noch Kollegatare da sind, fordert in ihrer Darstellung das Eingehen auf Distinktionen, in denen sich nach empirischem Schematismus die Möglichkeiten ihrer Anwendung zusammenziehen.

Dieses Ausdenken von gesetztem Rechte nach erfahrungsmässigen Vorbildern wird in Zukunft zweifellos an Bedeutung gewinnen müssen. Seither war unsere civilistische Jurisprudenz zu sehr damit befafst, durch gelehrte Arbeit überhaupt erst festzustellen, was eigentlich als abstrakte Rechtsnorm gelte. Die Fragen der Subsumtion und einer theoretischen Analyse der Aufgaben juristischer Urteilskraft traten demgegenüber in den Hintergrund. Jetzt ist an die Stelle der weichen Masse der Pandekten und des deutschen Privatrechtes der harte Stoff des neuzeitlichen Gesetzbuches gekommen; und das fast auf allen Gebieten. unseres Rechtslebens. Die technisch geformten Obersätze

selbst, die Satzungen und die mit ihnen zusammengefügten Institute werden dem Rechtsgelehrten fertig geliefert; und nur in Einzelheiten mag er über den Sinn der Bestimmungen streiten. Es verschiebt sich ihm die berufliche Aufgabe. Mehr, als vordem, wird Anlass werden, auf die Methodenlehre der technischen Jurisprudenz einzugehen, wofür kaum die ersten Ansätze vorhanden sind; und dabei vor allem den Rechtsstoff schematisch durchzuarbeiten und zur Anwendung bereit zu stellen.

Aber alle Vorbilder von bestimmtem positivem Rechte können immer nur technische Einheit geben. Sie fassen einen gewissen Stoff der Erfahrung zusammen und bekümmern sich um mögliche Einheiten in zufällig sich darbietenden Absichten; und sie ziehen sie zusammen bloss zu dem Ziele, sie unter eine bedingte und vereinzelte Einheit von gesetzten Bestimmungen eines geschichtlichen Rechtes einzureihen.

Womit wir es in unserem Zusammenhange zu tun haben, das geht auf etwas anderes. Das Vorbild des richtigen Rechtes mufs selbst wieder allgemeingültig sein. Es mufs eine solche Zusammenziehung von empirischem Stoffe ermöglichen, die von den Besonderheiten dieses letzteren ganz unabhängig ist. Das ist nur möglich, wenn es in seiner Formel und Funktion der Idee des richtigen Rechtes selbst entspringt; aber doch in einem anderen Sinne, als die Grundsätze es tun, und in besonderer Fähigkeit seiner Betätigung. Erst dann wird es imstande sein, das gesuchte Bindeglied zwischen dem sozialen Ideale und seinen Grundsätzen auf der einen Seite und zwischen dem Mannigfaltigen des rechtlich geordneten Menschenlebens zum andern Teile zu bilden.

II.

Die Sondergemeinschaft.

Das Vorbild des richtigen Rechtes ist der Gedanke einer Sondergemeinschaft unter denen, die nach den Grundsätzen des richtigen Rechtes auseinander zu setzen und zu bestimmen sind.

Das Material des Zweifels und des Streites wird durch Bewegungen des sozialen Lebens geliefert. In allen Fällen unserer Aufgabe handelt es sich aber um richtiges Verhalten von bestimmten Personen, die in verschiedenem Wollen einander gegenüberstehen. Diese jetzt Streitenden und Zweifelnden hat man zunächst in Gedanken in eine Gemeinschaft zu setzen, in welche jeder sein umstrittenes Wollen einzubringen hat, auf dafs in objektiver Richtlinie die Auseinandersetzung erfolgen könne.

Ohne solche gedankliche Verschmelzung, ohne das Einspannen der Streitteile in einen sie gemeinsam umfassenden Rahmen würde es überhaupt unmöglich sein, zwischen ihnen in begründeter Weise zu vermitteln.

Aber es folgt der Gedanke der Sondergemeinschaft, als unentbehrliches Vorbild für die Durchführung des richtigen Rechtes, in unmittelbarer Ableitung aus dem obersten Gesetze des sozialen Ideales. Wenn dieses als Idee von einem richtigen Rechte überhaupt die Gemeinschaft frei wollender Menschen einsetzt, so mufs für seine Anwendung im einzelnen Falle die Sondergemeinschaft von subjektiv bewegten Kämpfern der Vorstellung eines konkreten Ebenbildes allein entsprechen, um die Unterlage für die nunmehrige Betätigung der Grundsätze des richtigen Rechtes zu geben.

Auf der anderen Seite eignet sich unsere Formel zur Umspannung jeder Frage des äufseren Verhaltens, die denkbar sein kann. Denn der Begriff der Sondergemeinschaft ist nicht eine Unterabteilung innerhalb des in der Erfahrung uns werdenden Rechtsstoffes; er will nicht quantitativ von bestehenden Rechtsverbindungen sich abgrenzen und bedeutet diesen gegenüber weder viel noch wenig. Es handelt sich bei ihm überhaupt nicht um eine Einrichtung auf Grund bestimmter Rechtsordnung, sondern um ein gedankliches Hilfsmittel, welches einen konkreten Stoff den abstrakten Grundsätzen des richtigen Rechtes zuführen soll.

So heifst es mit Grund: Societas ius quodammodo fraternitatis in se habet (D. XVII 2, 63 pr.). Allein es ist dieses bereits eine Durchführung der Grundsätze des richtigen Rechtes, die innerhalb einer konkreten gesellschaftlichen Verbindung geschieht, und welche deshalb selbst schon wieder mit Zuhilfenahme des methodischen Gedankens einer Sondergemeinschaft unter den gerade bestrittenen Zwecken und Anforderungen zweier Genossen entschieden werden mufs.

In der Rechtsgeschichte treten oft genug besondere Gemeinschaften auf, welche aus einem sicheren Streben nach richtigem Rechte von einem gesetzten Rechte eingeführt worden sind oder doch für dieses erstrebt und gefordert wurden. Es ist zuweilen für die von gleicher Gefahr bedrohten Anlieger des Meeres oder von fliefsenden Gewässern durchgeführt worden; man sieht es verwirklicht in der lex Rhodia de iactu; und es drängt die Entwickelung des neuzeitlichen Versicherungswesens auf eine notwendige Gemeinschaft unter mehreren Versicherern des

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