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selben Versicherungsnehmers hin. Aber alle solche Institute des positiven Rechtes stehen auf einem anderen Blatte, als der Begriff der Sondergemeinschaft, den wir als Vorbild des richtigen Rechtes einführen.

Ich könnte noch an die actio finium regundorum des römischen Rechtes erinnern, wobei die streitige Fläche, innerhalb deren die verwischte Grenze sich befindet, als gemeinsam behandelt und nun ex bona fide geteilt wurde: Doch das ist nur ein verblafster Schatten unseres Schemas des richtigen Rechtes und hier ohne Belang, da ja gerade die Zerteilung nach Normen des richtigen Rechtes selber erst vorausgesetzt wird. Und mag man ferner zugeben, dafs in dem Mitbesitze, der den Teilhaber achten soll, oder bei der Gesellschaft, die den Socius überall teilnehmen läfst, Analogien innerhalb konkreten Rechtsstoffes bestehen, so müssen wir um so schärfer festhalten eine Wiederholung gestattet wird dafs unsere Sondergemeinschaft, als Vorbild des richtigen Rechtes, nur ein in Gedanken gegebenes Hilfsmittel und eine abstrakte Methode ist.

wenn

Andererseits geht sie in ihrer allgemeingültigen Weise doch natürlich in gleichem Sinne des Gedankens vor, wie es der Rechtsbegriff der Gemeinschaft überhaupt tut, der das ganze Rechtsgebiet sporadisch durchzieht und an sehr verschiedenen Stellen desselben seinen Platz und seine Anwendung findet. Denn in der Gemeinschaft, sagt EUGEN HUBER sehr treffend, liegt ein Verhältnis, in dem das Individuum seine Interessen mit denen anderer verkettet, um fortan nicht nur für sich selber, sondern mit der eigenen Sorge zugleich auch für andere besorgt zu sein. Der Gegensatz von Egoismus und Altruismus gibt den Gedanken nicht

gut, namentlich rechtlich nicht zutreffend wieder. Denn in der Gemeinschaft steckt nicht die Sorge für andere allein, sondern die Sorge für ein Höheres, das die eigene Person mit umfasst.

Weil nun unser Gedanke der Sondergemeinschaft von allem besonderen Inhalte einer bestimmten Rechtsordnung absieht, so vermag diese Vorstellung von einem einheitlichen Verfahren der Subsumtion eines konkreten Wollens unter richtiges Recht schlechterdings das ganze Problem, von dem hier die Rede ist, in sich aufzunehmen. Es ist gleichgültig, ob es sich bei den Streitteilen um zwei oder mehrere oder sehr viele handelt, ob der einzelne mit einzelnen oder mit einer Gesamtheit in Beziehung gebracht ist, oder ob vielleicht ganze Gemeinwesen geschichtlichen Bestandes selbst mit einander in Konflikt stehen. Und es kommt nichts darauf an, worauf der Wunsch nach Auseinandersetzung abzielt: ob auf gerechtes Ausführen des bestehenden Rechtes oder auf dessen Abändern und ein Stezen anderer besserer Einrichtungen.

Danach ist der Kernpunkt des methodischen Verfahrens angegeben, in dem jeweils richtiges Recht gewonnen und bewiesen werden kann: Man verbringt die Streitteile in Gedanken in Sondergemeinschaft; und hat bei deren Bestimmung und Auseinandersetzung nun die Grundsätze des richtigen Rechtes einzuarbeiten.

III.

Wer ist mein Nächster?

Vorbild und Grundsätze des richtigen Rechtes begegnen sich übereinstimmend in dem Begriffe des Nächsten.

Die letzteren betrachten die Frage von dem Standpunkte der rechtlichen Normen aus. Der ihnen Unterstellte ist als Selbstzweck zu achten und als Teilnehmer an der Gemeinschaft zu behandeln. Er darf nicht in jenem verneint und für dieses vereinzelt ausgeschlossen werden; und soll in der Art seiner Gebundenheit, wie eines konkreten Ausgeschlossenseins doch sich der Nächste bleiben können.

Ob er das ist, darf freilich nicht in dem Sinne seines subjektiven Begehrens entschieden werden, sondern nach dem Ziele des inhaltlich freien Wollens, des richtigen Wählens. So kann es auch kommen, dafs ihm Opfer zugemutet werden, sogar bis zur eigenen Aufopferung: sofern es nur bei der Durchführung des Zusammenstehens und gemeinsamen Kämpfens statt hat. Es ist nur die subjektive Willkür des einen Teiles, welche die Grundsätze des richtigen Rechtes als Maxime für die Behandlung des andern Teiles verbieten. Aber gerade deshalb mufs auch umgekehrt ein jeder Gemeinschafter getreu zu den anderen halten und darf nicht durch blofses Nachgeben an persönliches Wünschen die ihm Verbundenen in inhaltlicher Willkür behandeln.

So soll ein jeder sich der Nächste bleiben können: Im Sinne eines Selbstzweckes, für die Möglichkeit des richtigen Wollens.

Ergänzend nimmt nun das Vorbild des richtigen Rechtes die Aufgabe von der Seite des praktischen Handelns auf.

Dort wurde die methodische Begrenzung einer äusseren Norm gesucht, welche in ihrem Inhalte richtig sein soll; jetzt handelt es sich um die unmittelbare Betätigung unter den Gemeinschaftern selbst.

Da zu diesem Ziele es nötig ist, von der Formel des Vorbildes, die wir vorhin schilderten, Gebrauch zu machen, so stellt sich die Aufgabe: Mit wem habe ich mich nach gegebenem Falle in Gedanken in eine richtig auszuführende Sondergemeinschaft zu versetzen? Was dasfelbe ist, wie die Frage: Wer ist mein Nächster?

Wir kennen die Antwort, welche dem Gesetzesmanne zu teil wurde, da er den Meister versuchen wollte und, um sich selbst zu rechtfertigen, den Zweifel einbrachte: ob die eben bezeichnete Frage überhaupt einer sicheren Lösung fähig sei. Freilich ist die dortige Auskunft in ein Gleichnis gekleidet; und der Schlufs der Erzählung würde unserer Sprach- und Denkweise vielleicht dahin deutlicher sein: Wer unter den drei dazu kommenden Männern hat das Gebot der Nächstenliebe zu dem, der unter die Räuber gefallen war, am richtigsten aufgefafst? Aber es ist doch aufser weiterer Unsicherheit, dafs die Antwort dahin gegeben werden mufste: Der tat es, der dem in Not Geratenen Hilfe brachte, da er eben am nächsten dazu im stande war. Dieses wollen wir zunächst noch etwas bedenken.

Es ist gemeint worden, dafs durch die unbedingte Ausdehnung des Gebotes der Nächstenliebe dem Umfange nach, weil es eben alle Menschen umfassen wolle, die gegebene Pflicht selbst dem Grade nach die kleinste werde. Es entfalle auf den einzelnen, wenn man sich so ausdrücken darf, alsdann herzlich wenig. Und es sei, vermeinte man weiter, die Formel, den Nächsten zu

lieben, wie sich selbst, in der Ausführung deshalb ganz unmöglich, weil man gegen sich selbst von Natur einen höheren Grad der Zuneigung habe, als gegen dritte.

Aber schon KANT hat diese Einwände an sich genügend widerlegt. Die Bezugnahme auf das Wohlwollen gegen sich ist zur Verdeutlichung der gegebenen Norm ganz unerlässlich, gerade weil das Interesse an dem Wohle des anderen, blofs als Menschen, noch gar nichts Positives besagt. Ohne jene Hinweisung auf den konkret gegebenen Halt der Selbstliebe würde nichts, als das Fehlen von Gleichgültigkeit, ohne weitere greifbare Anweisung zur durchschlagenden schaffenden Richtung des Gedankens gegeben sein.

Vor allem aber darf nicht übersehen werden, dafs es sich bei der berühmten Formel des alten wie des neuen Testamentes um dasjenige handelt, was unsere philosophische Kunstsprache eine Idee nennt: Ein Prinzip, das für den Inhalt des Wollens und seiner Betätigung die Richtlinie angibt, obschon es selbst in der bedingten Erfahrung des Menschendaseins seine verwirklichende Ausführung vollständig niemals finden kann. Die Betätigung einer vollkommenen Liebe der Nebenmenschen, wie sich selbst, würde ein vollkommenes Vernunftwesen voraussetzen, das zugleich auch ohne Begrenzung in sozialen Zuständen da wäre. Weil aber in beiderlei Richtung die Menschen unter einschränkenden Bedingungen leben, so kann zum ersten das besprochene Gebot, als Idee, nur zur Maxime dienen, deren Erfüllung sich jeder ernstlich zu nähern suchen soll; deren restlose Erreichung aber schon dem physisch beschränkten Vermögen des Menschen nicht vergönnt ist; und es darf zweitens bei der Ausführung unserer grundsätzlichen Norm von den bedingenden sozialen Unterlagen

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