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keineswegs abgesehen werden, auf deren Boden jene erst zu betätigen ist.

Wer es anders nehmen wollte, würde damit von selbst den Sinn des Gebotes in seiner besonderen Anwendung in das Gegenteil verkehren. Denn jenes ist jetzt nicht blofs als eine sittliche Lehre gemeint, sondern als ein tätiges Wohlwollen, sich das Heil des Nächsten zum Zwecke zu machen, als Wohltun gefordert. Es ist in dieser Hinsicht ein noch nicht bestimmter Ausdruck für die Grundsätze des richtigen Rechtes; und kann deshalb gar nicht anders seine Verwirklichung finden, als in der Ausführung des geschichtlich gegebenen sozialen Lebens.

Daraus folgt ein ausreichender Abschluss für die mögliche Verdeutlichung dessen, wer im gesellschaftlichen Dasein und Wirken jeweils der Nächste sei; und für das durchschlagende Einsetzen und Gebrauchen des Vorbildes von dem richtigen Rechte.

Bei der Ordnung des Zusammenwirkens wird notwendiger Weise ein jeder in seinen Kreis eingestellt, so dafs er hierfür nicht mit Unrecht zunächst sich als einen Mittelpunkt betrachten darf. Und er steht unvermeidlich bei der Ausführung der sozialen Tätigkeiten mit einigen Menschen in einem engeren Zusammenhange, als mit anderen: Räumlich und zeitlich und der Art nach. So würde mit einem nivellierenden Nichtachten dieser gegebenen Verschiedenheiten in Wahrheit eine Ungleichheit eingeführt. Der Satz, von dem soeben die Rede war, würde sich dahin. ändern: Liebe den andern mehr, als dich selbst. Und das wäre ungereimt; so gut wie die Umbildung: Liebe den, der dir entfernter ist, ebenso wie den näher Stehenden, was für die praktische Betätigung nach dem

Gesagten dasfelbe wäre, als: Tue diesem weniger gut, als jenem Fremderen. Denn im Wünschen kann ich allen gleich wollen; aber - fügt KANT hinzu im Tun kann der Grad, nach Verschiedenheit der Geliebten (deren einer mich näher angeht, als der andere), ohne die Allgemeinheit der Maxime zu verletzen, doch sehr verschieden sein.

Verschmilzt man diese Gedankenreihe mit den grundsätzlichen Erwägungen unserer Lehre von dem richtigen Rechte, so ergibt sich die Methode der Einreihung rechtlich Verbundener in konzentrische Kreise, zu dem Zwecke, die hier durchzuführenden Sondergemeinschaften zutreffend aufzustellen.

Danach steht ein jeder zunächst mit gewissen rechtlich ihm in längerer Dauer Verbundenen, mit seinen Angehörigen (einstweilen im unbestimmten Sinne des Wortes

vgl. BGB. 2270, 2 a. E.; 530, 1; auch 1969) in engerem Kreise. Und um diesen stellen sich immer wieder andere Kreise, mit stetig weiterem Halbmesser, um ihn, den vorgestellten Mittelpunkt. Und bei jeder besonderen Verbindung mit anderen Menschen zieht er die ihn konzentrisch Umgürtenden nach der Reihe ihrer Kreise in jene gedankliche Sondergemeinschaft hinein.

Die Feststellung dieser konzentrischen Kreise gibt das geschichtliche Recht. Aber es ist das Material in diesem ganz zerstreut; und es mufs weiterer Untersuchung seitens der Rechtswissenschaft überlassen bleiben, für die einzelnen positiven Rechtsordnungen und mit den historischen Besonderheiten es handlichen technischen Einheiten zuzuführen. An dieser Stelle genügen einige Hinweise mit Materialien. Einen ersten Anhalt pflegt die Regelung der Erbfolge zu liefern, wobei in durchgängiger Regel jene Kreise in Gestalt bestimmter Rangordnung von solchen Personen an

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gegeben werden, welche einen gewissen Anspruch auf das Vermögen eines Verstorbenen haben sollen. Durch die Eigentümlichkeiten von Pflichtteilsrechten, Ausgleichungspflichten und anderem wird das verschärft; und im Rechte des nächsten Anerben in besonderer Weise zum Ausdrucke gebracht. Auch die vielfach der Intestatberechtigung entsprechende Reihenfolge bei Unterhaltspflichten gehört hierher (BGB. 1606; 1608; 1609; vgl. auch 1389). Und es darf daran erinnert werden, dafs bei Schenkungen oft die Möglichkeit eines Widerrufes bei späterer Verarmung des Schenkers oder bei nachmaliger Geburt von Kindern erörtert und auch bejahend entschieden worden ist (cf. C. VIII 55 (56), 8; BGB. 528fg.). Man denke ferner an die zulässige Ablehnung einer Vormundschaft aus bewegenden Gründen für sich oder seine Kinder (BGB. 1786); oder an die berechtigte Rücksichtnahme auf Angehörige bei Notstand oder Bedrohung (StGB. 52; 54).

Die römischen Juristen haben die sachliche Richtigkeit. solcher konzentrischen Kreise stets betont (cf. D. XXXVII 11, 2 pr.); dabei auch erwogen, dafs es billig sein könne, einem nasciturus jetzt schon die Stellung in einem jener Kreise anzuweisen (D. XXXVII 9, 1, 11). Und dafs sie dabei nicht blofs zur Füllung sich auf Erwägungen der aequitas beriefen, geht daraus hervor, dafs sie angezeigten Falles auch die Folgerung zogen, dafs die im engeren Kreise Stehenden für Pflichten des Mittelpunktes zuerst aufkommen sollten. So kannte das frühere römische Recht die exceptio excussionis personalis im Pfandrechte nicht; aber seit der Severischen Zeit wird es in der Rechtsprechung unter Berufung auf die aequitas kasuistisch eingeführt (XLIX 14, 47).

Von derartigen Bezugnahmen auf festzuhaltende Rangunterschiede des besprochenen Sinnes kann keine Rechtsordnung frei sein. Mag sie noch so sehr sich bemühen, die einzelnen Unterworfenen ganz abstrakt aufzufassen und höchstens geographische Einteilungen und mathematisch bestimmte Summen von Staatsbürgern anzuerkennen, so wird sie niemals über gewisse persönliche Beziehungen, über engere Arbeitsgemeinschaften und dauernde Sonderverbindungen hinauskommen.

Auf der anderen Seite sind für die Aufstellung des Vorbildes im einzelnen Falle die positiv gezogenen Kreise nicht in eherner, unveränderlicher Abgrenzung zu ziehen. Sie können ihrerseits eine Durchbrechung erfahren, wenn ein sonst draufsen Stehender ohne hilfreiche und rechte Sondergemeinschaft mit dem jetzt im Mittelpunkte Befindlichen nicht zu bestehen vermag; sondern in seinem natürlichen oder vernünftigen Sein gestrichen werden würde. Alsdann wird er im Verhältnisse zu dem im Zentrum der Nächste. Sie treten für sich in die gedankliche besondere Verbindung ein; und es haben, bei deren Auseinandersetzung, die sonst in konzentrischen Kreisen voran Gestellten hier zurückzubleiben, sei es auch mit Einzelnachteilen für sie.

Nach diesen Erwägungen ist nun in jedem nötigen. Falle die Sondergemeinschaft aufzubauen, innerhalb deren dann zur Durchführung der Grundsätze des richtigen Rechtes die möglichen Leistungen der Gemeinschafter an einander sich typisch fassen lassen.

IV.

Typik der Leistungen.

Der Gedanke der Sondergemeinschaft breitet sich von selbst nach zwei Seiten hin aus, so dafs er den Grundsätzen des richtigen Rechtes ohne weiteres sich anschmiegt. Denn er bringt es mit sich, dafs ein jeder Teilhaber dem andern gegenüber ebensowohl Achtung als Teilnehmen. zu beanspruchen Grund hat; und sonach die Durchführung der Grundsätze sich einfach einführt. Dabei ist aber zu bemerken, dafs die Wahrung der Grundsätze in doppelter Art zu geschehen hat:

1. Innerhalb des rechtlichen Verhältnisses mehrerer Personen, die nach gesetztem Rechte gemeinschaftlich verbunden sind; unter den Kontrahenten im bürgerlichen Verkehre, den Genossen bei einer communio incidens, den familienrechtlich oder staatsrechtlich Verbundenen.

2. Sodann im Verhältnisse zu dritten, zu deren Behandlung sich etwa mehrere einzelne verbunden haben, und denen gegenüber sie nun auch nicht gegen die Grundsätze des Achtens und des Teilnehmens verstofsen dürfen.

Diese doppelte Anwendung greift in allgemeiner Weise Platz. Denn sie folgt daraus, dafs wir es bei der Durchführung des Vorbildes von dem richtigen Rechte nicht mit positiv geschlossenen Verbindungen zu tun haben; sondern mit einer Methode, gewisse Rechtsbeziehungen in begründeter Weise zu bestimmen.

Innerhalb einer jeden Möglichkeit läfst sich nun gleichmäfsig die schematische Erwägung des rechtlichen Tuns und Lassens durchführen. Alle solche Auseinandersetzung

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