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Blofs aus dieser Festlegung her vermag sich zu ergeben, ob unter diesen besonderen Verhältnissen eine rechtlich angesonnene Leistung noch in Übereinstimmung mit den Grundsätzen des richtigen Rechtes besteht oder nicht.

b) Dies liegt an sich nicht anders, sobald bei Leistungen mit dem Vermögen nicht mehr nach dem Bestande der rechtlichen Bindung zweifelnd gefragt wird, sondern die Gröfse der sicher festgestellten Verpflichtung zur Erörterung gelangt. Allein hierbei ist es in unserem geltenden Rechte, und bis jetzt in allen uns sonst interessierenden Rechtsordnungen, noch nicht versucht worden, allgemein auf den objektiv zu begründenden Wert einer Leistung als zwingend zu beobachtendes Ergebnis hinzuweisen. Sobald das Ob einer Rechtspflicht aufser Zweifel steht, so bleibt nach unserem positiven Rechte für die Gröfse der vorzunehmenden Leistung ein oft weiter Spielraum für Parteiwillkür und nicht immer richtige Gründe der Bestimmung. Die Gesetzgebung hat hier den Weg gewählt, den einzelnen Rechtsunterstellten jenes frei zu geben; in der Hoffnung, dafs dabei regelmäfsig ein angemessenes Ergebnis sich zeigen werde, und in der Ergebung darein, dafs es blofs einen Durchschnitt treffen möge. Eine Korrektur findet sich namentlich in der allgemeinen Bestimmung, dafs die schuldnerische Leistung einer veränderten Sachlage nach Treu und Glauben auch im Quantum des zu Liefernden anzupassen sei; und in vereinzelten Sachlagen, dafs die Gröfse der Leistung nach billigem Ermessen bestimmt werden solle.

Damit sind wir bereits im Begriffe, zu der Erörterung und Entscheidung von einzelnen Rechtsfragen hinabzusteigen.

V.

Der Abstieg zu den Einzelfragen.

Wenn in der seitherigen rechtsphilosophischen Literatur die Frage nach einem wirksamen Betätigen von Forderungen der Gerechtigkeit erwogen wurde, so geschah es meist mit Rücksicht auf die Politik, insbesondere auf die Setzung neuen Rechtes. Dagegen kam es in der Regel viel weniger zur Sprache, wie die Idee des richtigen Rechtes bei den Aufgaben der Rechtsprechung zu verwerten sei. Diese Gepflogenheit hat sich aber nicht zum Vorteile der Sache. herausgestellt.

Unter Politik im allgemeinen Sinne ist die Führung der Geschäfte eines Rechtskreises für diesen Kreis als solchen zu verstehen. Ihre Mittel sind zweifach: Sie bestehen entweder in dem Abändern des vorgefundenen und dem Setzen neuen Rechtes oder in dem Ausführen und Verwerten der bestehenden sozialen Ordnung im Interesse des vertretenen Verbandes. Das letztere entspricht in formaler Hinsicht völlig parallel der Führung von Geschäften und von einer Wirtschaft durch einen

Privatmann.

Dass es bei der politischen Tätigkeit des angegebenen Sinnes darauf ankommt, in richtiger Art vorzugehen, liegt auf der Hand. Schon die einfachste Beobachtung lehrt, dafs jeder Politiker sich schliesslich zur Begründung und Rechtfertigung seiner Taten darauf berufen hat: Dafs sie das objektiv Richtige in der besonderen Lage darstellten. Und dann kommt er auch nicht darüber hinaus, dafs er sich auf die allgemeine Zielsetzung und Methode einmal besinnt, wonach man politische Mafsnahmen im

einzelnen als begründet dartun könne. So hat die Überlegung der Ziele richtiger Politik bislang gewifs am meisten dazu getrieben, sich auf den allgemeingültigen Mafsstab zu besinnen, daran gerechte staatliche Verfügungen zu bestimmen seien.

In der Tat ist nun für alle rechtlichen Betätigungen ohne Ausnahme das gleiche Prinzip und dieselbe grundlegende Methode einzusetzen. Und es ergibt sich notwendiger Weise, dafs die Grundsätze des richtigen Rechtes überall ohne sachliche Änderung beobachtet werden müssen. Indessen macht sich für ihre Verwertung eine beachtenswerte Modifikation möglich. Denn bei der Rechtsprechung handelt es sich um Auseinandersetzung in einer gegebenen Streitfrage, die in ihrer Besonderheit schon mit festem Widerstreiten beider Teile erschöpfend aufgeworfen ist; und bei der Verwaltung im Innern des Staates, wie nach aufsen hin ist lediglich in gleicher grundsätzlicher Art vorzugehen. Dagegen kommt es bei der politischen Aufgabe, die auf Setzen neuen Rechtes gerichtet ist, auf Maximen an, die zwar auch in besonders geschaffener Lage bewährt werden sollen, jedoch mehr schöpferisch, als blofs schlichtend durchzugreifen haben. Darum vermögen die Grundsätze des richtigen Rechtes in der politischen Aufgabe des letztgenannten Sinnes die Form von Anweisungen anzunehmen, in der sie als Forderungen zur Ergreifung der Initiative an denjenigen herantreten, dem die fragliche Vertretungsmacht gegeben ist.

Ich würde die Grundsätze des richtigen Rechtes in der eben beschriebenen Anwendung die Postulate der Politik nennen; und gehe diese Anforderungen hier nur in Kürze durch.

1. Postulat der Rechtssicherheit: Das geltende Recht ist vor Willkür zu schützen; es darf nur durch neues Recht beseitigt werden.

2. Postulat der Persönlichkeit: Die Verpflichtungen der Rechtsunterstellten sind in einer Weise zu bestimmen, dass der Gedanke eines gemeinsamen Kämpfens wirksam ist; es mufs jeder auch Selbstzweck bleiben.

3. Postulat der allgemeinen Fürsorge: Es ist immer darauf zu sehen, dafs möglichst viele möglichst sicher zu richtigem Wollen erzogen werden. Hier wird die Pflicht zur Fürsorge in der Erhaltung und Ernährung nicht besonders hervorgehoben; denn der zutreffende Anteil an dem Ertrage der sozialen Wirtschaft ist eine selbstverständliche Voraussetzung für die Ausbildung zum rechten Wollen überhaupt, welches bei Beschränkung blofs auf Einzelsorgen des Bestehens von selbst sich ausschliefst.

4. Postulat des Mafses: Die dem einzelnen von Rechts wegen eingeräumte Verfügungsgewalt ist nach oben, wie nach unten hin in bedingten Schranken zu halten. Man darf das nicht gleich in das Quantum des Vermögens setzen. So ROUSSEAU: L'état social n'est avantageux aux hommes qu'autant qu'ils ont tous quelque chose et qu'aucun d'eux n'a rien de trop; und ein hessisches Volkslied gibt ihm einen naiven, und doch nicht geringen Ausdruck in dem Zwischenvers: Glücklich ist der Mittelstand, Ist mir so viel zugewandt, Dafs ich auf des Lebens Bahn, Meinen Nächsten lieben kann; in Wahrheit aber ist unser Postulat von Allgemeinheit für alle Rechtsfragen und hat namentlich ebensosehr bei der Ordnung der öffentlichen Gewalt und der Familienrechte einzutreten, wie bei möglichen Verfügungen über Sachen und Rechte.

Bei politischen Fragen sind nun diese Postulate wiederum so anzuwenden, wie in diesem Abschnitte allgemein gelehrt wurde. Es müssen seitens des überlegenden Politikers die jeweils möglichen Interessen, Wünsche, Bestrebungen in eine gedankliche Gemeinschaft gebracht und dann in dieser nach den Grundsätzen des richtigen Rechtes, eben in der Gestalt der von den Postulaten gelieferten Anweisungen auseinander gesetzt werden. Dabei zeigt sich, dafs die politische Frage, auf die man bei dem Suchen nach gerechtem Rechte vielleicht zuerst stöfst, für die genaue Durchsetzung dieses doch vorerst die weniger geeignete ist. Denn der Stoff, der hier bearbeitet wird, hat die Eigenschaft gröfster Verwickelungen und oft kaum übersehbaren Umfanges. Das Herausschälen eines Vorbildes des richtigen Rechtes stöfst aus diesen Gründen schon auf starke Schwierigkeiten, welche sich bei dem Einarbeiten der Postulate der Politik nicht vermindern. Zu dieser Verwickelung kommt noch das Bedenken, dafs die subjektiven Interessen sich hier schärfer in den Vordergrund drängen und der Objektivierung in gröfserem Masse widerstehen können, als bei der normalen Erledigung der richterlichen Aufgabe sich zeigt. Endlich aber ist zu bemerken, dafs dort neue Mafsnahmen vorgeschlagen werden sollen, die etwas zu bewirken haben; so dafs das neue Problem einer möglichst gesicherten Einwirkung auf die Unterstellten sich erhebt, während auch dieses bei der Rechtsprechung gänzlich fehlt.

Freilich kommt es bei der letzteren ausnahmsweise vor, dafs der Richter auf eine Erwägung von sozialen Massenerscheinungen eingehen mufs, die sonst den Politiker nur interessieren. Man denke an den Fall, da ein Unternehmer seine Lieferung wegen eines Ausstandes der Ar

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