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I.

Von zwei Arten der Rechtslehre.

Die Rechtslehre kann in zweifacher Absicht unternommen werden.

In der einen Richtung geht sie auf ein Beherrschen von geschichtlich gegebener Rechtsordnung, so dafs sie deren Erkenntnis als eine Art von Endzweck für sich aufnimmt; nach einem anderen Plane besinnt sie sich darauf, dafs die rechtliche Regelung nur ein Mittel im Dienste. menschlicher Zwecke ist, ein bedingtes Mittel, durch das ein gewisser Erfolg erreicht werden soll. Die eine ist zufrieden, den Sinn und wirklichen Inhalt bestimmter Sätze und Einrichtungen klar zu legen, ihn einheitlich zu erfassen und systematisch geordnet vorzutragen; die zweite wirft die Frage auf, ob das so gelieferte Recht ein richtiges Mittel zu rechtem Zwecke sei.

Ich nenne jene die technische und die andere die theoretische Rechtslehre.

Das Eigentümliche jeder Technik liegt darin, dafs sie eine stofflich begrenzte Aufgabe zu erfüllen hat; ohne fragen zu dürfen: wie das ihr gerade gesteckte Ziel sich weiter in die unbedingte Einheit des Bewusstseins einreihe. Dagegen ist es das Wesen der Theorie, von dem einzelnen bis zur obersten Gesetzmäfsigkeit und wieder lücken

los hinab auf methodisch gebauten Stufenreihen zur Lösung von besonderen Fragen zu schreiten.

Die technische Rechtslehre hat es, ihrem eigenen Gedanken nach, nur mit Reproduktion zu tun; sie will bloss wiedergeben. Von ihr gilt, vielleicht zutreffender, was Böскн als Begriffsbestimmung der Philologie angab: Erkennen des schon einmal Erkannten. Mag sich dieses auf scharf umrissene Paragraphen eines Gesetzbuches beziehen oder auf die mehr verschwommenen Gebilde rechtlicher Gewohnheit und Übung, mögen sich die Erörterungen um einen behaupteten eigentlichen Gedanken der Recht setzenden Gewalt drehen, oder vielleicht notwendige Folgerungen juristischer Satzungen in feiner Einzelarbeit ausgemalt werden: immer umgrenzt es sich als eine Wiedergabe von einem Willensinhalt, welcher vorhanden ist, und der hier in dem Interesse dargelegt wird, weil er da ist. Dafs die technische Rechtslehre, indem sie sich vervollkommnet, mit abgezogenen Begriffen arbeitet, ändert hieran gar nichts. Denn diese sollen nur ein Rüstzeug für die Erfassung von besonderem Rechte sein, zum Zwecke der Reproduktion des letzteren zu brauchen; wobei der Plan der Arbeit mit der Ausführung dieser Wiedergabe ohne allen Rest sich erfüllt.

Aus dieser Ursache führt auch die neuerdings stärker betonte allgemeine Rechtslehre oder juristische Prinzipienlehre uns im Grundgedanken nicht weiter. Diese Disziplin will die allgemeinen Begriffe behandeln, welche von besonderen juristischen Lehrabteilungen unabhängig sind, und die beim Aufbau jeder Jurisprudenz verwendet werden. Doch auch hier ist es sofort klar, dafs diese Arbeit innerhalb der Absichten einer technischen

Rechtslehre verbleibt.

Denn man kann damit immer wieder nur nebenher gehende Hilfsmittel zur Bewältigung der begrenzten Aufgabe erhalten, positive Rechtsordnungen in dem Sinne ihrer Bestimmungen zu erkennen. Die letzte Frage, die hier gestellt wird, das oberste Ziel, welches dabei sich zeigt, ist die Aufhellung des Inhaltes eines gewissen Rechtswillens: Dieser besondere Willensinhalt bedeutet für den ihn Durchsuchenden ein Problem für sich; und bei aller quantitativen Häufung von besonderen Rechtsinhalten, als Gegenständen einer eigenen Erkenntnis, kommt man über das blofs technische Vorhaben der Klarmachung eines gegebenen, einmal geäufserten Wollens nicht hinaus.

Dieses Ziehen einer festen Grenzlinie hat für den juristischen Arbeiter zunächst gewisse Vorteile. Indem er sich zum Berufe macht, möglichst gut zu wissen, was das gesetzte Recht wirklich bestimmt (verbunden mit der Kunst der Rechtsanwendung): so vermag er, die also aufgegebene juristische Technik zu hoher Vollkommenheit zu bringen und sie zum Range einer Wissenschaft zu erheben.

Denn Wissenschaft ist jedes Bewusstsein, das auf Einheit geht und in der Umformung zu ihr sich vollendet. Durch das Streben nach Einheit scheidet sie sich von blofser Kunde. Sie wird reine Wissenschaft heifsen, oder Theorie im besseren Sinne des Wortes, wenn die in das Auge gefafste Einheit unbedingt ist und die Idee einer stofflich befreiten Vollkommenheit darstellt. Und sie ist zum andern eine technische Wissenschaft, falls sie sich mit einer Erkenntnis zufrieden gibt, welche in jedem Augenblicke auf einen endlich begrenzten Stoff eingeschränkt ist. Aber diese freiwillige Selbstbegrenzung darf nicht zum Prinzip erhoben werden. Wer dieses tut

und

mancher juristische Positivist hat es getan, der erwählt sich zu dem Endziele seines Schaffens einen Gegenstand, der nur als ein bedingtes Mittel zu gutem Ende sachlichen Wert haben kann.

Dieser Satz bedarf in dem jetzigen Zusammenhange keines ausführenden Beweises. Denn wie immer man sich die rechtliche Anordnung in ihrem Entstehen und Auftreten und Untergehen vorstellen möge, so viel ist sicher, dafs ihre Satzung ein gewisses Verhalten der ihr Untergebenen beobachtet wissen will. Indem sie einen Zustand gebietet oder versagt, so fügt sie sich als ein Mittel für einen zu erreichenden Zweck, oder ihrer mehrere und vielleicht sehr viele, bedingt und dienend ein. Erst der Wunsch nach voller Durchleuchtung des nun einmal so Gewollten. erhebt dieses bei dem es Bearbeitenden zu seinem, des Technikers, Endzweck. Das besondere gesetzte Recht entschwindet aus dem unbegrenzten Mechanismus der Mittel, welche selbst wieder Zwecke waren, und der Zwecke, die für sich wieder Mittel sind; es wird abseits gelagert und erhält ein eigenes Reich mit dem sonderbaren Gedanken einer bedingten Unbedingtheit unter sich.

Das bleibt dann nicht ohne Nachteile in der Sache. Auch das geistige Auge akkomodiert sich. Wer sich daran gewöhnt, immer und ausschliefslich nach fester und begrenzter Fläche in der Nähe zu sehen und die Eigentümlichkeiten jener nur auszuspüren, wird in dem Blicke auf das um ihn Seiende leicht an Schärfe verlieren. Und so mag es kommen, dafs bei blofser technischer Rechtslehre sich vornehmlich jene Art ausbildet, welche man längst die formalistische Betrachtung der Juristen genannt hat.

Was ist nun eine derartige formalistische Weise?

Offenbar nichts anderes, als dieses: dafs jemand als das Letzte, was für ihn in Betracht kommt, einen empirisch bedingten Gegenstand, hier eine besondere. Satzung, behandelt. Er nimmt eine gesetzte Norm als das oberste Gebot, ohne ihre notwendige Eigenschaft, ein blofses Mittel zu sein, in seinem Urteile zu beachten.

Und dann kommt eine begründete Unzufriedenheit mit solcher formalistischen Art. Sobald einer nichts anderes gelernt hat, als nur Striche nach einem gegebenen Punkte zu ziehen, so wird er demjenigen beschränkt erscheinen, dessen Einsicht auf Geometrie überall geht; und wer die anscheinend so fest stehende Erde als den unbeweglichen Mittelpunkt des Weltalls wirklich annimmt, der wird vor dem auf das Ganze des Sternensystems gerichteten Blicke mäfsig bestehen.

Für die Rechtslehre liegt die formalistische Gefahr besonders nahe.

Denn die rechtliche Regelung bedeutet in dem Begriffe der Gesellschaft die bedingende Form, während die zusammenstimmende Tätigkeit der verbundenen Menschen die durch jene bestimmte Materie des sozialen Daseins ist. In dem in Wirklichkeit ungetrennt vorkommenden Zusammenwirken von Menschen, darinnen das Gemeinschaftsleben besteht, lassen sich die beiden Begriffselemente der Regelung und der zusammengefafsten Tätigkeit unterscheiden; und zwar so, dafs jene, als formale Bedingung, für sich in ihrem Inhalte durchgegangen werden kann, während für die soziale Wirtschaft eine Erwägung, die von den bedingenden Regeln unabhängig wäre, unmöglich erscheint. Darum ist die Rechtslehre notwendigerweise formal, in der angegebenen Bedeutung. Ihre Ergebnisse sind von der

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