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in mediocritate.

Wollen das nicht zulassen, prout sapiens determinat... - Da sagte D. JONAS: Herr Doctor, itzt wirft man uns das für: Nachdem die Laien Macht haben, von der christlichen Lehre zu urteilen, so wollen sie auch die weltlichen Händel schlichten und vertragen, ein jeglicher

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will der vir sapiens sein. Da antwortet der Herr Doctor: Da soll man zusehen, ut habeant virum vere prudentem, risinɛia mufs bleiben.

DAS DRITTE BUCH

PRAXIS

DES

RICHTIGEN RECHTES

Handeln ist leicht, Denken

schwer; nach dem Gedachten handeln unbequem.

Goethe.

Vorerinnerung.

Es gibt zwei Arten rechtlicher Subsumtion. Ein besonderer Tatbestand wird entweder unter ein technisch geformtes Gesetz gebracht oder unmittelbar nach sachlich richtigem Rechte beurteilt. Die nun beginnende Darstellung geht auf Muster und Beispiele für das zweite.

Der geneigte Leser, welcher dem zu folgen wünscht, wird gebeten, das seither Vorgetragene in dem Nachstehenden überall vor Augen zu haben. Insbesondere wird der Grundgedanke des richtigen Rechtes in dem sozialen Ideale, seine Grundsätze und sein Vorbild nun stets als bekannt vorausgesetzt.

Aber es ist doch nicht blofs so gemeint, dafs in den. kommenden Einzelerörterungen jene allgemeinen Lehren als ein gemeinsamer Faktor (sozusagen) vor der Klammer, stehen sollte; sondern es trennen sich die seitherigen Untersuchungen von den weiteren Betrachtungen unseres Werkes und lassen diese in einer eigenen Stellung zurück.

Denn es verhält sich die Praxis des richtigen Rechtes zu seiner Methode, wie die Feldmefskunst zur Geometrie. Jene ist in ihren Ergebnissen nicht mehr allgemeingültig und nicht immer unbedingt beweisbar. Sie hat es mit unablässig wechselnden, stets durcheinander laufenden Einzelheiten zu tun; und mufs diese mittels juristischer

Urteilskraft den Obersätzen einreihen: So ist sie einmal von dem unsteten Stoffe und zum andern von den unvermeidlichen Zweifeln des Subsumierens abhängig.

Mithin ist die rechte Tätigkeit des Praktikers eine Kunst auf dem Grunde wissenschaftlicher Einsicht. Ohne die letztere ist jene ein wildes Treiben, sonder Festigkeit und ohne klare und bewusste Richtung; aber ohne die Fähigkeit zur kunstvollen Betätigung bleibt eine Lücke zwischen der Wissenschaft und dem Leben.

Es gibt zwar, wie wir wissen, keinen Probierstein des praktischen Lebens, der einen selbständigen Mafsstab bedeutete; wohl aber wird die Bewährung des wissenschaftlich eingesehenen Richtmasses und die Ausführung der objektiv begründeten Methode erst den vollen Wert zu verleihen im stande sein. Und man darf sich in dieser Richtung den Bildungsgang des Juristen zweckmässig vorhalten, wie GOETHE im Romane ihn sich dachte: Man versäumte nichts, ihm alle Kenntnis zu überliefern, alle Tätigkeiten an ihm zu entwickeln, deren der Staat jederzeit bedarf: die Pflege des strengen gerichtlichen Rechtes, des lässlicheren, wo Klugheit und Gewandtheit dem Ausübenden zur Hand geht; der Kalkul zum Tagesgebrauche, die höheren Übersichten nicht ausgeschlossen, aber alles unmittelbar am Leben, wie es gewiss und unausbleiblich zu gebrauchen wäre.

Wenden wir das im besonderen auf die Praxis des richtigen Rechtes an, so wird man auch hier Übungen für den Anfang und praktische Subsumtion in verwickelteren Fragen unterscheiden können. Die ersten nehmen die Einübung der einzelnen Lehren vor; die zweite hat die Aufgabe, solche praktische Fragen, die sich vielfältig

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