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in einem Tatbestande zusammenfassen und als mehrere zweifelhaft auftauchen, unter gesicherte Beherrschung zu bringen, so dass man namentlich auch gleich zu finden vermag, wohin gerade der aufgegebene Fall gehört. Wir werden im folgenden eine Darstellung in dem ersten Sinne zu geben versuchen; und zu diesem Zwecke die sich aufwerfenden Probleme in fünf systematisch erlangten Abschnitten aufbauen. In diesen finden für den ersten die Grundsätze des Ausführens, für den letzten die des Bestehens, für die mittleren alle Grundsätze des richtigen Rechtes Verwendung. Gelingt jenes, und macht der einzelne Jurist darin sich fest, so wird das weitere Auflösen von praktischen Verwickelungen nichts von stärkeren Schwierigkeiten an sich behalten.

Dabei ist überall als selbstverständlich festzuhalten, dafs der Richter das richtige Recht in unmittelbarem Finden blofs dann einzusetzen und durchzuführen hat, wenn der wirkliche Wille des gesetzten Rechtes ihm dieses auferlegt. Er soll in seinem Amte immer nur gesetztes Recht durchführen. Dieses beschränkt ihn bald auf technisch geformte Satzungen und die aus ihnen begrenzt zu ziehenden Folgerungen; bald aber verweist es ihn darauf, aus der Grundabsicht aller rechtlichen Ordnung her, aus der Idee des richtigen Rechtes sich selbst und ohne helfende Mittler das sachlich begründete Ergebnis zu holen. Es mag ihn dazu verpflichten durch besonderen Ausspruch oder durch Schweigen. Und es kann sehr wohl sein, dafs sich Zweifel und Streit darüber erheben: Ob es in einer besonderen Frage der wirklichen Absicht eines gewissen Gesetzes entspricht, dafs in unvermitteltem Zurückgehen auf den Grundgedanken des Rechtes oder blofs

nach positiv beschränkter Regel Recht gesprochen werde. Das ist dann jeweils eine Aufgabe der Auslegung dieser. bestimmten Gesetzgebung. In allen Fällen aber ist es das gesetzte Recht, das amtlich zu betätigen ist, in seinem geschlossenen einheitlichen Begriffe: Nur die Ableitung und Begründung des besonderen Inhaltes dieses gesetzten Rechtes kann in zweifach verschiedenem Verfahren gewonnen werden; wovon das unvermittelte Schöpfen aus dem sozialen Ideale her, nach den Grundsätzen und dem Vorbilde des richtigen Rechtes an dieser Stelle interessiert.

Als Material nehmen wir, wie früher bemerkt, die Spruchtätigkeit der römischen juristischen Klassiker, sowie die Anweisungen zur Rechtsprechung nach richtigem Rechte in den heutigen bürgerlichen Gesetzen. Bei jenen werden die Quellen angegeben; für die nachklassische und die neuere Zeit sind die Belegstellen weggelassen. Denn dort sind in der Tat in der hier gesuchten Richtung muster-. gültige Entscheidungen, wenngleich nicht ebenbürtige Begründungen, zu finden (s. oben S. 163 ff.); für die späteren Rechtsfälle aber sollte auch von vorneherein die Gefahr einer präjudiziellen Verhärtung im einzelnen ferne gehalten werden, und es war statt dessen die Methode des richtigen Rechtes immer auf das Neue darzulegen, zu klären und zu bewähren. Dafs bei der Besprechung der jetzt mafsgeblichen Normen unseres Gesetzbuches das Gewicht auf den Einfluss der Berücksichtigung von richtigem Rechte gelegt wurde, versteht sich von selbst. Die einschlägigen Erörterungen suchen nach dieser Seite hin qualitativ erschöpfende Vollständigkeit zu geben, aber nicht einen Kommentar über die technisch zu nehmenden Bestimmungen, die mit jenem sich jeweils verbunden haben, zu liefern.

Doch bei aller Konzentration auf diese Aufgabe und bei tunlichstem Eindringen in das Ausüben der Methode des richtigen Rechtes darf man freilich nicht erwarten, nachstehend einige einfache Schubfächer zu erhalten, die man lernend blofs aufzuziehen hätte, um einen umstrittenen Fall hinein zu betten. Es kommt selbstredend bei der praktischen Ausübung auf eigene geistige Arbeit an. Was an dieser Stelle geleistet werden kann, das ist nur die Durchführung des theoretischen Vortrages bis zu zersplitterten Einzelfragen hin. Es harrt der kritischen Nachprüfung. So durchdringe man sich mit dem Geiste der gebotenen Lehrart, mit den Gedanken der Grundsätze und des Vorbildes von dem richtigen Rechte, um in selbstständigem Fragen zu sehen, ob jene folgerichtig von uns angewandt sind.

So gewifslich und hart Begriff und Methode des richtigen Rechtes stehen sollen, so leicht verbesserlich kann seine Praxis sein. Es ist ein erster Anfang, den wir bieten. Da darf man wohl den Satz des HORAZ für sich anführen:

Si quid novisti rectius istis,

Candidus imperti; si non, his utere mecum.

Erster Abschnitt.

Richtiges Ausführen von Rechtsverhältnissen.

I.

Ausübung der Ausschliefsungsrechte.

In dem berühmten Prozesse des Müllers Arnold unter Friedrich dem Grofsen handelte es sich namentlich um die Frage: Ob der Nachbar eines Müllers auf dem Gute, das oberhalb der Mühle gelegen war, ohne weiteres Fischteiche so anlegen und aus dem Mühlenbache bewässern dürfe, dafs die Mühle nun nicht mehr das nötige Wasser zum ordentlichen Betriebe regelmässig erhält?

Der verklagte Nachbar bejahte das unbedingt; und vertrat in seiner Vernehmlassung den Standpunkt: Da er sich nun blofs seines Rechtes bedient, so kümmere es ihn nicht, wenn etwa den Klägern das Wasser entzogen sein sollte, das ergäbe der gesunde Menschenverstand; sonst würde die gröfste Ungerechtigkeit begangen und ihm sein offenbares Eigentum und wohl hergebrachtes Recht geraubt.

Das Kammergericht schlofs sich dieser Ansicht an und wies die Klage ab, unter der Begründung: Es konnte aber auch dem Beklagten die Retablierung des Teiches nicht verwehret werden; er konnte sich auch zu Bewässerung desselben des Wassers aus dem Flusse bedienen. Denn insofern

es durch seinen Grund und Boden läuft, gehört es ihm eigentümlich zu, und derjenige tut dem andern kein Unrecht, welcher sich des ihm zustehenden Rechtes bedient.

Der König war über dieses Urteil äusserst aufgebracht. Er empfand es als ein schweres sachliches Unrecht, das dem Müller angetan worden. Die Richter, welche dafür gestimmt hatten, wurden in Anklagezustand versetzt. Doch der Kriminalsenat des Kammergerichtes sprach sich über die belastende Entscheidung, bei der die Angeschuldigten mitgewirkt, dahin aus: In Ermanglung eines Landrechtes oder eines ausdrücklich darüber sprechenden Landesgesetzes nahmen beide Collegia, mit Beistimmung des allgemein anerkannten Naturrechtes und einiger Gesetze aus dem gemeinen römischen Rechte, worauf, wenn Landesgesetze fehlen, nach landesherrlichen Verordnungen zurückgegangen werden mufs; imgleichen mit Beifall der berühmtesten Rechtslehrer als einen richtigen Rechtssatz an: dafs ein jeder Eigentümer oder Gutsherr auf seinem Grund und Boden nach Gefallen bauen und Anlagen machen, folglich auch das Wasser eines durch sein Gut strömenden Fliefses nach Gefallen nutzen und anwenden könne; ohne sich an die Convenienz seiner Nachbarn zu kehren; insofern nicht Landespolizeigesetze oder Verträge und Conventionen mit Nachbarn ihm Grenzen setzen... Er gebraucht sich nur seines Rechtes und nach den Naturrechten und Gesetzen gilt der Rechtssatz: Wer sich seines Rechtes bedient, tut niemandem Unrecht.

Allein Friedrich der Grofse entschied anders. Er kassierte das Urteil des Kammergerichtes, setzte die Räte ab, die es gefällt, und schickte sie ein Jahr lang auf die Festung; dem Müller Arnold wurde seine Mühle wieder

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