ÀҾ˹éÒ˹ѧÊ×Í
PDF
ePub

III.

Summum ius, summa iniuria.

Der zuletzt genannte Kontrast zwischen der Grundabsicht des Rechtes und ihrer nur teilweisen Erfüllung tritt als Problem überall hervor. Er ist nicht über das Rechtsgebiet zerstreut zu finden, so dafs er in einem Punkte sich zeigte und bei anderer Stelle zu vermissen wäre. Sein Vorkommen ist als Frage mit dem Auftreten des Rechtes und dessen wesentlicher Eigenart notwendig gegeben.

Dies folgt unausweichlich aus der Eigenschaft der rechtlichen Ordnung als eines besonderen und bedingten Mittels. Die rechtliche Regelung ist ein Gebot von Menschen, das von aufsen her dem Angeredeten mit Zwangsanspruch gegenüber tritt. So kann diese äufsere Ordnung niemals das unbedingte Gesetz für den Unterworfenen sein. Das Recht, als ein Mittel im Dienste menschlicher Zwecke, bedarf zu seiner Begründung des Ausweises, dafs es ein richtiges Mittel zu rechtem Zwecke sei. Dieser Nachweis spaltet sich in zweierlei Erwägung. Er hat einmal auf eine Deduktion des Rechtszwanges für sich zu gehen; also darzutun, dafs die selbstherrliche Regelung, welche dem Begriffe des Rechtes entspricht, als solche ein unentbehrliches Mittel zur sozialen Gesetzmässigkeit ist. Dann erst kann auf eine Begründung der Richtigkeit des Inhaltes von besonderen Normen eingegangen werden. Wenn man also weiter nichts hat, als den Umstand, dafs eine Satzung die Eigenschaft einer rechtlichen Regel besitzt, so kann hieraus allein ein Schlufs auf einen richtigen Inhalt dieses Rechtswillens noch gar nicht gezogen werden. Es

Stammler

3

bedarf allemal noch der kritischen Prüfung, um über die letzte Frage in das Klare zu kommen.

Es ist diese Scheidung der Fragestellung, welche in dem viel berufenen Spruche des TERENTIUS in der Überschrift dieses zum Ausdrucke kommt. Man kann ihn kurz dahin wiedergeben: Das Recht als höchstes Gesetz ist das gröfste Unrecht. Es ist eine Bedingung und nicht das Ziel; ein Mittel und nicht der Endzweck. Wer eine besondere rechtliche Norm mit bestimmtem Inhalte bedingungslos behaupten und verfechten will, blofs weil sie eine rechtliche ist, verfällt einem sachlich unrichtigen Wollen.

Der genannte Zwiespalt war gewifs auch seither keinem Juristen ganz verborgen. Trotzdem dürfte seine schärfere Hervorhebung und deutliche Betonung vor allem für die Durchführung der technischen Rechtslehre von Nutzen. sein können. Denn diese geht an sich nur auf die Klarlegung und treffende Anwendung des gesetzten Rechtes, wie es da ist. Weil nun aber ein tatsächlich bestehender Rechtsinhalt keineswegs immer mit den Anforderungen eines richtigen rechtlichen Wollens übereinstimmt, sei es auch nur nach dunklem persönlichem Empfinden, so hat sich häufig in der technisch juristischen Deduktion schon das Verfahren gezeigt, den Beweis für dasjenige, was tatsächlich von der Rechtsordnung gewollt worden ist, durch Erwägungen dessen zu erbringen, was richtiger Weise von ihr hätte gewollt werden sollen; man handelte in seiner Art nach der Anweisung des PROCULUS: Non spectandum est quid Romae factum est, quam quid fieri debeat (D. I 18, 12). Da man das Richtige gerne im. Rechte gesehen hätte, so mufste, nach jenen, das Recht auch wirklich das Richtige bestimmt haben.

Die Einsicht in den Begriff und das Amt des richtigen. Rechtes ist geeignet, von jenen Fehlgängen uns ferne zu halten. Wir wissen, dafs die technische Rechtslehre eine eigene und selbständige Aufgabe hat, indem sie durch scharfe und sichere Erkenntnis des wirklichen Inhaltes. von geltendem Rechte die notwendige Unterlage für dessen Durcharbeitung auf richtigen Inhalt hin liefert. Jenes erste soll zuvörderst als subjektives Wollen der Recht setzenden Gewalt unverfälscht uns zum Bewusstsein gebracht werden: Ob es sich dann als richtig deduzieren läfst, ist eine andere Frage.

Der

Wie diese zu beantworten sei, mufs überall mit kühler Objektivität aufgenommen und entschieden werden. Jurist soll lernen, eine vorhandene sachliche Unrichtigkeit von geltendem Rechte sine ira et studio zu beobachten; und der technischen Bedingtheit der zuerst ihm gewordenen Aufgabe in Klarheit eingedenk zu sein. Es sind eben zwei gesonderte Fragen und verschiedene Gedankengänge, die er jeweils zu durchwandern hat. Jede Norm eines gesetzten Rechtes (der Vergangenheit, Gegenwart, Zukunft) mufs nach der Methode der theoretischen Rechtslehre bestimmt werden, wenn sie ihrem grundsätzlichen Wollen, das Richtige anzugeben, Genüge tun soll.

Der juristische Empirismus ist anderer Ansicht. Ihm schwebt es vor, als ob das zuletzt genannte Ziel durch die technische Rechtslehre erreicht werden könnte. Er hat das in verschiedener Weise versucht.

Es ist auf eine Induktion aus empirischen rechtlichen Tatbeständen hingewiesen worden, durch die man zur Gewinnung allgemeiner Rechtswahrheiten gelangen könne. — Allein durch eine Nebeneinanderstellung und analytische

Vergleichung vieler Willensinhalte, wie die rechtlichen es sind, kann doch höchstens ein Durchschnitt dessen festgelegt werden, was wirklich einmal gewollt gewesen. Ob dieses tatsächlich dagewesene Wollen in seinem Inhalte richtig ist, folgt aus jener Zusammenstellung noch gar nicht. Man könnte mit demselben Rechte den Begriff der juristischen Person dadurch bestimmen wollen, dafs man eine Induktion aus empirischen rechtlichen Büchern vornähme.

Von anderer Seite ist gemeint worden, dass aus der Erforschung des geschichtlichen Ganges eines gewordenen Rechtes her sich zeigen lassen werde, ob bestehende rechtliche Satzungen die Berechtigung des Weitergeltens haben, und wie sie, bei Verneinung dieser Frage, sachlich auszubilden oder zu ersetzen seien. Dabei ist zu beachten, dafs der Gegensatz von richtigem und unrichtigem Rechtsinhalte in allgemeingültiger Weise vorausgesetzt ist. Denn es wird dort angenommen, dafs für jedes Recht ein Punkt der Entwickelung eintrete, an dem das einfache Weiterbestehen einen nicht berechtigten Zustand hervorrufen müsse, und eine Abänderung begründetermassen geboten sei. Damit ist aber alles zugegeben, was hier zum Zwecke einer sachdienlichen Fragestellung zum Grunde gelegt wurde. Woran wird nun eingesehen, ob das überkommene Recht in seinem Inhalte fürder nicht mehr richtig sein kann? Da dieses als eine allgemeine Frage für alles Recht auftritt, so mufs es auch allgemeingültig für das soziale Leben überhaupt beantwortet werden: fällt mithin aus dem Rahmen einer blofs technischen Rechtslehre heraus.

Nun findet sich der Einwand, dafs die Zielpunkte des praktischen Verhaltens innerhalb des Bereiches der mög

lichen Entwickelung des Gegebenen liegen; und dafs uns nur die Erforschung des Gegebenen darüber belehre, welche Entwickelung möglich sei, und ebenso, welche Richtungen der möglichen Entwickelungen zu befördern, welche zu bekämpfen seien. Aber hierbei ist wieder einmal der

[ocr errors]

zu bearbeitende Stoff mit der bestimmenden Methode verwechselt. Die konkreten Zielpunkte, die in der Entwickelung auftauchen mögen, sind freilich empirisch bedingt; sie werden aus besonderen sozialen Phänomenen her geboren, deren genaueste Erkenntnis und Klarstellung selbstverständlich gefordert werden mufs. Und es vollzieht sich diese Entwickelung, nach ihrem empirischen Betrachte, allerdings in einem Kreislaufe des sozialen Lebens, für dessen nähere Beschreibung auf andere Erörterung verwiesen werden mufs (Wirtschaft und Recht § 58). Jedoch die Erteilung des Prädikates richtig an empirisch erstehende Einzelziele, sie bedeutet ein allgemeingültiges Verfahren. Dieses findet bei jedem nur denkbaren Rechtsstoffe und in aller rechtlichen Entwickelung unbedingt statt, und stellt sich als eine formale Methode dar, deren Eigenart von den bedingten Besonderheiten dieser oder jener Rechtsordnung unabhängig ist.

Sobald man sich also klar machen wird, dafs der Gegenstand der Untersuchung dieses formale Verfahren. ist, in welchem die Verleihung des Charakters der Richtigkeit an geschichtlich bestimmten Rechtsinhalt geschieht, so ist damit die Einsicht erlangt, dafs der Gang unserer Untersuchung ein anderer sein mufs, als blofs den Sinn und die Bedeutung von gewisser Rechtsordnung zu zergliedern und wiederum systematisch darzustellen.

« ¡è͹˹éÒ´Óà¹Ô¹¡ÒõèÍ
 »