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Denn sie hatten nicht den Kompafs, noch die Instrumente, auf offenem Meere den Pfad sicher zu finden.

Es ist wahr, die Jurisprudenz der neueren Zeit hat diese Einschränkung, wie sie nun auch im Gesetzbuche festgehalten ist, unwillkürlich als Fessel empfunden; und viele Versuche traten hervor, sie in elementarem Aufbäumen abzustreifen. So sagte ein oberster Gerichtshof: dafs die Absicht, durch Bauen zu chikanieren, schon aus dem überwiegenden Schaden des Nachbars, bei geringerem Vorteile des Bauenden gefolgert werden dürfe. Andere Juristen beriefen sich auf die Maxime neque malitiis indulgendum est (D. VI 1, 38); oder auf die schönen Worte des РOMPONIUS: Nam hoc natura aequum est neminem cum alterius detrimento fieri locupletiorem (D. XII 6, 14): ohne doch für die darauf aufzubauende Rechtslehre den lösenden Gedanken einer richtigen Rechtsausübung überhaupt zu finden. Und noch neuestens meinte das Reichsgericht: Das BGB. 226 steht der Verfolgung des eigenen Rechtes nicht im Wege, wenn der Berechtigte hieran ein Interesse hat, dem eine Berechtigung nicht abgesprochen werden kann. Das wäre dann die Bezugnahme auf eine Ausführung nach den Grundsätzen des richtigen Rechtes.

Aber leider kann dieses, wie vorhin dargelegt, als Sinn der wirklichen Bestimmung unseres Gesetzbuches in 226 mit Grund nicht behauptet werden. Dieser Paragraph erlaubt die unrichtige Ausübung eines positiv verliehenen Rechtes; und verbietet sie nur für den Fall, dass für den Berechtigten kein anderes Interesse ersichtlich ist, als die Befriedigung der Schadenfreude. Bei jedem anderen

Vorteile, den der Inhaber eines Rechtes für sich haben mag, sei er noch so subjektiv blofs begründet, ist ihm

eine auch ganz unrichtige Betätigung dem Rechtsgenossen gegenüber gestattet.

Dafs hiermit freilich eine aufserordentlich schwierige Beweisfrage für den einzelnen Fall eingeführt ist, hat man schon häufig bemerkt; und dafs die von dem Gesetze jetzt noch beliebte Einengung geeignet sein kann, die Grenzen zwischen richtigem Rechte und sittlicher Lehre für manche wieder undeutlich zu machen, ist schnell einzusehen. Denn es stellt sich leicht in Streitfällen, die mit unserer jetzigen Frage Berührung haben, der Einwand ein, dafs der Berechtigte nur aus feindseliger Gesinnung handele. Dieses hat es dann mit einem Verletzen der sittlichen Lehre zu tun: gehört aber an sich noch nicht zu der Frage nach dem richtigen Verhalten des einen dem andern gegenüber. Und blofs auf das letztere soll es hier doch ankommen.

Das Ergebnis ist hiernach dieses: Unser gesetztes Recht fordert für die Ausübung der von ihm verliehenen Ausschliefsungsrechte nicht allgemein ein richtiges Vorgehen und Verhalten der Beteiligten zu einander. Es kennt nur einzelne positive Einschränkungen in technisch geformten Anordnungen und neben diesen die besprochene Regel in 226. In allen übrigen Möglichkeiten erlaubt es eine rücksichtslose Betätigung ausschliefsender Rechte und eine blofs subjektiv gültige Ausnutzung.

Aus dieser Erkenntnis her ist es schliesslich auch abzulehnen, dafs der Chikaneparagraph im Gebiete des. bürgerlichen Landesrechtes, sowie des öffentlichen. Rechtes ohne weiteres zur Anwendung zu bringen ist. Denn er stellt sich als eine positive Einschränkung dar; deren Bedeutung nicht weiter gehen darf, als diejenige

der Satzung, welche sie technisch geformt hat. Für die Rechtsfragen, welche dem bürgerlichen Gesetzbuche nicht unterstehen, bleibt also die Erwägung offen: Ob für sie vielleicht in ihrem sachlichen Gebiete entsprechend gesetzte Normen da sind, die ebenfalls eine technisch feste Grenze abschliefsend ziehen. Soweit das aber nicht der Fall ist, wird der allgemeine Wunsch und Wille des Rechtes: Ein sachlich richtiges Zusammenleben zu bewirken, von ausschlaggebender Bedeutung sein müssen.

II.

Leistung nach Treu und Glauben.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Dieser Satz des bürgerlichen Gesetzbuches (242) ist bekanntlich im Fortbilden und Ausbauen von seitherigen Rechten entstanden. Jetzt ist er die grundlegende Norm für die Durchführung des Rechtes der Schuldverhältnisse. Auf den Gang der geschichtlichen Entwickelung bis dahin kommt an dieser Stelle nichts an; wohl aber auf die praktische Betätigung mit Hilfe der systematisch einzubringenden Grundsätze des richtigen Rechtes.

Dabei handelt es sich um die rechte Weise der Ausführung eines Schuldverhältnisses, dessen Entstehung und Bestand vorausgesetzt ist. Es ist ein schöner Gedanke, dafs auch im dem rechtlichen Fordern des einen an den ihm gesetzlich Verbundenen das Bestreben eines richtigen Verhaltens durchgeführt werden soll; dafs auch im Heischen

und im Schulden des Befugten und des Verpflichteten nicht vergessen werde, wie alle Leistungen nach dem Rechte doch nur Mittel sind, um gemeinsam den Kampf des Lebens zu bestehen. So steigt die Idee einer Gemeinschaft frei wollender Menschen helfend und lindernd zum Getümmel der widerstreitenden Interessen: Die, so im Kleinkriege sich gegenüberstehen, bannt sie aus dem Zirkel eines blofs subjektiv gültigen Begehrens und persönlich nur geleiteten Handelns, dessen allgemeine Durchführung die Möglichkeit des rechtlich geordneten Zusammenwirkens ja verneinen müfste. Sie entreifst jene dem sozialen Chaos, das kurzsichtige Blicke als den alleinigen Zustand der menschlichen Gesellschaft wähnen. Und läfst sie, die beiden zwistig Streitenden, in einer Sondergemeinschaft begreifen, bei deren Bewahrheitung und Auflösung nimmermehr der eine rücksichtslos den eigenen Wunsch blofs fordern soll; sondern so nur die Leistung vorzunehmen ist, dafs nach den Grundsätzen des Ausführens dende sich noch der Nächste zu sein vermag.

der Schul

Die Leistungen eines Schuldners können in einem Tun und in einem Unterlassen bestehen (BGB. 241). Je nachdem kommt von den Grundsätzen des Ausführens der des Achtens oder der des Teilnehmens in Anwendung. Während für die Ausschliefsungsrechte mit dinglicher Wirkung, die im vorhergehenden behandelt wurden, nur die Frage möglichen Teilnehmens in Erwägung kam, sind hier die beiden genannten Grundsätze einzustellen; und es hat bei dem Ausführen von Obligationen der zweite Grundsatz des Achtens sogar den Löwenanteil zu erwarten.

Zur Anwendung der Grundsätze in der Richtung, welche der angezogene Paragraph des Gesetzbuches be

fiehlt, muss man sich gegenwärtig halten, dass es sich hier immer um eine nicht vorhergesehene Änderung der rechtlich bedeutsamen Tatsachen handelt. Entweder tritt diese Verschiebung des Materiales zeitlich hinter dem begründenden Rechtsgeschäfte ein, in dessen Angaben eine Norm für den jetzigen Zweifelsfall noch nicht zu finden ist (was vielmehr zu der noch vorzunehmenden Lehre von der Auslegung gehören würde); oder sie fällt bei gesetzlichen Schuldverhältnissen mit ihrer Entstehung zusammen, so dafs in diesen die Richtung auf die rechte Weise des Leistens gleich enthalten auftritt.

Da nun allgemein nach einer objektiven Begrenzung von schuldnerischen Verpflichtungen gefragt wird, so kann es sehr wohl auch sein, dafs es sich um Erfüllung von Ansprüchen handelt, die aus dinglichen Rechten entstanden sind. In diesem Sinne hat DERNBURG zutreffend darauf hingewiesen, dafs bei der Freiheitsklage des Eigentümers nach Treu und Glauben zu leisten sei. Dasfelbe würde auch für possessorische Ansprüche gelten müssen. Denn der Besitz ist das vorläufige Recht an einer Sache. Seine gerichtliche Durchführung könnte an sich sehr wohl nur mit dem Mittel einstweiliger Verfügungen geschehen, vor denen kontradiktorische Verhandlung obligatorisch vorgeschrieben ist. Soweit nun das Gesetz den provisorischen Schutz in Gestalt besonderer Ansprüche konstruiert, ist kein Grund, deren Erfüllung in anderer Art, als unter Wahrung von BGB. 242 zu gestatten.

In allen Fällen soll dann der Verbundene in einer bestimmten Beziehung innerhalb der bestehenden Verpflichtung sich noch der Nächste bleiben können. Wobei der Nächste in dem früher erklärten Sinne zu verstehen ist (S. 285). Das

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