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des Achtens wie des Teilnehmens gefehlt werden; indem entweder mifsbräuchliche Anforderung an den rechtlich verbundenen Angehörigen gestellt wird, oder ein Missbrauchen durch unberechtigte Ausschliefsung statthat.

1. Vermeiden des Mifsbrauches bei dem Ausführen. des ehelichen Zusammenlebens.

a) Grundsatz des Achtens.

Das Wesen der Ehe liegt in der rechtlichen Verbindung eines Mannes mit einem Weibe zu vollkommener Lebensgemeinschaft. Dies mufs unbedingt gegenseitig erfafst und durchgeführt werden. Ein Missbrauch liegt dann vor, wenn der eine Teil von dem andern das Festhalten an der vollkommenen Hingabe verlangt, während er selbst diese dem Ehegatten nicht zurückgewährt. Sobald die Gebundenheit des einen Teiles als eine einseitige aufgenommen und behauptet, mithin eine einseitige Opferung ihm angesonnen wird, ohne dafs er von dem Fordernden dessen vollkommene Hingabe im Sinne der ehelichen Gemeinschaft zurückerhält, so ist das Verlangen mifsbräuchlich, sachlich unrichtig. Denn nur unter der unbedingten gegenseitigen Rückgewähr der Persönlichkeit vermag die Hingebung, die jedem Ehegatten obliegt, innerlich begründet zu sein; nur bei dieser Voraussetzung kann ein jeder der hier rechtlich Verbundenen sich der Nächste bleiben.

Ein Verstofs hiergegen kann ebensowohl dann gegeben. sein, wenn der eine Teil seine unbedingte Hingebung nicht leisten will, vor allem im Falle bewufster Untreue, als auch, falls er dazu nicht im stande ist. Vielleicht sagt er dann in solcher Lage, dafs er zur Erfüllung seiner eigenen Gebundenheit bereit sei, aber durch Taten wird. es widerlegt, welche es deutlich machen, dafs er einer

objektiven Hingabe nicht fähig ist, und sein Verlangen nur der Ausflufs eines subjektiven Begehrens sein kann. Und wieder wird nach der letzten Erwägung nicht ohne weiteres jede einzelne Verfehlung, die etwa einem Ehegatten zur Last gelegt werden kann, den Pflichten des andern Teiles eine feste Grenze ziehen, sondern nur die dadurch eingetretene oder bekundete Schwäche für das weitere Ausführen eines guten ehelichen Zusammenlebens.

Nach der Typik der Leistungen wird auch hier eine unrichtige Zumutung an den einen Ehegatten gestellt werden können: für seine Person, für rechtlich ihm Anvertraute, für sein Vermögen.

Das erste tritt hier in den Vordergrund. Das Corpus Juris bietet einige krasse Fälle: Vertragsstrafe für den Fall, dafs der Ehemann seine seitherige Konkubine wieder annähme (D. XLV 1, 121, 1); Vermieten seiner Frau (C. IV 7, 5). Die neuere Praxis gibt entsprechende Beispiele. Das Gesetzbuch verweist selbst auf Scheidungsgründe, als ein Verhalten, das dem andern Ehegatten gegenüber unrichtig sei. Es stellt diese aufserlich neben den Missbrauch des ehelichen Rechtes auf Zusammenleben (BGB. 1353); in der Sache aber können jene nur authentische Beispiele dieses letzteren bedeuten, das sie als Oberbegriff notwendig mit umfafst. - Ein ungehöriges Haften mit anvertrauten Personen kann namentlich vorkommen, falls die Frau aus erster Ehe unerwachsene Kinder hat, die nun zwar durch die Wiederverheiratung der Mutter nicht mehr unter deren elterlicher Gewalt stehen, für deren Person aber zu sorgen die Frau doch weiterhin Recht und Pflicht hat (BGB. 1697). Von kleiner Bedeutung ist in diesem Zusammenhange möglicher Mifsbrauch bei der Verwaltung

und Verfügung über das Vermögen nach den Normen des ehelichen Güterrechtes. Die der Ehefrau zustehende Aufhebungsklage und die Mittel zur Sicherung ihres eingebrachten Vermögens sind als technisch geformte Institute geregelt: Die Frage des Mifsbrauches kommt im BGB. 1358 und der oben zitierten Parallelstellen in Betracht. Er liegt vor, wenn die Zustimmung verweigert wird, obgleich die eheliche Gemeinschaft dabei gut bestehen könnte. Nur die begründete Besorgnis, dafs die vollkommene Lebensgemeinschaft und gegenseitige unbedingte Hingabe leiden würde, rechtfertigt die Versagung einer gesetzlich erforderlichen Zustimmung.

b) Grundsatz des Teilnehmens.

Hierher gehört ein merkwürdiger Prozess, der vor nicht langer Zeit das Seinegericht zu Paris beschäftigt hat. Frau Dorothée Louise Valencay de Talleyrand-Périgord, Gattin des Grafen Jean de Castellane klagt gegen Jeanne Seillière, Gattin des Herzogs von Talleyrand-Périgord und Sagan. Gegenstand der Klage: Frau Jean de Castellane will vom Gericht in die Lage versetzt werden, ihren Bruder, den Herzog von Talleyrand-Périgord und Sagan, besuchen zu dürfen. In der Klageschrift erklärt die Klägerin, da zwischen ihr und ihrem Bruder stets ein inniges Verhältnis bestanden habe, dafs der Herzog sich stets gefreut habe, wenn er sie, die Schwester, bei sich sehen durfte, dafs die Beklagte aber sich diesen Besuchen widersetze und ihr, der Klägerin, die Thür vor der Nase zuschlage, was durch Zeugenaussagen bewiesen werden könne. Aus diesen Gründen will die Gräfin Jean de Castellane vom Gericht die Ermächtigung haben, ihren Bruder jederzeit besuchen zu dürfen. Dafs nach dem tei uns geltenden bürgerlichen Rechte die

Klage unzulässig wäre, ergibt sich aus den früheren Ausführungen über die Ausübung von Ausschliefsungsrechten. 2. Vermeiden des Missbrauches bei dem Ausführen der elterlichen Gewalt.

a) Grundsatz des Achtens.

Die elterliche Gewalt des heutigen Rechtes ist nur eine besonders geartete Vormundschaft. Es ist nicht mehr das Recht persönlicher Autorität und unterstellter Pietät, welche das Verhältnis kennzeichnet, sondern Schutz und Schirm für einen minderjährigen Staatsbürger. Die Folgerungen, welche frühere Rechte aus dem Schulden unbedingter Ehrfurcht auch vermögensrechtlich zeigen (cf. D. XLIV 4, 4, 16), sind gefallen. Die besondere Ausgestaltung im geltenden bürgerlichen Rechte, die gelegentlichen Reminiscenzen aus alter Zeit her, insbesondere die gesetzgeberische Inkonsequenz der elterlichen Nutzniefsung bleiben hier beiseite.

Hiernach liegt ein Missbrauchen der elterlichen Gewalt überall vor, wo der Vater die ihm eigenartig zugefallene Vormundschaft schlecht versieht. Das Gesetzbuch sagt dabei: sich eines ehrlosen oder unsittlichen Verhaltens schuldig macht (1666); aber die beiden Ausdrücke (vgl. GO. 134c: Ehrgefühl oder gute Sitte) bezeichnen unmöglich etwas sachlich Verschiedenes. Denn ehrlos kann gegenüber unsittlich etwas Selbständiges nur in der ritterlichen Ehre bedeuten, die hier gewifs nicht gemeint ist. Diese ist ein positives Institut nach konventionalen Regeln. Sie kommt nur den ritterlichen und satisfaktionsfähigen Menschen zu, den andern nicht; und besagt in ihrem Inhalte gar nichts anderes, als: Zugehörigkeit zu der bevorzugten Klasse nach den konventionalen Regeln

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dieser. Und die Genugtuung, die im Waffengange gegeben wird, liegt in der Anerkennung dieser Zugehörigkeit des Gegners zu den Rittern. So geht diese Ehre selbständig neben der rechtlichen und der sittlichen Würdigung einher und kann so lange jene mittelalterliche Überlieferung als konventionale Einrichtung besteht durch Mafsnahmen des Rechtes nicht geschützt werden; wie es mit der von ihr begrifflich verschiedenen bürgerlichen Ehre der Fall ist, die nun wieder gerade durch ein unsittliches Verhalten gemindert wird. Wenn also das Gesetzbuch trotzdem jene Häufung der Ausdrücke ehrlos oder unsittlich beliebt hat, so kann das sachlich nur durch die mögliche enge Auffassung des Wortes sittlich gerechtfertigt werden. Dieses heifst im gewöhnlichen Leben oft auch nur geschlechtlich korrekt (S. 64). In dieser beschränkten Bedeutung wollte nun aber das Gesetz es hier gerade nicht nehmen. Und um dieser Gefahr vorzubeugen, wurde das Flickwort ehrlos zugefügt; das also weiter keine Funktion hat, als dafs im dortigen Zusammenhange der Vater bei dem Ausüben der elterlichen Gewalt nicht unrichtig verfahren soll.

Er wird dieses aber tun, wenn er seine Rechtsstellung blofs in seinem eigenen und nicht in dem Interesse des Kindes verwaltet; seine Lage also dazu benutzt, um jenes als Mittel zu des Vaters Zwecken zu gebrauchen. Und es wird sein Verhalten jene Bezeichnungen verdienen, sofern er in ständiger Weise den Grundsätzen des richtigen Rechtes entgegen zu leben und zu verfahren gewohnt ist.

Hier ist auch die Stelle, an welche die Erledigung des neuerdings verhandelten Zweifels über anstöfsige Vornamen gehört, die der Vater seinem Kinde beilegen will.

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