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Rechtsgeschäft nichtig ist; und zwar entweder so, dafs es von dem seine Vertragspflicht Brechenden mit einem dritten abgeschlossen wird, oder es unter zwei Fremden statt hat, welche die eine Partei zum Verletzen ihrer Verbindlichkeit bestimmen möchten. Immer aber ist auch in diesen Fällen vorausgesetzt, dafs das neue Rechtsgeschäft gerade auf das Bewirken der Rechtswidrigkeit gerichtet ist. Rechtsfall: Der Verkäufer einer Kuh wird von einem dritten beredet, lieber ihm, als dem Käufer, das Tier gegen bessere Zahlung abzulassen; unter der vertragsmässigen Gewähr, dafs er ihn bei etwaiger Ersatzklage des ersten Käufers schadlos halten werde. Der Verkäufer ging darauf ein; musste dann dem geschädigten Käufer wirklich Schadensersatz leisten und forderte nun im Klagewege von dem Erwerber der Kuh die versprochene Schadloshaltung. Das abweisende Urteil, welches daraufhin ein hessisches Amtsgericht neulich gefällt hat, wird für begründet zu erachten sein. Es war der zweite Vertrag contra ius, da er auf willkürliche Nichtbefolgung rechtlicher Pflichten sich richtete. Und es wird dieses um so sicherer feststehen, als der Dritte durch sein Eingreifen sich dem ersten Käufer nach der besonderen Vorschrift des Gesetzbuches in 826 haftbar machte; wie in dem folgenden Abschnitte des Näheren dargelegt werden soll.

Kehren wir von dieser besonderen Betrachtung zu den Grenzen der Vertragsfreiheit überhaupt zurück, so haben wir im Abschlusse der allgemeinen Anmerkungen noch diesen Unterschied zu betonen: Es ist zu unterscheiden ein Verstofs, den das Geschäft im ganzen macht, von demjenigen, der in einer Einzelbestimmung gelegen sein kann. Gewisse Sonderfolgen sind nämlich mit einem an sich erlaubten Geschäfte zwingend verbunden; z. B.

die Haftung eines Kontrahenten wegen vorsätzlicher Nichterfüllung seiner Verbindlichkeit (pactum ne dolus praestetur nullum est, BGB. 276); Haftung des Übernehmers eines Vermögens für die Schulden des Übergebenden dessen Gläubigern gegenüber (BGB. 419, 3); Kündigungsrecht des Gesellschafters und des Gemeinschafters (BGB. 723; 749); Verpflichtungen, welche dem gewerblichen Unternehmer oder sonstigen Dienstberechtigten zur Sicherung von Leben, Gesundheit, Sittlichkeit der Dienstverpflichteten gesetzlich zukommen (GO. 120; BGB. 619); u. a. m. Hier wird die also unzulässige Klausel gestrichen, während das Geschäft im ganzen gültig bleibt und Rechtswirkungen erzeugt, die mangels besonderer Bestimmungen durch das Geschäft selbst nach ergänzenden Normen des Gesetzes sich bestimmen. Dahin würden auch Abmachungen gehören, die auf tatsächliche Trennung des Lebens von Ehegatten abzielen; und die, auch wenn sie bei Eingehung der Ehe abgegeben sind, nicht die Ehe ungültig machen, sondern in sich hinfällig sind. Auch sind sie nicht etwa dadurch gültig geworden, dafs das neue bürgerliche Recht neben der Scheidung der Ehe auch eine Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft kennt; denn diese ist gleichfalls nur nach gerichtlichem Ausspruche möglich, nicht aber durch einen privaten Vertrag, welcher den Folgerungen aus dem Wesen der Ehe (BGB. 1353) widersprechen würde.

Nun ist dieser Unterschied von Unzulässigkeit im ganzen und von zwingenden Einzelfolgen bei den beiden Arten von. Begrenzung der Vertragsfreiheit von Interesse: sowohl gegenüber technisch geformten Gesetzesparagraphen, als bei einem Verstofse gegen die Grundsätze des richtigen Rechtes überhaupt. Das erste macht bei der praktischen Anwendung

eigentlich keine Schwierigkeit und kann bei der jetzt folgenden Übersicht beiseite bleiben; auf das zweite kommen wir bei der Systematisierung der gegen die guten Sitten verstofsenden Rechtsgeschäfte zurück.

Endlich erwähne ich noch dieses: Bei unserer Betrachtung handelt es sich in erster Linie um Rechtsgeschäfte. Es ist aber eine einfache und zwingende Schlufsfolgerung, dafs auch da, wo das Gesetz die Entstehung eines ausschliefsenden Rechtes an die freie Tat jemandes anknüpft, es dieses im Sinne seiner allgemeinen Grundsätze doch nicht tun darf, sobald der Handelnde gegen richtiges Recht verfährt. Das letztere kann ein Vorgehen gegen gesetztes Recht in seiner besonderen technischen Fassung sein (so BGB. 958), aber auch möglicherweise ein Verhalten wider die Pflichten des richtigen Rechtes, wie sie im nächsten Abschnitte darzulegen sind. Das ist im Kerne auch der Gedanke, den die früher einmal angezogene Entscheidung des Reichsgerichtes im Sinne hatte: Als sie die Entstehung eines Urheberrechtes, das durch rechtswidriges Tun erlangt sein würde, in der Sache entschieden verneinte (S. 146).

In dem jetzigen Zusammenhange bleiben wir bei der Erörterung der unzulässigen Rechtsgeschäfte stehen.

II.

Rechtsgeschäfte gegen ein gesetzliches Verbot.

Diese lassen sich in drei Klassen zerlegen. Ihrem Wesen nach gehören sie überall unter dasjenige Vorgehen des Rechtes, mit dem es in eigener Fassung setzt und bestimmt, was als das vorausichtlich durchschnittlich Richtige von dem Urteiler nun auch als bedingungslos richtig. beobachtet werden soll. Die technische Bearbeitung kann bei jeder Art zu feinen Ausführungen führen. Wir geben für die einzelnen Gruppen nur den entscheidenden Gesichtspunkt an; und wollen ihn jeweils mit genügenden Beispielen erläutern.

1. Unmittelbares Verbot gewisser Rechtsgeschäfte durch das Gesetz.

Dies findet sich in allen Teilen des bürgerlichen Rechtes. So vor allem in dem jetzigen Wucherparagraphen 138, 2: Er dehnt die Versuche der seitherigen Wuchergesetze von 1880 und 1893 civilrechtlich aus und hebt sie auf, während sie als Strafgesetze weiter in Geltung verbleiben (EG. 39; 47). Danach ist jetzt jedes Rechtsgeschäft nichtig, durch das jemand unter Ausbeutung der Notlage, des Leichtsinns oder der Unerfahrenheit eines anderen sich oder einem dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren läfst, welche den Wert der Leistung dergestalt übersteigen, dafs den Umständen nach die Vermögensvorteile in auffälligem Mifsverhältnisse zu der Leistung stehen.

Es gehört also diese Bestimmung zu den einzelnen Anwendungen von BGB. 134, als denjenigen Geschäften, die gegen ein gesetzliches Verbot verstofsen. Dafs sie inner

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halb BGB. 138 Platz gefunden hat, ist eine sachlich gleichgültige Anordnung; die zudem erst im letzten Stadium der Verhandlungen über das Gesetzbuch getroffen worden ist. Auch ist trotz jener innerlichen Charakterisierung die Verbindung mit dem ersten Absatze von 138 durch das gewählte insbesondere keineswegs in sich fehlgehend. Jener erste Absatz sagt, dafs das Rechtsgeschäft nicht gegen die guten Sitten, das ist gegen die Grundsätze des richtigen Rechtes verstofsen dürfe; die neu hinzugefügte Bestimmung des zweiten Absatzes versucht nun für einen gewissen Durchschnitt von erlebten Fällen eine allgemeine durchgreifende Regel selbst zu formulieren, als gerechtes, und nicht als gelindes Recht. Daraus ergibt sich die praktische Folge: Einmal, dafs bei der Anwendung des zweiten Absatzes von 138 immer blofs auf den technisch zu erfassenden Sinn dieser Norm es ankommt, und er allerdings dabei von den für den ersten Absatz anzustellenden Erwägungen zu trennen ist; zweitens, dass diese neben ihm einfach in Betätigung zu setzen sind.

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In den jetzigen Zusammenhang gehören auch die Sätze über Verträge auf unmögliche Leistungen. Es ist systematisch nicht ganz zutreffend, wenn sie neben die Verstöfse gegen die technisch schon gefafsten und gegen die reinen Grundsätze des richtigen Rechtes als eine Art von dritter, prinzipiell geschiedener Gruppe lehrend gesetzt worden sind. Vielmehr bedeuten sie auch nur eine besondere Anwendung der vom BGB. 134 aufgenommenen Begrenzung der Vertragsfreiheit.

Dabei umspannen sie jetzt manches, was vormals in noch näherer Formulierung eingehend gefafst war; beispielsweise Verträge, die eine Verfügung über res extra com

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