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persönliche Belieben des Antragsberechtigten, so mag er sich auch im Vertrage mit dem Schuldigen privatim abfinden lassen (möglicherweise auch unter Zurücknahme des Antrages, soweit solche überhaupt statthaft), und also die Berichtigung des Deliktes eintreten; ist es dagegen ein im objektiven Interesse eines anderen zu wahrendes Recht, z. B. Antragsrecht des Vertreters eines verführten Mädchens (StGB. 182), so ist ein Vertrag, durch den der Berechtigte für sich es abkaufen läfst, sicherlich gegen des Gesetzes Meinung.

Und dieser Gesichtspunkt wird sich überall mit Erfolg durchführen lassen, da das Recht eine objektiv gerechtfertigte Führung erwartet. Beispiele: Bezahlung des Vormundes, damit er die Veräusserung von Mündelgut an den Zahlenden betreibe; Honorierung des Vertreters einer Berufsgenossenschaft, damit er im Iuteresse des Honorierenden eine bestimmte Person zur Anstellung in der Genossenschaft empfehle; entgeltlicher Verzicht auf das Zeugnisverweigerungsrecht. Dazu jetzt KO. 188; 243.

Etwas feiner grenzen sich hier Fragen aus dem Treiben der Tagespolitik ab. In Deutschland entstanden bekannte Prozesse wegen Verletzung des Art. 32 der Reichsverfassung, wonach die Mitglieder des Reichstages als solche keine Besoldung oder Entschädigung beziehen dürfen. Der österreichische oberste Gerichtshof hatte über einen Vertrag zu entscheiden, durch den ein Honorar für die publizistische und agitatorische Tätigkeit eines Politikers für das Zustandekommen des (demnächst in Österreich erlassenen) Branntweinsteuergesetzes zugesichert worden war. Er erklärte den Vertrag für gültig. Besonderes Interesse gewährte ein Rechtsstreit, den ein Journalist namens Silvagni,

der Herausgeber der Zeitung Opinione vor nicht langer Zeit in Rom unternahm. Da in Italien gemeinhin die Zeitungen nicht ohne Unterstützung politischer Persönlichkeiten und der Regierung bestehen können, so suchte Silvagni eine materielle Sicherheit in einem Vertrage mit dem Ministerpräsidenten Saracco, der ihm eine monatliche Beihilfe von 2000 Lire versprach, wenn die Zeitung Opinione die Regierung unterstütze und die Angriffe gegen die Abgeordneten di Rudini und Luzzatti unterlasse. Da diese Zahlung nach einigen Monaten ohne jegliche Begründung plötzlich ausblieb, so verklagte Silvagni den Ministerpräsidenten auf Vertragserfüllung. Das Urteil fiel ungünstig für den Kläger aus. Der Richter erklärte es für die Pflicht der Presse, der Wahrheit zu dienen, auch in den Fällen, wo sie politische Persönlichkeiten zu kritisieren hat. Wenn nun der Leiter der Opinione die beiden genannten Politiker für tadelnswert hielt, so durfte er sich von der Erfüllung dieser Pflicht nicht durch Geld abwendig machen lassen; hielt er sie nicht für tadelnswert, so mufste er sich der Angriffe auf sie enthalten, auch ohne Lohn dafür zu nehmen. Daher habe Silvagni sich einen unerlaubten Vorteil zu verschaffen versucht, indem er eine monatliche Zahlung dafür annahm, dafs er die beiden Politiker zu schonen versprach, und seine Forderungsklage sei daher abzuweisen. Man sieht, dafs die Entscheidungen überall davon abhängig gemacht werden müssen: ob jemand ein Recht und eine Pflicht durch einen entgeltenden Vertrag gefährdet oder sogar umkehrt und verletzt, während das Gesetz jene zuerkannte, auf dass sie objektiv ausgeführt würden.

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III.

Rechtsgeschäfte gegen die guten Sitten.

Aus den seitherigen Erörterungen geht schon deutlich hervor, dafs viele Rechtsgeschäfte, bei denen die Rechtsprechung seither geprüft hat, ob sie noch gemäss den guten Sitten seien, in der Tat der Beurteilung nach BGB. 134 und der Frage ihres Widerstreites mit einem gesetzlichen Verbote zu unterwerfen sind. Es wird angebracht sein, dafs man sich schärfer auf die zwei verschiedenen Mittel und Wege besinnt, welche die Gesetzgebung auch hier neben einander benutzt hat: Auf die technisch geformte Satzung und auf das Urteilen nach dem Grundgedanken des Rechtes selbst. Insbesondere sind viele Rechtsfälle, die man der zuletzt genannten Erwägung unterstellt hat, in Wahrheit der dritten Auslassung der vorigen Nummer zu unterbreiten und nach technisch ermittelten Folgesätzen positiv gefafster Normen und Einrichtungen zu prüfen.

Ob man die eine oder die andere Art des subsumierenden Urteilens anzuwenden hat, das ist nicht ohne verschiedene praktische Folgen.

In dem einen Falle haben wir als die oberste Norm eine feste gesetzte Regelung, deren Sinn mit Hilfe der technischen Rechtslehre klar zu legen und zu verwerten ist; über ihn hinaus gibt es keine sachliche Erwägung mehr. Bei der anderen Aufgabe müssen wir die jeweils zutreffendė Bestimmung aus der Idee des richtigen

Rechtes mit Hilfe der Grundsätze und des Vorbildes. selbständig ableiten.

Widerspricht ein Vertrag einem gesetzlichen Verbot, so besteht doch eine Verpflichtung zum Ersatze des nega

tiven Vertragsinteresses (BGB. 309); handelt es sich um einen Verstofs gegen die guten Sitten, so ist davon keine Rede.

Ist ein Rechtsgeschäft den Erwägungen unserer vorigen Nummer zu unterwerfen, so hat eine weitere Prüfung einzutreten, ob auch wirklich seine Nichtigkeit festzustellen ist, oder nicht vielleicht im Sinne dieses gesetzten Rechtes eine andere Wirkung bestehen soll (BGB. 134); haben wir es mit einer Verneinung nach richtigem Rechte zu tun, so gibt es nur die eine Folge, dafs das Geschäft nichtig ist. Besonders eindringlich zeigt sich die jetzt betonte Unterscheidung bei dem vom Rechte beherrschten Gebiete: dem sachlichen, dem örtlichen und dem zeitlichen.

Die technisch bestimmte Unzulässigkeit von Rechtsgeschäften gilt genau so weit, als das sachliche Gebiet reicht, das dieser positiven Regel untertan ist. Ein dahin zu stellender Satz des bürgerlichen Gesetzbuches kann auf bürgerliches Landesrecht und öffentliches Recht nicht angewandt werden: Das Ergebnis der theoretischen Rechtslehre über Rechtsgeschäfte gegen die guten Sitten und vor allem die Methode ihrer Betätigung hat auch für jene dortigen Rechtsfragen Bedeutung, soweit nicht gerade in jenem anderen rechtlichen Gebiete eine ganz besondere zwingende Satzung ihrerseits herrscht.

Für das internationale Privatrecht ist hier der Satz festzuhalten, dafs die Frage nach den Grenzen der Vertragsfreiheit von uns und unseren Gerichten im Sinne einmal unseres besonders geformten Rechtes und aufserdem allgemein nach den Grundsätzen des richtigen Rechtes zu bestimmen und zu entscheiden ist. Ein damit nicht im Einklange stehendes ausländisches Gesetz ist niemals anzu

wenden (EG. 30); ein dagegen verstofsendes ausländisches Urteil nicht zu vollstrecken (CPO. 328: 4; vgl. 723). Es ist aber auch die eigentümliche Verwickelung zur Sprache gekommen: Ob ein Rechtsgeschäft, das gegen ein ausländisches gesetzliches Verbot verstöfst, aber im Inlande zur Erledigung kommt, für zulässig zu erachten ist?

Beispiel: Es hatte sich eine Gesellschaft gebildet, welche das Einschmuggeln von Waren nach Russland betrieb. Die Teilnehmer gerieten dann in Streit, und es kam unter ihnen zum Prozesse aus jenem Gesellschaftsvertrage. Das deutsche Recht verbietet zwar die Tätigkeit der Schmuggler, welche in das Reichsgebiet zollpflichtige Waren einführen; dagegen das Schmuggeln von Deutschland aus in das Ausland nur bei besonderen Staatsverträgen (wie zwischen Preufsen und Österreich), und ein solcher besteht zur Zeit mit Rufsland nicht. War also jener Gesellschaftsvertrag gültig, und die erhobene actio pro socio zulässig?

Man könnte daran denken, dafs unser Recht nicht dazu die Handhabe bieten dürfe, um gegen die Gesetze eines mit uns in Frieden lebenden Staates zu handeln: Aber der blofs technisch juristische Standpunkt wird hier nicht ausreichen. Eine Gesellschaft, welche einem auswärtigen Volke gegen dessen Gesetze Christentum und Bildung bringen will, wird man nach unserem Rechte nicht für unzulässig halten. Es ist also in die sachliche Prüfung einzutreten. Und da macht sich dieses geltend: Wenn unser Recht authentisch feststellt, was nach seiner Meinung unrichtiges Recht ist, so ist damit für unsere Rechtsunterworfenen und unsere Gerichte auch zugleich angegeben, dafs es unrichtig sei, wenn die Handlung in ihrem Erfolge

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