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scheiden, für deren Erfüllung ein Lohn vertragsmäfsig versprochen wird.

In der ersten Richtung würde sonst das Recht sagen: Du bist verpflichtet, folgendermassen zu handeln, aber du kannst Bezahlung dafür verlangen; das wäre dann dasfelbe, wie: Du brauchst es nur zu tun, wenn du bezahlt wirst, hast es also in deiner Willkür, ob du die Hauptpflicht erfüllen willst. So käme durch Anerkennung des neuen Vertrages auf Bezahlung für Erfüllung der gesetzlichen Pflicht ein innerer Widerspruch in das Rechtsgebot hinein; so dafs jene Anerkennung gegen richtiges Recht ist, nach dem überlieferten Ausdrucke: gegen die guten Sitten.

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Nun könnte man zweifeln, ob das Gleiche auch so apodiktisch Geltung hätte, falls der Vertrag auf Bezahlen der Erfüllung von Pflichten des richtigen Rechtes ginge. Hier kann ein Bedenken deshalb entstehen, weil das gesetzte Recht in seiner jeweiligen besonderen Fassung nicht immer die Befolgung des richtigen Rechtes überhaupt anordnet. Trotzdem ist hier ebenso zu entscheiden, wie nach der vorigen Erwägung. Denn das richtige Recht mufs von sich aus gleichfalls Befolgung seiner beanspruchen: in dem Sinne, dafs von seinem Standpunkte aus es nicht der Willkür des Verpflichteten unterstehen darf, ob er verpflichtet sein will oder nicht. Das si voluerim, als rechtliche Verbindlichkeit; bringt selbstredend auch hier einen notwendigen Widerspruch mit sich. Nun sagt allerdings das gesetzte Recht nicht einfach: Du sollst immer die Pflichten des richtigen Rechtes erfüllen; aber es sagt: Deine Verbindlichkeit aus Rechtsgeschäften darf nicht gegen richtiges Recht sein. Es würde aber da

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gegen sein, wenn jemand sich für die Erfüllung von richtigem Rechte rechtsverbindlich etwas versprechen lassen könnte, weil mit dieser Anerkennung das Gebot des richtigen Rechtes in Wirklichkeit als ein solches von Willkür anerkannt wäre.

V.

Unzulässige Rechtsgeschäfte auf ein Unterlassen.

Bei diesen würde jemand darauf verzichten, von einer an sich rechtlich gewährten Möglichkeit Gebrauch zu machen; und zwar wiederum derartig, dafs die Entscheidung nach subjektiver Willkür des auf der einen Seite Beteiligten zu treffen wäre. In diesen Fällen kommt die oben hervorgehobene Möglichkeit, dafs sich mehrere verbinden, um einen anderen in jene Lage zu bringen, besonders praktisch in Betracht. Die Anordnung des kasuistischen Materiales wird in ihrer Dreiteilung derjenigen aus der vorigen Nummer entsprechen.

1. Rechtsgeschäfte auf Einengen der eigenen Persönlichkeit.

Hier kommt namentlich der Verzicht jemandes auf seine Geschäftsfähigkeit in Frage. Es ist dies nicht. selten in solchen Fällen versucht worden, in denen sich jemand zur geordneten Verwaltung seines Vermögens untauglich erwiesen hat, ein Grund zur gerichtlichen Entmündigung aber entweder nicht vorliegt oder von den Angehörigen nicht gerne geltend gemacht wird. Unterstellt er sich dann durch Privatvertrag der Kuratel eines anderen,

so würde das doch eine Rechtswirkung im Sinne einer geminderten Handlungsfähigkeit nicht haben können.

Bei den Verhandlungen über das bürgerliche Gesetzbuch im Reichstage wurde von verschiedenen Seiten anerkannt, dafs Verträge gegen die Koalitionsfreiheit gegen die jetzige Bestimmung in BGB. 138, 1 verstofsen und nichtig sind. Die Ansicht ist richtig. Es kommt nichts darauf an, ob politische oder religiöse oder gewerkschaftliche Vereine in Frage stehen. Das Recht, zu solchen Zielen mit anderen sich zu vereinen, ist, wie man mit Fug betont hat, in unseren Zuständen ein Ausflufs begründeter persönlicher Betätigung überhaupt. Und wenngleich dieses nicht mit einfachen Worten gesetzgeberisch ausgesprochen ist (vgl. dazu GO. 152; 153), so ist es mit dem Grundcharakter unserer dermaligen Sozialwirtschaft so sicher gegeben, dafs ein es ausschliefsendes Rechtsgeschäft nach dem hier betonten Gesichtspunkte für nichtig zu erachten ist.

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In einem Mietvertrage hatte der Vermieter, ein Schwärmer für Naturheilkunde, sich ausbedungen, dafs der Mieter niemals einen approbierten Arzt rufen lasse; bei sofortigem Kündigungsrechte. Indem wir es hierher stellen, ist die Ungültigkeit dieser Abmachung unter dem nun zu beobachtenden Gesichtspunkte klar. In einem anderen Falle war jemand einem Mäfsigkeitsvereine beigetreten, mit Vertragsstrafen bei übertriebenem Alkoholgenufs. Hier liegt nicht die Einräumung einer sachlich willkürlichen Beherrschung vor; sondern eine begrenzte Verpflichtung eines Gesellschafters, die er im Interesse eines richtigen Zusammenlebens auf sich nahm.

Häufig sind Verträge über den Wohnsitz des andern; beispielsweise zu Lasten eines Schwiegersohnes den Eltern

der Frau gegenüber. Unter Ehegatten ist es gesetzlich geregelt (BGB. 1354). Auch aufserdem ist ein darauf gerichtetes Rechtsgeschäft nach den Grundsätzen unzulässig (so schon D. XXXV 1, 71, 2).

Der Verzicht auf den Rechtsweg ist im allgemeinen. durch Rechtsgeschäft nicht wirksam zu erreichen. In neueren Arbeitsordnungen findet sich: In allen Streitsachen ist das persönliche Urteil des Herrn allein mafsgebend, und richterliche Entscheidung ausgeschlossen. Und ähnliche Bestimmungen kommen in Vereinssatzungen zu Gunsten des Vorstandes vor. Aber der Verzicht ist nach der hier eingebrachten Erwägung sicherlich nichtig. Nur bei ordnungsmässigem Ersatze des Rechtsweges durch Vorsehen eines Schiedsgerichtes würde es anders stehen.

In manchen Hausgesetzen des hohen Adels ist die Bestimmung enthalten, dafs blofs der eine männliche Sprofs heiraten dürfe. Dafs dieses in privaten Geschäften eine unzulässige Einengung der Persönlichkeit wäre, steht aufser Zweifel (s. auch ALR. I 4, 10-12). Dafs jene Regel ein Erzeugnis der Autonomie war und ist (EG. 58), kann aber hieran nichts ändern. So wenig, wie ausländisches Recht der allgemeinen Verweisung auf die guten Sitten widersprechen darf, so vermag es auch ein sonst geltendes Hausgesetz mit Erfolg nicht zu tun.

In einem besonderen Falle hatte ein Bräutigam erfahren, dafs seine Braut von einem anderen Manne her schwanger sei. Als er das Verlöbnis lösen wollte, bekam er von einem dritten eine Summe für Unterlassen der Auflösung versprochen. Er schlofs dann auch die Ehe ab. Das Gericht entschied mit Recht, dafs ein negotium turpe vorliege. Es war ein Verzicht auf das gesetzlich begrün

dete Rücktrittsrecht, bei dessen Ausführung der Verzichtende notwendig dulden mufste, dafs er sich selbst daran gab. Soweit damit eine Verpflichtung auf Eingehung der Ehe gesetzt war, verstiefs es gegen den ersten Grundsatz des Achtens; als Ausschlufs des Rücktrittsrechtes ebenso gegen den des Teilnehmens.

2. Rechtsgeschäfte auf Unterlassen der Fürsorge für anvertraute Personen.

Dies wird zumeist durch technisch geformtes Recht in zwingender Weise bestimmt. Bei den Römern tauchte noch die Frage auf, ob ein pater familias sich zur Aufgabe der potestas durch emancipatio vertragsmäfsig gültig verpflichten könne? JAVOLENUS bejaht es (D. XLV 1 107). Durch die Streichung des letztgenannten Institutes im heutigen Rechte hat sich diese Frage für uns erledigt. Rechtshistorisch beachte man: Ungültigkeit eines Verzichtes auf Freilassung eines Sklaven (C. IV 57, 5; cf. D. XL 5, 40, 1).

Nun werden wir in dem kommenden Abschnitte des näheren die Pflichten des richtigen Rechtes darlegen. Das Gesetzbuch bezeichnet sie mehrmals mit sittlichen Pflichten und erkennt sie dann als unvollkommene Rechtsverbindlichkeiten an. Soweit nun derartige Pflichten aufzustellen sind, würde ein Rechtsgeschäft auf ihr Unterlassen dem richtigen Rechte nicht entsprechen. Das hat allgemeine Bedeutung; darf aber hierher gestellt werden, weil diese Verletzung der guten Sitten zumeist durch Ausschliefsen von Angehörigen geschehen mag, zu deren Fürsorge das Gesetz, wenngleich nur in unvollkommener Weise namentlich hinleitet (cf. D. XXVIII 7, 9).

3. Unterlassen vermögensrechtlicher Betätigung nach Willkür anderer.

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