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dals seine Pflicht in guter und gerechter Weise zu beund so in jedem weiteren der vorhin an

stimmen ist;

geführten Fälle.

So ist also das Urteilen mit der ars boni et aequi das Bestimmen von rechtlichen Streitfragen nach Normen, die das sachlich Berechtigte angeben, die für den besonderen Fall - inhaltlich richtig sind. Es sind einzelne und verschiedene Anwendungen des Begriffes von dem richtigen Rechte, dagegen nicht selbst wieder grundsätzlich verschiedene Methoden für sachlich begründetes Urteilen in rechtlichen Fragen. So sagt PAPINIANUS unbefangen und ganz zutreffend: Generaliter observari convenit bonae fidei iudicium non recipere praestationem, quae contra bonos mores desideretur (D. XXII 1, 5). Erinnert man sich nun, dafs die Richtigkeit eines Rechtsinhaltes nur eine formale Eigenschaft von bestimmtem Rechte ist, so ist es wiederum sicher, dafs die logische Feststellung, ob diese Eigenschaft einer konkreten Norm zukomme oder nicht, nur in einem einheitlichen Verfahren geschehen kann. Und das ist es, was sich volkstümlich auch wohl so ausdrückt: Es kann in jeder Frage immer nur Eines das Richtige sein.

Hieraus erhellt, dafs alle Schwierigkeit in unserer Lehre in den Begriff des Richtigen verlegt wird. Die einzelnen Aufgaben, welche vor allem die neuzeitliche Gesetzgebung mit verschiedenen sprachlichen Wendungen für die abgeteilten Gruppen der Rechtsfragen stellt, können eine jede, für sich isoliert, nicht gelöst werden. Sie müssen sich auf den Oberbegriff zurückziehen, dessen besondere Ausführung sie darstellen. Gelingt es, diesen Begriff des richtigen Rechtes scharf herauszuschälen und in seinen

Grenzen zu klären, glückt es, ihm in seiner allgemeinen Gültigkeit die rechte Methode einer überall zutreffenden Bestimmung zu geben: so wird sich auch die einzelne Anwendung seiner in der juristischen Praxis gesichert und fest durchführen.

V.

Privilegium de non evocando.

Welche Instanz ist nun anzurufen, um in geordnetem Verfahren das begründete Urteil über Vorhandensein oder Fehlen der Eigenschaft des Richtigen in einem Rechtsinhalte zu sprechen?

Es liegt nahe, dafür nach fremder Hilfe sich umzuschauen; und von anderen anerkannten Disziplinen sich den Bescheid über das sachliche Recht eines Rechtes zu erbitten. Aber alles, was in dieser Absicht angegangen worden ist, hat sich als ungeeignet und sachlich nicht zuständig erwiesen.

Zurückstehende Religionen lieben es, die Berechtigung staatlicher Aktionen, wie die Begründung rechtlicher Normen auf eine unmittelbare Ermächtigung oder Anordnung der Götter zu gründen. Auch dem orientalischen Monotheismus ist dieses geläufig. Leviticus und Deuteronomium bieten besonders eindringliche Beispiele. Und die Suren des Koran stellen ihre ausgeführten Rechtseinrichtungen als göttliche Gesetze auf, die Allah als Gesetzgeber selber verfafst habe. Das wird nun heute in unserem Bereiche schwerlich eine ganz übereinstimmende Nachfolge finden. Das richtige Recht tritt dem gesetzten nicht als eine selbständige fremde Ordnung entgegen, die deshalb von

dritter Seite Deckung und Rückhalt empfangen müfste. Es hat ja selbst nur formale Bedeutung; und gibt überall nur an, ob bestimmtes Recht in seinem Inhalte mit dem eigenen Grundgedanken im Einklange steht. Darum bietet sich als einziger Weg, der zu dem hier gewünschten Ergebnisse führt, die kritische Besinnung auf das gesetzmässige Ziel der rechtlichen Ordnung und die Bestimmung der einzelnen Rechtserscheinungen nach jenem. Und diese Arbeit kann für die Beantwortung der Frage: Welcher rechtliche Inhalt in bestimmtem Falle richtig ist, niemals gespart werden.

Man hat letzteres tun zu dürfen geglaubt, indem als entscheidende Stelle für die Lösung jener Aufgabe die anständig und gerecht denkenden Menschen lediglich angegeben wurden. Das ist jedoch eine mangelhafte Auskunft. Denn auf die selbstverständlich dann weiter folgende Frage: Welche Leute diese Eigenschaft hätten, und woran zu erkennen wäre, ob die so ausfindig gemachten Menschen in dem streitigen Falle auch wirklich anständig und gerecht dächten, gibt es keine befriedigende Erwiderung. In der Tat ist gar nicht abzusehen, wozu das Mittelding der denkenden Leute überhaupt gebraucht wird. Ob jemand prüft: Was richtig denkende Menschen das ist sagen würden, oder aber: Was richtig ist, doch ein und dasfelbe. Mithin ist der Glaube zu vermeiden, als ob man die zuletzt formulierte Frage mit der anderen Fassung ihrer selbst sachlich auch nur im geringsten gelöst hätte.

Andererseits darf nicht angenommen werden, dafs sich dieses durch eine Bezugnahme auf die guten Sitten verbessern liefse; mit welchem Ausdrucke, wie oben bemerkt,

von den Gesetzen zuweilen das Aufsuchen von richtigem Rechte für den Einzelfall geboten wird. Es wäre eine plumpe Auffassung, als wenn das gesetzte Recht damit auf einen feststehenden konventionalen Brauch als oberherrliche Instanz Bezug genommen hätte; so dafs eine Schlechtigkeit, die noch nicht durch eine entgegenstehende bessere Übung von längerer Zeit widerlegt werden kann, ruhig passieren müfste: Ein Pressen des Buchstabens, der den richtig wollenden Sinn des darüber bestimmenden Rechtes ganz verkehren würde.

Nach diesem kann die genannte Sprechweise in ihren einzelnen Verwendungen mit Fug nur besagen, dafs nicht ein Verhalten rechtlich zu billigen sei, welches zur Sitte erhoben nicht gut ist. Es ist also in dem gewählten Ausdrucke die rechte Methode bereits angedeutet; mehr aber auch von ihm nicht besagt, als dafs nur solche Rechtsfolgen zuzulassen seien, die eine allgemeine Durchführung in Übereinstimmung mit einem guten sozialen Leben vertragen. Als Hilfsmittel denkt man sich das fragliche Verhalten wiederholt und findet nun, dafs es in seiner Verallgemeinerung mit dem Gemeinschaftsleben und seiner obersten Idee nicht vereinbar ist. Es wird also ein konkretes rechtliches Vorgehen wieder an dem Grundgesetze der Rechtsordnung überhaupt geprüft und nach diesem richtend bestimmt; keineswegs aber blofs vor das Forum wirklicher Gebräuche gezogen, die als eigene Subjekte von aufsen her gewalttätig in das Rechtsleben eingriffen.

Das Wort von den guten Sitten ist für eine andere Meinung unbeweisend. Es ist in geschichtlichem Zusammenhange aus alten Zeiten her zu uns gekommen.

Schon die griechische Ethik gebrauchte es zuweilen; und den von PAULUS citierten Satz des MENANDER Von den n xenora, die durch schlechten Umgang verdorben werden, kennt alle Welt. Die Römer besafsen es gleichfalls und prägten es juristisch richtig aus. Kein schönerer Ausdruck hierfür, als der berühmte Spruch des PAPINIANUS: Quae facta laedunt pietatem existimationem verecundiam nostram et, ut generaliter dixerim, contra bonos mores fiunt, nec facere nos posse credendum est (D. XXVIII 7, 15). Mit der Rezeption des römischen Rechtes kam unser Ausdruck nach Deutschland; und wurde bald vielfältig verschieden übersetzt. Das Pfälzer Landrecht von 1610 sagte, dafs die Kontrakte nicht wider gute sitten, unerbar, betrüglich seind, daraufs sünde, schand und ärgernifs erfolgen; in dem revidierten Landrecht des Herzogtums Preufsen von 1685 findet sich: Man ist aber in Summa alle die Verträge, die wider Gott, sein heiliges Wort, oder gute Sitte seynd, zu halten nicht schuldig; und das bayerische Landrecht von 1756 verordnet: Die Convention hat nicht statt.. in Sachen, welche entweder gegen die Natur, oder gegen Ehrbarkeit, Gesetz und Ordnung gehen.

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Auch die neueren Gesetzgebungen zeigen genügende Mannigfaltigkeit der Sprechweise. So sagt für stipulationes turpes s. contra bonos mores: das preufsische Allgemeine Landrecht Handlungen, welche die Ehrbarkeit beleidigen, der Code civil cause illicite .. contraire aux bonnes moeurs

ои à l'ordre public (im badischen Landrecht zurückübersetzt mit der Sittlichkeit entgegen oder der Staatsordnung zuwider), das österreichische Gesetzbuch unerlaubt, das schweizerische Obligationenrecht Verträge auf widerrechtliche oder unsittliche Leistung. Und nachdem

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