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zu gestatten: So widerspricht der verrufende Vertrag den Grundsätzen des richtigen Rechtes und ist für keinen der Beteiligten gültig und rechtswirksam.

Von Interesse sind hier endlich die Kartelle, die Ringe, Syndikate, Trusts. Es sind Vereinigungen, die in dem Bereiche ihrer Tätigkeit einer Anarchie der Produktion und des Umsatzes entgegenarbeiten wollen.

In den besonderen Zielen, die sie verfolgen, ersetzen sie die Einheitswirtschaft, indem sie das Mittel der freien Beiträge in dem Gedanken jener anwenden. Wie die erstere ein sehr geeignetes Mittel des richtigen Rechtes oftmals ist und häufig in seinem Sinne gar nicht zu entbehren, so ist es möglich, in den monopolisierenden Kartellen in gewissen Zuständen einen gangbaren Weg zu sachlich gutem Zusammenwirken zu haben. Sie können dem einzelnen, der bei schrankenloser Freiheit nicht zu rechtem Betätigen in der Sozialwirtschaft gelangen würde, Schirm und Schutz verleihen; und vermögen es, der Ausbeutung des wirtschaftlich Schwächeren durch seine Vereinigung mit anderen wirksam Einhalt zu tun. Alle Gründe, die gegen das einfache Gehenlassen auf der Grundlage des blofsen Einzelinteresses sprechen müssen, alle Unzuverlässigkeit, welche sich bei dem Stützen nur auf subjektive Ziele der Individuen für den Gedanken des Gemeinschaftslebens ergibt: sie können sehr wohl einer Schutzvereinigung der auf gleichem Felde Arbeitenden das Wort reden. Denn die Atomisierung ist im Widerspruche mit dem Ziele des sozialen Lebens selbst, das auf ein gemeinsames Streben und Kämpfen geht; und der Individualismus gefährlich und zum mindesten mifsverständlich bei dem Leben in der Gemeinschaft nach deren eigenem oberstem Gesetze.

Aber auf der anderen Seite sind Kartelle und Ringe auch wieder nur Ausflüsse von privatem Entschliefsen. Es sind Verbindungen zu persönlichen Zwecken. Insofern erscheinen sie selbst der Gefahr ausgesetzt, dafs sie Mittel eines Mifsbrauches werden, sei es für die in ihnen Verbundenen, oder für den Verbrauchenden, dem nun nach subjektiv willkürlichem Wollen die Güter vorenthalten werden. Das hat der Gesetzgebung oft Schmerzen bereitet.

Wenig beachtet scheinen die Versuche des römischen Rechtes gegen die Monopole und Kartelle zu sein. ULPIANUS berichtet von Mandaten der Kaiser gegen wucherische Aufkäufer, welche Getreide dann liegen lassen, um es, besonders bei Mifsernten, möglichst zu verteuern (D. XLVII 11, 6 pr.). Und der Kodex stellt ausführliche Konstitutionen gegen Vereinigungen des hier besprochenen Sinnes zusammen (cf. C. IV 59: De monopoliis et de conventu negotiatorum illicito vel artificum ergolaborumque nec non balneatorum prohibitis illicitisque pactionibus). Für unsere Rechtsprechung bietet dieses allerdings nichts.

Bei ihr wird jede einzelne Frage für sich nach den Grundsätzen des Teilnehmens zu prüfen sein. Das einzelne Mitglied des Ringes darf nicht eine Bindung eingegangen, bei deren Durchführung es von der eigenen Betätigung am wirtschaftlichen Leben ausgeschlossen und dem blofsen Entschliefsen von anderen preisgegeben wäre. Es mufs noch weiterhin in der Lage sein, in objektiver Weise seine Zwecke zu verfolgen, und die Entscheidung darüber nicht lediglich von einem oder mehreren anderen nach deren beliebigem Festsetzen zu empfangen. Das Gericht hat zu prüfen, inwiefern in dem Sinne der gegenseitigen Verhaftung ein für beide Teile objektiv erwägendes

Wollen liegt, oder aber die Bindung einen notwendigen Mifsbrauch des einen zu blofs subjektiv gültigen Strebungen des andern Teiles in ihrem Inhalte führt. Denn soweit würde jener nach willkürlichem Ermessen eines andern von der sozialen Betätigung ausgeschlossen, und darum der darauf gerichtete Vertragsinhalt als ein Sonderwille, welcher der Idee des richtigen Rechtes widerstreitet nichtig sein.

Nicht minder aber kann ein solches unzulässiges Ausschliefsen von dritten rechtlich Verbundenen durch die Teilhaber am Kartell geschehen. Und dann würden auch aus dieser Erwägung her Verträge für nichtig zu erachten. sein, die nicht mehr den Gedanken in sich bergen, ein Mittel zu richtigem Zusammenwirken zu sein, welche vielmehr das Ziel in ihrem Inhalte tragen, eine Ausbeutung von Gemeinschaftern nach willkürlichem Fordern der Ringgenossen zu ermöglichen.

Man mufs den Gemeinschaftsgedanken schon sehr bei sich abgeschwächt haben, um darüber in Zweifel zu kommen. Und doch ist jede ihm widerstreitende Annahme in innerem Widerspruche befangen. Der einzelne für sich und blofs als solcher genommen ist für die soziale Betrachtung überhaupt nichts. Er hat nicht nur alles von der Gemeinschaft empfangen, sondern nimmt es weiter ständig von ihr an. Und derselbe Rockfeller, welcher danach strebte, den Petroleumhandel allein in die Hände zu bekommen und alle Verbrauchenden nach seinem subjektiven Fordern zu behandeln: Er konnte diesen Plan gar nicht anfassen, als dadurch, dafs er sie, die er für sein persönliches Begehren mifsbrauchen wollte, zu seinem Schutze aufrief. Denn er als Individuum mit seinen

zwei Fäusten kam gar nicht in Betracht; sondern er als Gemeinschafter. Ohne die Gemeinschaft und ihre Zubilligung hätte er kein Eigentum und keine Vertragsrechte; die er nun beide, blofs subjektiv wollend, zum Nachteile jener ausnutzen möchte. Würde aber jeder dieses tun, so wäre wieder keine Gemeinschaft möglich, und keine von ihr verliehenen Rechte. So ruft er zu gleicher Zeit die Gemeinschaft an und will sich seinerseits doch nicht derartig verhalten, wie der Gemeinschaftsgedanke es fordert.

Dritter Abschnitt.

Pflichten des richtigen Rechtes.

I.

Zuwendungen, die einer sittlichen Pflicht entsprechen.

In dem ersten Abschnitte dieses Buches war die Rede von dem richtigen Ausführen von Rechtsverhältnissen, welche nach gesetztem Rechte entstanden sind. Nunmehr erweitern wir die Betrachtung zu dem richtigen Verhalten von Menschen überhaupt. Indem also von besonderen Rechtsbeziehungen auf Grund bestimmter juristischer Tatsachen abgesehen wird, so kommt jetzt in Frage: Was für Verpflichtungen einem jeden von uns überall schon obliegen, zu welchem Tun und Lassen die Menschen gerechter Weise verbunden sind, auch ohne dafs eine eigen gefafste Satzung des Rechtes sie dazu zwingend aufruft.

Non omne quod licet honestum est (D. L 17, 144-pr.). In der soeben aufgeworfenen Frage kommt der Unterschied zwischen einem technisch geformten Rechte und einer solchen Norm, die nach grundsätzlicher Erwägung richtigen Inhaltes ist, in elementarer Stärke zu Tage. Hier ist es im besonderen, wo nach dem Sprachgebrauche, wie nach dem sachlichen Meinen der herrschenden Auf

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