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Wirtschafterin aus Dankbarkeit und als Entschädigung für die ihm geleisteten langjährigen treuen und uneigennützigen Dienste, sowie für die aufopfernde Pflege während seiner wiederholten Krankheiten 2000 Mark schenke.

Vergeltende Schenkungen, bei denen das eben angegebene Merkmal einer Verbindlichkeit nach richtigem Rechte fehlt, würden an sich ausschliesslich den allgemeinen Sätzen über Schenkungsverträge überhaupt unterliegen. So zum Beispiel einfache Gegengeschenke unter wohlhabenden Leuten. Aber hier greift noch eine besondere Bestimmung unseres gesetzten Rechtes ein, deren Besprechung gleichfalls in unseren jetzigen Zusammenhang gehört.

II.

Eine auf den Anstand zu nehmende Rücksicht.

In allen Bestimmungen des bürgerlichen Gesetzbuches, die zuletzt behandelt worden sind, findet sich neben der sittlichen Pflicht jedesmal der Zusatz, den unsere Überschrift bietet. Es ist eine ungeschuldete Leistung nicht der Rückforderung, eine Schenkung nicht dem Rücktritte oder dem Widerrufe ausgesetzt, und die Vornahme einer Schenkung dem für ein Vermögen Verantwortlichen aus jenem gestattet: wenn die Zuwendung einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entspricht.

Der Anstand gehört zu den Konventionalregeln (S. 234). Er unterscheidet sich von der sittlichen Lehre, da es bei seiner Anforderung nur auf äufseres Verhalten, und gar nicht auf das Bewirken von innerer Gesinnung des ihm Unterstellten ankommt. Freilich wird in lahmem

Sprachgebrauche nicht selten anständig in der Bedeutung von sittlich gut genommen. Und zuweilen gehen die sozialen Grundbegriffe wild durcheinander; wie in diesem Gerichtsurteile höchster Instanz: Jedenfalls ist daran festzuhalten, dafs der Begriff der moralischen Verbindlichkeit über den Kreis der Lebens- und Sittenpflichten hinaus nicht auf Verhältnisse ausgedehnt werden darf, bei welchen nur eine gewisse Billigkeit für die Anerkennung einer Zahlungsverbindlichkeit spricht, oder wo nur der äufsere Anstand die Rückforderung verbieten könnte...

Bei der Abgrenzung des Anstandes, als einer konventionalen Norm, von dem Rechte darf nicht von der Person des Unterstellten ausgegangen werden. Denn diese ist in beiden Fällen eine und dieselbe. Sie wird von zweierlei Art von Regeln angeredet. Mithin sind diese beiden in ihrem logischen Unterschiede schon abgeschlossen, wenn sie an den Angeredeten herantreten.

Der logische Unterschied hängt also von der Eigenart ab, welche der anredenden Regel selbst wesentlich innewohnt. Wie sie von dem Angeredeten aufgenommen wird, das ist für den inneren Sinn und danach den formalen Gegensatz der beiden Anreden selbstverständlich gleichgültig. Und gar nicht kann es für diese Frage darauf ankommen, welche der beiden Normenarten im besonderen Falle die gröfsere Wirkung bei diesem oder jenem einzelnen erzielt.

Die formalen Verschiedenheiten der beiden Gruppen von Normen für das Verhalten wird durch einen eigenen Gedanken gegeben, der jeweils alle die einzelnen Sätze auf der einen und auf der anderen Seite begleitet. Seine Beobachtung und Feststellung ist die unerlässliche Bedingung

für eine klare Einsicht in den hier in Rede stehenden Unterschied. Ich nenne diesen allgemeingültigen Gedanken, der in doppelter Gespaltenheit alle sozialen Regeln jeweils begleitet und ihre Klasseneinteilung dadurch ermöglicht, den Geltungsanspruch. Er ist von dem besonderen empirischen Stoffe konkreter Normen kritisch zu scheiden; während er freilich in der Wirklichkeit der sozialen Erfahrung ungetrennt mit jenem nur auftritt. Aber allgemeingültige Gruppierungen sind stets nur nach diesen bedingenden Elementen in Klarheit und Schärfe zu haben; und nicht nach dem bedingten Stoffe, der da wechselt und sich ändert und in seiner Schwerfälligkeit immer blofs ein beschränktes Gebiet zu decken und zu beherrschen und also auch nach sich einzuteilen vermag.

Für die jetzige Frage läfst sich der formale Sinn von sozialen Normen in seiner bedingenden und allgemein zerteilenden Verschiedenheit leicht fassen. Das eine Mal sagt der Begleitgedanke: Wenn du Vorteile haben willst, so folge dieser Regel; in der anderen Klasse aber heifst es: Du, den ich anrede, unterstehst mir! - So ist es der Sinn des Geltungsanspruches, welcher die konventionale und die rechtliche Regel in Allgemeingültigkeit logisch unterscheidet.

Dagegen ist die Abgrenzung des Begriffes Anstand innerhalb der Konventionalregeln sachlich kaum sicher zu vollziehen und mehr eine Frage des Sprachgebrauches. Im allgemeinen kann das genannte Wort für alle konventionalen Sätze gebraucht werden, sobald diese nicht in ganz bestimmter Richtung auftreten. So wird es schwerlich Verwendung finden für die Regeln des Zweikampfes oder für Vereinbarungen über Spiele; auch kaum

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bei besonders fixierten Konventionalregeln, wie dem höfischen Ceremoniell, oder den Trinkersitten im Comment. In anderem Zusammenhange wird es wahlweise neben Sonderausdrücken eingesetzt; beispielsweise neben den Ausdrücken Höflichkeit, Brauch und Sitte im gesellschaftlichen Verkehre u. a.

Bei der Auslegung und Anwendung der im Eingange. zitierten Gesetzesbestimmungen wird man gut tun, dieser terminologischen Erörterung nicht zu lange nachzugehen. Im besondern ist auch Anstand gleich Vermeiden von anstöfsigem äufseren Auftreten, namentlich in geschlechtlicher Hinsicht hier gleichgültig; ebenso der Gebrauch jenes Wortes in dem Sinne der Schonung fremden Schamgefühles, wie sie rechtlich oder konventional geboten sein mag (cf. D. XLVII 10, 15). Wir halten uns jetzt an den Sinn jener acht Paragraphen. Da es sich dort um Leistungen oder um Schenkungen handelt, welche einer Pflicht des Anstandes genügen sollen, so muss zunächst jede Zuwendung hierher gehören, welche nach konventionaler Übereinstimmung desjenigen Kreises für geboten erachtet wird, dem der Zuwendende im allgemeinen angehört. Dieses ist als unterliegendes Material von dem Betroffenen oder seinem Vertreter und Berater und etwa von dem dann urteilenden Richter zu sammeln und festzulegen.

Als ein sicheres Beispiel dürften die üblichen Gegengeschenke oder die bei Hochzeiten, Kindtaufen, Sterbefällen als Zeichen persönlicher Anteilnahme überreichten Spenden zu gelten haben.

Aber auch das neuerdings oftmals so hart angelassene Trinkgeld. Es ist nicht recht einzusehen, weshalb eine

solche Leistung, die unter jenen Brauch zu stellen ist, als eine verwerfliche Gabe erscheinen müsse. Denn sie bildet zuvörderst eine Art freiwilliger Steuer für den, der nach seinem Vermögen dazu im stande ist; und arbeitet gegen unerwünschten Geiz. Während sie einen vielleicht geringfügigen Dienst unverhältnismäfsig hoch vergütet, aber doch von dem blofs drückenden Almosen entfernt bleibt, so gleicht sie Unebenheiten zufälligeren Vermögensbestandes harmlos aus. Wenn aber unsere Leistung an den Diener des Gastfreundes erfolgt, so fügt sie dem noch ein anderes wohltuend hinzu; sie bringt dem gastlichen Hause etwas, was es wie die Dinge einmal liegen sich selbst auf entsprechendem Wege nicht zu beschaffen vermag: Die bessere Laune und gröfsere Willigkeit der dienenden Helfer. Es ist nicht damit abgetan, dem Bewirtenden selbst eine Sondervergütung für die letztgenannten Personen anzusinnen; denn diese werden regelmäfsig das einfach in die von ihnen zu beanspruchende Gegenleistung einrechnen, während die Gabe des ferne stehenden Gastes in anderer Weise freundliche Stimmung wecken kann. So ist es verfehlt, das Trinkgeld in grundsätzliche Opposition zu nehmen, wie sie seit dem 18. Jahrhundert und vielleicht schon früher aufgekommen ist. Aber freilich kann es selbstverständlich nicht nur in Mifsbrauch ausarten, sondern es ist auch in seinen Regelfällen ganz entfernt von dem, was sittliche Pflicht im Gesetze heissen kann. Es entspricht im Zweifel nur einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht.

Ist nun aber mit dem blofsen Feststellen dessen, was in einem bestimmten Menschenkreise als anständig gilt, hier alles erledigt? Soll nicht doch eine Prüfung darüber

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