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eintreten, ob eine derartige Anschauung auch sachlichen Beifall verdient?

Es könnte scheinen, als ob die Antwort, welche die Notwendigkeit einer solchen kritischen Erwägung bejahte, allzu einfach sich ergäbe. Wenn der Vormund aus dem Mündelvermögen so hohe Geschenke an dritte macht, dafs dadurch dem Mündel selbst oder dessen gesetzlichen Unterhaltsberechtigten die Subsistenzmittel zum Leben entzogen werden, so wird man von vornherein auf die genannte Nachprüfung hingewiesen werden; und es dürfte schwerlich damit ein für allemal abgetan sein, wenn der Vormund darauf hinweist, dafs in den gesellschaftlichen Kreisen, denen sein Mündel angehört, Geschenke wie die vorgenommenen. nach Art und Höhe üblich seien.

Aber wie kann danach eine Anforderung des äufseren Anstandes von der Norm des richtigen Rechtes überall noch geschieden werden?

Die Lösung liegt darin: Die auf den Anstand zu nehmende Rücksicht braucht nicht mit einem bestimmten Gebote des richtigen Rechtes zusammenzufallen; aber sie darf auch nicht gegen die Grundsätze des richtigen Rechtes verstofsen.

So vermögen wir vor allem bei zulässigen Schenkungen zu unterscheiden: Solche, die durch richtiges Recht a) geboten sind sittliche Pflicht; b) nicht verboten sind und dann entweder dem Anstande entsprechen oder ganz frei stehen. Auch darf man nicht allgemein einwerfen, dafs immer Menschen da sind, die mit Hunger und Elend kämpfen, und dafs darum, dem Beschenkten gegenüber, ein Nächster allerdings vorhanden war. In besonders schweren Fällen wird es wohl dahin fallen können. Bei Hungersnot,

Seuchen, Kriegselend sind private Geschenke hohen Betrages leicht gegen richtiges Recht; auch wenn es nicht gleich solche sind, die der Lady Milford dargebracht wurden. Aber eine unbedingte Pflicht zum Aufsuchen von Bedürftigen kann nicht vor jeder Schenkung als notwendig behauptet werden. Es kommt hier alles auf die empirischen Zustände und die besonderen sozialen Anstalten an. Und möglicherweise vermag ein ungeregeltes Eingreifen privater Mildtätigkeit, in verzettelten Almosen und Zuwendungen, die den Bedachten weiter zu ungeeignetem Verhalten führen, sogar unrichtig zu sein.

III.

Schadloshaltung aus Billigkeit.

Bei Arbeitern in elektrochemischen Werken gibt es nicht selten sogenannte Gewerbekrankheiten, die durch die ständige Beschäftigung in jenen Betrieben entstehen. So ist neuerdings die Chlorakne viel beachtet worden, die in einer Entzündung, Schwellung und Vergröfserung der Talgdrüsen besteht. Sie ist bisher ausschliesslich bei ganz bestimmten Arten des Betriebes, der elektrolytischen Zersetzung der Lösungen von Chloralkalien aufgetreten. Obwohl damit also ein enger Zusammenhang zwischen einer besonderen Darstellungsweise genau bekannter chemischer Substanzen und der Entwickelung einer ungemein charakteristischen Hautkrankheit mit Sicherheit festgestellt ist, sind die Heilkundigen über die feineren Beziehungen, die hier wirksam sind und namentlich über die eigentlichen Ursachen der Schädigung noch völlig im Ungewissen.

Ein Arbeiter, der ein Jahr lang in solcher Fabrik beschäftigt und dann in der erwähnten Art krank geworden war, verlangte eine Entschädigung. Durch Urteil des Reichs-Versicherungsamtes wurde der Anspruch auf Versicherungsrente abgewiesen, weil kein Unfall, sondern eine Krankheit vorliegt, die einen Entschädigungsanspruch nicht begründet.

Nun beschritt der Verletzte den Rechtsweg. Das Beweisverfahren ergab, dafs die Fabrik alles getan hatte, was in ihren Kräften stand, um die Gesundheit ihrer Arbeiter zu schützen. Lüftung und Reinigung der Arbeitsräume waren mustergültig; für eine gehörige Hautpflege der Leute wurde Sorge getragen; und die Fabrik bemühte sich, durch bezahlte Sachverständige über das Wesen der Chlorakne in das Gewisse zu kommen.

Wie ist zu entscheiden?

In dem zweiten Entwurfe des bürgerlichen Gesetzbuches fand sich ein Satz, auf den sich der Kläger hätte stützen können. Danach sollte auch bei einer unverschuldeten Schädigung jemand den von ihm verursachten Schaden gleichwohl insoweit ersetzen, als die Billigkeit nach den Umständen des Falles, insbesondere nach den Verhältnissen der Beteiligten, eine Schadloshaltung erfordert.. (752).

Aber in dem dritten Entwurfe und dem Gesetzbuche (829) ist das nicht so allgemein beibehalten worden. Hier ist die gleiche Ersatzpflicht nach Grund und Höhe aus Billigkeit nur aufgestellt, wenn der Täter wegen Unzurechnungsfähigkeit nach den allgemeinen Normen über Deliktsobligationen nicht haften würde. Hiernach war nach meiner Ansicht die Abweisung der erhobenen Klage gerechtfertigt.

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Aber immerhin hat das geltende Recht doch in beschränktem Umfange eine Schadloshaltung aus Billigkeit eingeführt. Von den früheren Verwendungen dieses Ausdruckes, als eines Wunsches nach richtigem Rechte in besonderen Tatbeständen (S. 373) unterscheidet sich die jetzige dahin, dafs auch der Bestand einer Rechtspflicht von billiger Erwägung abhängig gemacht wird, nicht bloss die Ausführung einer solchen.

Bei der praktischen Anwendung von BGB. 829 ist die Ersatzpflicht im Zweifel einzusetzen. Die jetzige Fassung könnte das offen lassen. Dagegen hiefs es in dem ursprünglichen Antrage, der in der Kommission gestellt worden und die Unterlage der Regelung geblieben. ist, deutlicher also: Der Täter ist zum Ersatze des Schadens verpflichtet, wenn und soweit nach den Umständen des Falles, insbesondere nach den Verhältnissen der Beteiligten, die Verweigerung der Ersatzleistung gegen die guten Sitten verstossen würde. Und das ist späterhin nur im Ausdrucke, nicht in der sachlichen Meinung geändert worden.

Es ist auch innerlich wohl begründet. Die überkommene Meinung des römischen Rechtes bürdete einen solchen zufälligen Schaden allein dem Beschädigten auf. Dieser soll ausschliesslich den Nachteil tragen, den ein anderer Gemeinschafter verursacht hat. Im Sinne des Gemeinschaftsgedankens ist das ganz unbegründet. Nach ihm spricht die Vermutung für ein gemeinsames Tragen durch die an dem Bestande des Nachteiles Beteiligten; und man würde Gegengründe dafür brauchen, dass das positive Recht davon abgewichen ist, die sich aus der Redaktion des Gesetzes, wie bemerkt, gerade nicht ergeben.

Wohl aber können im einzelnen Falle sich Momente zeigen, die zu einer Verneinung der Ersatzpflicht im Sinne des richtigen Rechtes führen. So bei einem ganz geringfügigen Schaden (S. 357); falls der Beschädigte selbst Schuld trägt, etwa auch, falls er den Schädiger gereizt hätte, so dafs ein Mifsbrauch des letzteren und nicht jenes vorliegen würde; wenn es ein Unglück ist, bei dem beide Teile in gleichmässiger Art Schaden gelitten haben, so dass eine einseitige Aufbürdung vermieden erschiene.

Ferner kann der Fall eintreten, dass von der Seite des Unzurechnungsfähigen her. auf Ansprüche verwiesen wird, welche durch die Beschädigung dem Verletzten erwachsen sind, beispielsweise gegen Kassen oder Versicherungsanstalten; verschieden also von der blofsen Vorausklage, die im BGB. 829 bezüglich der Aufsichtspflichtigen besteht. Freilich liefse es sich denken, dafs auch nach dem erfolgreichen Hinweise auf jene anderen Ansprüche später doch noch einmal auf den Beschädiger zurückgegriffen würde, wenn die Forderung gegen den dritten sich als wirkungslos hinterher erwiese.

Möglicherweise können sich auch zwei Fragen nach billigen Ersatzansprüchen kreuzen: Der Carabiniere Vincenzo Riggio, der in dem Vesuvdorfe Roccamonfina stationiert war, lernte dort ein Mädchen aus ehrbarer Familie, Carolina Trucco, kennen. Er verliebte sich in die erst fünfzehnjährige Schöne und hielt um ihre Hand an, die ihm auch der Vater des Mädchens zusagte. Die Heirat sollte, mit Rücksicht auf die grofse Jugend der Carolina, noch um ein Jahr aufgeschobeu werden. Es währte aber nicht lange, so gestand Carolina ihren Eltern, dafs mit der Hochzeit keine Zeit zu verlieren sei. Der Vater des Mädchens nahm.

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