ภาพหน้าหนังสือ
PDF
ePub

sogleich mit dem Bräutigam Rücksprache, dieser aber suchte Ausflüchte und erklärte schliesslich rund heraus, dafs er die Carolina nicht mehr heiraten wolle. Es gab eine heftige Szene; wobei das Mädchen ganz aufser sich wurde und in einem Anfalle von Unzurechnungsfähigkeit ihren Verführer erschofs. Nach unserem bürgerlichen Gesetzbuche würden sich die Erwägungen aus 1300 oder 825 mit 847 einerseits und aus 829 auf der andern Seite gegenüberstehen. Indem beide Teile in Gedanken in eine Sondergemeinschaft eingesetzt werden, ist der beiderseitige Schaden einzuwerfen, und die Frage der Ersatzpflicht unter den besonderen Tatsachen nach dem ersten Grundsatze des Achtens zu entscheiden.

Sobald aber feststeht, dafs die Billigkeit einen Ersatzanspruch zuerkenne, so gelten für die Feststellung des Mafses die sonst über Schadensberechnung mafsgeblichen Regeln. Zunächst bei einem in Geld abschätzbaren Vermögensschaden die positiven Sätze unseres Rechtes. Dann bei einem Interesse, das keinen allgemein schätzbaren Vermögenswert bedeutet, die früher darüber gegebene Lehre (S. 383). Für unseren besonderen Fall kann vielfach noch diese Erwägung zu Hilfe genommen werden:

[blocks in formation]

Fällt c auf die Seite des Schädigers, so hat es dabei

sein Bewenden. Andernfalls wird der Schaden im Ver

hältnisse ad von beiden gemeinsam getragen.

IV.

Vorsätzliche Schädigung gegen die guten Sitten.

Das bürgerliche Gesetzbuch hat in 826 den Satz aufgestellt: Wer in einer gegen die guten Sitten verstofsenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatze des Schadens verpflichtet.

Der Satz tritt als allgemeine Ergänzung zu denjenigen Tatbeständen hinzu, welche unser Recht im bürgerlichen Gesetzbuche und in verschiedenen Nebengesetzen als solche kennzeichnet, auf Grund deren eine obligatio ex delicto entstehe. Sie sind in technisch geformter Weise festgelegt. Soweit sie eine vorsätzliche Schädigung betreffen, sagen sie in ihrem Tatbestande etwas sachlich Neues nicht. Sie haben eine Berechtigung ihres Sonderdaseins nur darin, dafs sie entweder mögliche Zweifel beseitigen wollen, welche über die Unterbringung gewisser Schädigungen unter die Verletzung der guten Sitten entstehen können; oder in dem Umstande, dafs sie für bestimmte Verstöfse dieser Art besonders geartete Rechtsfolgen in das Auge fassen.

Die besonderen Tatbestände durchzugehen und in ihrer Bedeutung zu erörtern, ist Sache der technischen Rechtslehre. Wir lassen also die Frage nach der Tragweite der einzelnen, zwingend gefassten Sonderbestimmungen beiseite, und damit die Erwägung, an welchem Punkte nach. ihnen die allgemeine Bestimmung unseres Paragraphen jeweils einzusetzen hat. In dem jetzigen Zusammenhange kommt es nur auf den Sinn der durch BGB. 826 gegebenen Ergänzung und auf ihre Durchführung im Einzelfalle an.

Es ist bekannt, dafs der eingangs angeführte Rechtssatz sich als Fortbildung dessen erweist, was das römische Recht als actio de dolo aufstellte. Das Edikt des Prätors gab hierüber an: Quae dolo malo facta esse dicentur, si de his rebus alia actio non erit et iusta causa esse videbitur, iudicium dabo (D. IV 3, 1, 1). Nun ist wohl zu beachten, dafs bei den zahlreichen Erörterungen die hier gesperrt hervorgehobenen Worte stets zu kurz gekommen. sind. So geschah es bereits bei den römischen Juristen selbst. Nach den uns gebliebenen Fragmenten ihrer Schriften stellen sie zahlreiche Erwägungen über den Begriff des dolus malus an, lassen aber eine prinzipielle Erwägung des zweiten Erfordernisses der actio de dolo vermissen. Der schüchterne Hinweis darauf, dafs diese bei kleinen Beträgen (unter zwei aurei) nicht gegeben und gegen gewisse Respektspersonen überhaupt nicht angestellt werden solle, kann den Wunsch nach einem grundsätzlichen Verständnisse dessen, was denn iusta causa bedeute, nicht befriedigen.

Und nun zeigt sich heute das Gleiche bei der allgegemeinen Verwerfung des Schädigens gegen die guten Sitten, welche von dem Gesetzbuche positiv eingebracht worden ist. Man befasst sich genauer mit dem Begriffe des Vorsatzes. Und hat insbesondere als herrschende Meinung der Rechtsgelehrten aufgestellt, dafs zur Anwendung von BGB. 826 es nicht nötig sei, dafs der Täter sich des Verstofses gegen die guten Sitten bewulst gewesen. Aber wer nun diese letzteren eigentlich sind, was für eine Norm durch sie gefordert ist, in welcher Lehrart man sie stellen und gesichert beherrschen kann (ohne hinter einer ungeprüften Auffassung anderer oder seiner selbst

soweit ich

sich zu verstecken): Das findet sich bis jetzt wenigstens sehe - in systematischer Durchdringung des Gedankens nicht geleistet.

Wir wollen dieses nun auf der Grundlage der Lehre von dem richtigen Rechte aufbauen. Denn die guten Sitten oder iusta causa sind zufällige Ausdrücke für die Grundsätze des richtigen Rechtes (vgl. S. 46). Um sie durchzuführen, ist die oben gezeigte Methode anzuwenden. Es werden Schädiger und Beschädigter in Gedanken in einer Sondergemeinschaft vereinigt, nach den Regeln über das Vorbild des richtigen Rechtes. Dabei ist das Ziel festzuhalten, das sich für die konkret gedachte Gemeinschaft einstellt. Tritt nun eine solche Behandlung des einen durch den anderen auf, dafs es gegen die Grundsätze des richtigen Rechtes verstöfst, so ist die Gemeinschaft wieder in Gedanken aufzulösen; und es hat die Auseinandersetzung in der Rückziehung des jeweils Eingeschossenen oder mit dessen Ersatze zu geschehen.

Der Schaden, der hierbei in Frage kommen mag, kann den drei allgemeinen Richtungen rechtlicher Zumutung nach der Typik der Leistungen überhaupt (S. 292) entsprechen: An der Person, an rechtlich anvertrauten Personen, an dem Vermögen (im weiteren Sinne). Nach den technisch gewählten Mitteln unseres bürgerlichen Rechtes kommt in der dritten Beziehung nicht ein Schaden durch unmittelbare Verletzung eines Vermögensgegenstandes in Betracht; weil diese schon von der Vorschrift in BGB. 823 getroffen wird. Vielmehr wird es hier mehr auf mittelbare Schädigung ankommen; so durch indirektes Einwirken auf die Person des Geschädigten oder seiner Angehörigen,

oder durch Hindern der Erwerbsmöglichkeit, oder geradezu durch Unterlassen von pflichtmässiger Hilfeleistung.

Die hier mögliche Kasuistik wollen wir nach der Systematik der Grundsätze des richtigen Rechtes anordnen. Und bemerken zuvor noch: dafs in technischer Beziehung für die Festsetzung des Schadens natürlich die sonstigen gesetzlichen Regeln Platz greifen, insbesondere BGB. 253;

und nach allgemeiner Typik die Art der Schädigung sowohl dahin geschehen kann, dafs der Schädiger dem Beschädigten blofs gegenüber steht, oder dafs dieses durch eine Verbindung unter mehreren Schädigern vermittelt werden kann.

1. Schädigung gegen die Grundsätze des Ausführens.

a) Verletzen des zweiten des zweiten Grundsatzes des Achtens.

In den Motiven zum ersten Entwurfe des bürgerlichen Gesetzbuches ist die Übertragung von Forderungen besprochen, die zu dem Zwecke geschieht, um dem Schuldner die Einreden gegen den seitherigen Gläubiger abzuschneiden und zu entziehen. Die Motive (II 755) sagen mit Recht, dafs dies gegen die guten Sitten sei; die Begründung ist dem Einstellen des Falles an die jetzige Stelle unserer Systematik unschwer zu entnehmen.

Allerdings bestand nach dem ersten Entwurfe hier insofern eine Schwierigkeit, als er das Ausüben eines konkreten Rechtes gegen die guten Sitten nicht als Grund eines Ersatzanspruches anerkannte; sondern nur die kraft der allgemeinen Freiheit an sich erlaubte Handlung jener Art (I. Entw. 705). Das würde technisch zu schwierigen Unterscheidungen geführt haben. Beispiels

« ก่อนหน้าดำเนินการต่อ
 »