ภาพหน้าหนังสือ
PDF
ePub

Nun fällt die condictio indebiti weg,

sobald der Lei

stende weifs, dafs er nicht verpflichtet ist. Hier tritt BGB. 817 ein und verleiht den Anspruch auf Herausgabe der Bereicherung auch dem seine Nichtschuld Kennenden, falls die Leistung aus einem Geschäfte herrührt, das aufserhalb der Grenzen der Vertragsfreiheit sich befand.

Dazu kommt BGB. 819, 2, wonach im Falle der condictio indebiti der Empfänger, der die Sache überschaut. und wissentlich gegen die Grundsätze des richtigen Rechtes angenommen hatte, nicht nur auf Bereicherung, sondern wie ein Schuldner in Rechtshängigkeit haftet. Ob diese technischen Verwickelungen wirklich notwendig waren. und man nicht mit BGB. 826 und einer Forderung auf vollen Schadensersatz ausgekommen wäre, mag hier dahingestellt bleiben (cf. D. III 6, 3, 3 i. f.).

In der juristischen Literatur ist es streitig, wie ein abstraktes Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis, das gegen die guten Sitten gegeben worden, rechtlich zu behandeln sei. Von der einen Seite werden jene unter BGB. 138 gebracht und darum für nichtig erachtet. Das stimmt dann nicht zu BGB. 817, wonach solche Verschreibungen mit der condictio ob turpem causam zurückgefordert werden können, aus ihnen aber selbst bei turpitudo des Ausstellers eine unvollkommene Rechtsverbindlichkeit entsteht. Jene Schriftsteller müssen darum eine Antinomie zwischen den genannten Gesetzesstellen annehmen. Das verwerfen andere Juristen mit Recht. Das abstrakte Eingehen einer Verbindlichkeit in den besonderen gesetzlichen Formen gilt als eine Vermögensleistung. Wie der Kaufmann die erhaltene Tratte im Haben bucht, so wird die Hingabe und Annahme jener abstrakten Schuld

urkunden bereits wie eine Zahlung mit Barmitteln behandelt. Darum findet auf sie nicht 138, sondern 817 des bürgerlichen Gesetzbuches mit Grund Anwendung.

Hierbei ist vorausgesetzt, dafs eine Leistung auch wirklich gemacht worden ist. Rechtsfall: Es war jemand in Vermögensverfall geraten. Um seinen Gläubigern die Befriedigung zu vereiteln, hatte er seinem Bruder zum Scheine eine Forderung abgetreten; der zuletzt Genannte war doli particeps. Später verlangte jener die Schuldurkunde zurück. Der zweite Satz von BGB. 817 steht ihm nicht entgegen, weil eine Veräufserung der Forderung in der Tat gar nicht vorgenommen worden war, und es sich deshalb nicht um eine Rückgewähr durch eine zweite Abtretung handelt, sondern nur die tatsächliche Richtigstellung eines niemals veränderten Rechtszustandes in Frage ist.

2. Leistung aufserhalb eines vorausgegangenen Rechtsgeschäftes, um jemanden unzulässig zu be

stimmen.

Man darf nicht sagen, dafs hier ein Rechtsgeschäft überhaupt nicht in Frage käme. Denn da die Leistung von dem andern Teil angenommen sein mufs, und dieses in Aufnahme des Zweckes der Leistung geschieht: so wird die letztere in der Sache auch von einer geschäftlichen Beredung begleitet. Dann ist zunächst zuzusehen, ob der Geschäftsinhalt, der eine Leistung dieses Zweckes zum Gegenstande hätte, aufserhalb der Grenzen der Vertragsfreiheit fiele. Wofür wieder auf die Ergebnisse der dor

tigen Ausführungen zu verweisen ist.

Nun wiederholt sich der Satz, dafs der Vorwurf einer Unzulässigkeit der angenommenen Leistung ausschliefslich auf dem Empfänger sitzen bleiben mufs, den Geber

jedoch nicht treffen darf. Das kann blofs dann der Fall sein, wenn der Empfänger zur Erfüllung einer rechtlichen Pflicht bestimmt werden soll, sei es zu einem Tun des Gebotenen oder zum Unterlassen von etwas Verbotenen. Sobald jedoch der Zweck der wäre, ihn zu einem rechtswidrigen Verhalten zu verleiten, würde dem Leistenden gleichfalls ein Verstofs zur Last fallen, der seinen Anspruch auf Rückerstattung ausschlösse.

Dass man sich das Ausführen und Betätigen von rechtlichen Pflichten nicht abkaufen lassen dürfe, ein Bestimmen hierzu vielmehr mit dem richtigen Rechte nicht vereinbar ist, wurde früher dargelegt (S. 432). Dabei ist es gleichviel, ob es sich um Pflichten eines technisch gefassten oder eines grundsätzlich richtigen Rechtes handelt. Meistens ist in der Praxis von dem ersteren die Rede gewesen.

Ohne weitere Beifügung von Gründen haben namentlich auch die römischen Juristen ihre condictio ob turpem causam in einer Reihe von Fällen zuerkannt, in denen sich jemand die Verwirklichung einer nach positivem Rechte bestehenden Pflicht hatte erkaufen lassen. So bei der Hingabe von Geld, auf dafs der Empfänger bei einer bevorstehenden Aussage vor Gericht bei der Wahrheit bleibe und keinen Meineid schwöre; im Falle einer Zuwendung für die Unterlassung eines Tempelraubes, Diebstahles, Mordes; wegen einer Vergütung für die pflichtmässige Rückgabe einer anvertrauten oder einer von dem Empfänger der Vergütung entwendeten Sache (D. XII 5, 2; ib. 9 pr.; D. XXVII 3, 5; C. IV 7, 6; ib. 7).

Es verstöfst aber die Annahme einer Leistung auch dann gegen die guten Sitten im Sinne von BGB. 817, wenn der Zweck jener Leistung in der Art bestimmt ist,

dafs der Empfänger dagegen eine Pflicht des richtigen Rechtes erfülle, welche ihm bereits sicher obliegt. Allerdings finden sich hierfür Beispiele einer Zuerkennung der condictio ob turpem causam im Corpus Juris nicht; und auch aus späterer Praxis sind mir solche nicht bekannt geworden. Aber ganz richtig heifst es dort in allgemeiner Weise: Quotiens autem solius accipientis turpitudo versatur, Celsus ait repeti posse: veluti si tibi dedero, ne mihi iniuriam facias (D. XII 5, 4, 2). Und zutreffend lehrt PAULUS: Condiciones, quae contra bonos mores inseruntur, remittendae sunt, veluti si ab hostibus patrem suum non redemerit, si parentibus suis patronove alimenta non praestiterit (D. XXVIII 7, 9).

Dafs diese Erwägung im Sinne unserers Rechtes begründetermalsen durchzuführen ist, ergibt sich aus den Untersuchungen über die Grenzen der Geschäftsfreiheit (vgl. S. 433; 437). Während die Frage nach dem Feststellen dieser Pflichten des richtigen Rechtes zu dem ersten Teile dieses Abschnittes zurückleitet.

Vierter Abschnitt.

Das Feststellen eines richtigen Geschäftsinhaltes.

I.

Die Auslegung von Rechtsgeschäften.

Als Rom nach dem Kriege um Sizilien mit Karthago Frieden schlofs, wurde in den Vertrag die übliche Bestimmung über die Mitkämpfer aufgenommen: Die Vertragschliefsenden verpflichteten sich, mit den beiderseitigen Verbündeten und untertänigen Gemeinden nicht in Sonderbündnisse zu treten oder Krieg zu beginnen oder in deren Gebiete Hoheitsrechte auszuüben oder Werbungen vorzunehmen. Das geschah im Jahre 513 der Stadt. Etwa fünfzehn Jahre später schlossen die Römer, in Besorgnis der inzwischen in Spanien angewachsenen karthagischen Macht, unter anderen mit Sagunt ein Bündnis. Es war die Stadt, auf welche dann, wie jedermann weifs, Hannibal seinen erobernden und zerstörenden Angriff machte.

[ocr errors]

Lag darin eine Verletzung des Friedensvertrages? Mufste dieser so ausgelegt werden, dafs er blofs die Bundesgenossen zur Zeit seines Abschlusses oder auch alle späteren umfafste?

LIVIUS Scheidet bei seiner Würdigung der Begebenheiten ganz richtig die Frage von der verletzten Ehre des

Stammler

32

« ก่อนหน้าดำเนินการต่อ
 »