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um auf seine genaue Befolgung zu starkes Gewicht zu legen. So würde es zur Vereinfachung und Klarheit dienen, wenn man jedem nicht zwingend aufzustellenden Satze die beiden Funktionen des Auslegens und des Ergänzens gleichmässig übertrüge. Aber dieses gehört in der näheren Betrachtung der technischen Rechtslehre an.

Wir sind in der Verfolgung des zuletzt begangenen Weges von der zutreffenden Richtung abgekommen; und haben ihn nur eine Strecke weit fortgesetzt, um diese Überzeugung sicher zu befestigen. Wenden wir uns zu dem Ausgangspunkte und der dort gestellten Aufgabe zurück, so hat sich gezeigt, dafs man für die Auslegung von Verträgen einen Richtpunkt und eine feste Methode durch konkrete Einzelsätze für einen bedingten Rechtsinhalt gar nicht bekommen kann. Es ist nötig, auch hierbei auf das Ganze zu gehen. Ein gewisser Vertrag ist in seinem unsicheren Sinne klar zu legen. Das so Festgestellte soll von dem Rechte aufgenommen und durchgeführt werden: So mufs auch das von ihm also Anzuerkennende mit dem Grundgedanken der rechtlichen Ordnung, dem Zwangsversuche zum Richtigen, übereinstimmen. Es mufs ein inhaltlich richtiges Ergebnis sein, dem die auslegende Arbeit zustrebt.

Das ist denn auch in guter Weise im Gesetzbuche ausgedrückt: Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern (157). Der Satz würde sich von selbst verstehen, auch wenn er nicht diese Fassung im Gesetze gefunden hätte. Denn da es feststeht, dafs eine in sicherer Meinung verabredete unrichtige Rechtsfolge keinen Halt an dem Rechte findet, ihr Einsetzen aufserhalb der Grenzen der

Vertragsfreiheit fällt und nichtig ist, so kann bei dem Zweifel über den Sinn einer bestimmten Folge des geschlossenen Vertrages eine Lösung nur in dem Sinne der Übereinstimmung mit den Grundsätzen des richtigen Rechtes erfolgen.

Aus diesem Grunde ist die eingebrachte gesetzliche Anweisung nicht nur im Gebiete des bürgerlichen Rechtes anzuwenden, sondern auch innerhalb des öffentlichen Rechtes. Dieses ebensowohl bei der Beteiligung von einzelnen, als auch bei Staatsverträgen innerhalb des Reiches und bei der Auslegung völkerrechtlicher Vertragsbindungen. Und im bürgerlichen Rechte würde die gegebene prinzipielle Richtung nicht nur das sachliche Gebiet des Reichsgesetzbuches umspannen, sondern ebenso auch das Landesrecht. Denn es handelt sich nicht um eine Regel, die blofs als ein technisch geformter Paragraph positive Geltung hätte; sondern um einen Lehrsatz, dessen Sinn darin aufgeht: Bei der Auslegung von Verträgen ist sich zu erinnern, dafs das einzelne Rechtsgeschäft mit dem Grundgedanken des Rechtes überhaupt in Einklang bleiben soll.

Mit Grund spricht das preufsische Recht diesen Gedanken auch für die Auslegung von Gesetzen und ebenso für die von Privilegien aus: Ausserdem sind alle dergleichen besonderen Gesetze und Verordnungen so zu erklären, wie sie mit den Vorschriften des gemeinen Rechtes und dem Hauptendzwecke des Staates am nächsten übereinstimmen (ALR. Einl. 57).

Auf der anderen Seite ergibt sich aus unserer Grundlegung, dafs ein Verstofs gegen den vom Gesetzbuche anerkannten Lehrsatz eine Verletzung des Gesetzes bedeutet.

Eine Auslegung, welche den wirklichen Gedanken des nach Treu und Glauben geforderten Ergebnisses unrichtig trifft, steht nicht im Gegensatze zur Moral, sondern zu dem gesetzten Rechte; nämlich zu demjenigen, welches seinen Inhalt im besonderen Falle nach der Idee des richtigen Rechtes festgestellt haben will. Nach unserem Prozessrechte ist darum wegen eines Verstofses gegen BGB. 157 die Revision für zulässig zu erachten (vgl. oben S. 391).

Alle diese Erörterungen verbleiben aber in dem Rahmen der Einleitung. Es ist an der Zeit, in die Mitte der Aufgaben uns zu begeben. Das oberste Ziel, auf das in unsicherer Lage der Blick gerichtet werden soll, ist auch hier die Idee des richtigen Rechtes. Wenn wir diesem Satze bei der Aufgabe, einen Geschäftsinhalt richtig festzustellen, genügend folgen wollen, so ist es nötig, in einigem auf die Aufgaben der Auslegung für sich einzugehen. Nun ist unser jetziges Problem darin beschlossen, die rechte Methode der Behandlung von Auslegungsfragen zu zeigen. Es wird also zwar unerlässlich sein, eine Analyse der sämtlichen Fragen vorzunehmen, welche dem richtenden Urteile bei der Auslegung von Rechtsgeschäften notwendig erstehen. Andererseits mufs bei dem jetzigen Stande der Lehre immer acht gegeben werden, sich nicht in die Ausführung technischer Einzelaufgaben zu verlieren, sondern auch wirklich eine methodische Unterweisung nur zu liefern.

II.

Der wirkliche Wille.

Die gewöhnliche Unterscheidung, welche die überlieferte Lehre von der Auslegung grundlegend durchzuführen versuchte, stützte sich auf den Gegensatz von grammatischer und logischer Interpretation. In erster Linie sei auf den Wortsinn zu sehen; womit der Gedankeninhalt gemeint war, welcher nach den Sprachregeln den von dem Erklärenden gewählten Ausdrücken zukäme. Erst hinter diesem Hilfsmittel kämen dann andere Momente, um eine Zweideutigkeit der Sprachweise klar zu stellen; wobei auf die besondere Sachlage des weiteren zu sehen sei, in welcher die Erklärung abgegeben worden. Freilich meinten manche Juristen, dafs auch im Gegensatze zu einem unzweifelhaften Wortsinne der wahre Wille des Erklärenden zur Geltung zu bringen sei. Aber natürlich nicht nach blofser Wahrscheinlichkeit, und nur so, dafs das Erklärte immer noch jenen tatsächlich gehabten Willen decke; auch wohl mit Rücksicht darauf, wie der gegenüberstehende Teil die Erklärung nach seiner Lage auffassen durfte; u. a. m.

Es darf als sicher angenommen werden, dafs diese wenig scharfe Überlieferung auf die schwankenden allgemeinen Aussprüche der römischen Juristen zurückführen. In der ausübenden Praxis bieten diese zwar wiederum treffliche Beispiele für eine sachlich richtige Auslegung von Willenserklärungen. Wir werden einige unten benutzen. Aber bei der Formulierung der Betrachtungen über die dabei befolgte Methode sind sie weniger glücklich. In bekannten Sentenzen, welche die Pandektenlehrbücher zusammenzustellen pflegen, sagen sie mehrfach, dafs bei

zweifellosem Wortsinne einer Erklärung alle weitere Erwägung abzuschneiden sei. So PAULUS: Cum in verbis nulla ambiguitas est, non debet admitti voluntatis quaestio (D. XXXII, 25, 1); ähnlich MARCELLUS: Non aliter a significatione verborum recedi oportet, quam cum manifestum est aliud sensisse testatorem (ib. 69 pr.); und in ganz eigentümlicher Weise GAIUS: In his, quae extra testamentum incurrerent, possunt res ex bono et aequo interpretationem capere: ea vero, quae ex ipso testamento orerentur, necesse est secundum scripti iuris rationem expediri (D. XXXV 1, 16). Und eine Interpretation nach benignitas, humanitas, aequitas wird in lehrenden Dogmen regelmässig nur in rebus dubiis zugelassen.

Das wurde nun, wie es scheint, ziemlich mechanisch im Mittelalter gehandhabt und ebenso nach Deutschland rezipiert. Der Kampf mancher Naturrechtslehrer gegen diese Tradition war nicht von Erfolg. Der Satz wie ihn THOMASIUS formte: Verba menti subordinanda, war zu unbestimmt.

Wir werden zusehen müssen, dafs wir durch eine Änderung der methodischen Betrachtung zu einer deutlicheren und gesicherteren Lehre gelangen.

Nun ist aber der durchschneidende Gegensatz, der hier in formal logischer Erwägung zunächst klarzustellen. ist, nicht derjenige von wörtlichem und von sachlichem Sinne einer Erklärung, sondern der von subjektiv beschlossenem und von objektiv berechtigtem Willens

inhalt.

Diese beiden kommen in der eben genannten Reihenfolge nach einander zur Anwendung. Denn es handelt sich um das Durchführen der Einrichtung, wonach an die Willens

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