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III.

Eine verständige Würdigung des Falles.

Mit dem gewonnenen Resultate ist die Lehre von dem Einflusse eines möglichen Irrtumes in der Sache nun in Einklang zu bringen. Wir knüpfen an die bekannte Bestimmung von BGB. 119 an: wonach in solcher Lage der Erklärende die Erklärung anfechten kann, wenn anzunehmen ist, dafs er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

Es wird also in jedem Falle ein Gegensatz zwischen dem wirklichen Inhalte der Willenserklärung und zwischen dem von dem Urheber beabsichtigten angenommen. Wie kann ein solcher gegenüber dem durch Auslegung festgestellten Ergebnisse entstehen?

Es ist zweierlei möglich:

1. Die Differenz entsteht durch einen äufseren Fehler der Erklärung, etwa durch Sich versprechen, Sich verschreiben (aber nicht: Sich verrechnen und danach ungünstige Preisstellung des Angebotes) oder durch unrichtige Übermittelung durch die dazu verwendete Person oder

Anstalt.

2. Es stellt sich hinterher heraus, dafs der durch Auslegung festgestellte, objektiv begründete Inhalt der Willenserklärung der subjektiven Meinung des sie Abgebenden nicht entspricht.

Beiden Fällen ist also gemeinsam, dafs ein persönlicher Willensinhalt des Erklärenden jetzt sich zeigt, der bei der Abgabe der Willenserklärung nicht in die Erscheinung getreten und erkannt war. Aber in ihrer folgerich

tigen Ausführung stellen sie sich zu den nun aufgenommenen Problemen etwas verschieden.

Zu 1. Die erste Möglichkeit bereitet der hier durchzuführenden Betrachtung keine Schwierigkeit. Es wird der wirkliche Wille des Erklärenden festgestellt; und zwar genau so, wie es als erste Aufgabe der Auslegung einer Willenserklärung seither angegeben wurde. Die Eigentümlichkeit der nunmehrigen Sachlage ist blofs die, dafs diese Feststellung hinterher geschieht, nachdem die Willenserklärung in der Weise, da sie aufgetreten war, bereits rechtlich von Bedeutsamkeit geworden ist. Dann bleibt nichts, als sie durch Anfechtung wieder zu beseitigen. Es wird also die Auslegung nach den seitherigen Darlegungen überall vorgenommen. Der Unterschied ist nur der, dafs im Falle unserer früheren Erörterungen der erforschte wirkliche Wille des Erklärenden auf freiem Felde jetzt erst wirken soll, - dann wird nach dem Ergebnisse der Auslegung des weiteren darüber befunden; dafs dagegen in der jetzigen Frage der nun eingesehene wirkliche Wille die Rechtsfolgen einer Erklärung schon vorfindet, die zwar von ihm ausgelassen ist, in ihrem Inhalte aber nicht mit dem seinigen zusammenstimmt, — alsdann kommt die Möglichkeit der Streichung der eingetretenen Folgen zur Erörterung.

Solange der Wille des Subjektes freie Bahn vor sich hat, und die rechtlichen Wirkungen ihm erst folgen würden, kommt zuvörderst nichts zur Untersuchung, als eben der subjektive Willensinhalt, wie und weil er da war. Vielleicht wird sein wahrer Sinn durch Besinnung auf ein sachlich richtiges Streben in jener Lage festgestellt: Aber der Grund der Berücksichtigung liegt darin,

dafs jener festgestellte Inhalt dem persönlichen Wollen des Erklärenden entspricht.

Wenn dagegen durch die ergangene Erklärung bereits rechtlich bedeutsame Folgen hervorgerufen worden sind, sei es auch nur ein von dem Gesetze als einflussreich erachtetes Vertrauen dritter zur Erklärung, so soll nach der Bestimmung der obigen Rechtsnormen nicht mehr das persönliche Wollen, das in seinem Inhalte mit dem der Erklärung nicht einig war, allein die Entscheidung liefern. Vormals hätte es für sich, blofs weil es da war, die von ihm gewünschten rechtlichen Wirkungen von dem Gesetze willig zuerkannt erhalten. Diese Fähigkeit hat jetzt dieses subjektive Wollen in seinem besonderen Inhalte verloren. Denn nunmehr müssen erst die Rechtsfolgen umgestofsen werden, die aus der Erklärung für sich geflossen sind. Zu diesem Umstofsen bedarf der es Wollende des weiteren Nachweises, dafs der von der Erklärung abweichende Willensinhalt ein sachlich richtiger sei, der aus objektiven Gründen vor jenen Rechtswirkungen der Erklärung einen Vorzug verdiene.

Das ist es, was das bürgerliche Gesetzbuch nun mit dem Ausdrucke einer verständigen Würdigung des Falles als Voraussetzung der genannten Anfechtungsmöglichkeit eingeführt hat. Es verlangt dies nicht bei letztwilligen Verfügungen; bei denen vielmehr auch nachträglich noch der wirkliche letzte Wille des Erblassers durchdringt, so wie er subjektiv dargelegt werden kann und ohne alle sachliche Begründung seines inhaltlichen Wertes (BGB. 2078;

dagegen umgekehrt bei der Eheschliefsung: 1332 fg.). Zu 2. In dem zweiten der oben genannten Fälle ergibt sich eine überraschende Verwickelung. Hier wird als

Inhalt der abgegebenen Willenserklärung der objektiv begründete Sinn nach richtigen Rechtsgrundsätzen festgelegt, - und ihm soll nun der jetzt sich klar stellende Willensinhalt des Erklärenden widerstreiten, welcher (nach dem soeben Gesagten) diesen Willensinhalt doch auch nur zur Durchführung bringen kann, wenn er ihn als ein nach verständiger Würdigung des Falles, also auch als ein objektiv begründetes Wollen darlegt.

Wie ist es nun überhaupt möglich, dafs ein derartiger Zwiespalt sich auftun kann?

Die Erklärung liegt darin, dafs das eine von dem Standpunkte des die Willenserklärung empfangenden. Teiles, und das zweite von demjenigen der sie abgebenden Partei aus erwogen wird. Die Möglichkeit des Gegensatzes aber wird damit gegeben, dafs von der zuletzt genannten Seite aus nachträglich das zu erwägende Material vermehrt wird.

Denn es handelt sich überall nur um objektive Richtigkeit eines Willensinhaltes, und nicht um eine absolute, von der ein abweichender und bessernder Fortschritt niemals möglich wäre. Die objektive Begründetheit ergibt sich in einem konkreten Falle aus dem bis dahin vorliegenden Materiale, das in Übereinstimmung mit den richtigen Rechtsgrundsätzen von dem Angeredeten in jenem Sinne verstanden werden darf. Aber es verhält sich damit hier, wie überall, wo objektiv richtiges Meinen und Wollen hervortritt: Es ist jederzeit verbesserlich. Und so kann es kommen, dafs es nun durch weitere Momente auf der Seite des Erklärenden ergänzt und dadurch im Sinne rechter Prinzipien berichtigt wird. Bis dahin war blofs jenes ersichtlich und

danach die Annahme des Empfängers sachlich gerechtfertigt: Nun kommt man erneut auf den Urheber der Erklärung zurück und erwägt von dessen Blickpunkt aus, der mehr Tatsachen überschaut, auf Grund von des Erklärenden Anfechtung den Fall in verständiger Würdigung noch einmal. Worauf möglicherweise die im Gegensatze näher bestimmten Folgen einzutreten haben.

Da bei letztwilligen Verfügungen die Bezugnahme auf objektive Gründe zur Rechtfertigung der Anfechtung wegen Irrtumes nicht erforderlich ist, so findet das Gesagte seine hauptsächliche Anwendung bei Angebot und Annahme im Vertragsschlusse; hier liegt seit der Zeit des Corpus Juris ein reichhaltiges Material vor. Die Anwendung der eben beschriebenen Methode auf jenes dürfte aber keinen allzu harten Schwierigkeiten begegnen.

In interessanter Weise ist neuerdings gefragt worden: Ob der Irrende auch dann berechtigt ist, seine Erklärung wegen Irrtums anzufechten, wenn der andere Teil sich alsbald bereit erklärt, den Vertrag entsprechend dem wirklichen Willen des Antragenden zu erfüllen; beispielsweise bestellt ein Kranker irrtümlich Sherry statt des ärztlich verordneten Portweines, und als es sich aufklärt, ist der Weinhändler bereit, den gewünschten Portwein statt des anderen zu liefern. Man hat den Fall sachlich schwierig gefunden. Die Anfechtung sei nach dem Wortlaute von BGB. 119 nicht zu versagen; und doch widerstrebe das dem Rechtsgefühle oder dem Verkehrsbedürfnisse oder der Gerechtigkeit; es seien ja auch die Gesetze gegeben nicht wegen eines formalen logischen Prinzips, sondern um den Interessen des menschlichen Verkehrs zu dienen. Das drängt nun alles auf ein richtiges Ergebnis hin; aber genügt sicher

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