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man sich in der Kommission für unser bürgerliches Gesetzbuch zur Aufnahme einer Übersetzung von boni mores entschlossen, schwebten diese eine Zeit lang in Gefahr, aus ihrem ererbten Pluralis in die Einzahl verbracht zu werden. Ein Unglück wäre es auch nicht gewesen.

Überschauen wir das Gesagte, so ist die zufällige Ausdrucksweise der guten Sitten, die sich in den Gesetzen. zuweilen findet, ein an sich gleichgültiges Wort, aus dessen Silben und Buchstaben nicht das Geringste für den hier notwendigen Mafsstab zu folgern ist. Das Gebot, dafs nicht gegen die guten Sitten verstofsen werden dürfe, bedeutet nur eine Anwendung der allgemeinen Möglichkeit, dafs richtiges Recht als Norm des Urteilens genommen werden solle.

Und zum andern ist es unzulässig, die Entscheidung über das Vorliegen von sachlich berechtigtem Rechtsinhalte aus dem Gebiete des gesetzten Rechtes hinauszutragen und einem fremden Herrn, hier: den guten Sitten, übergeben zu wollen. Das Aufsuchen und Feststellen des richtigen Rechtes mufs nach der grundlegenden Gesetzmässigkeit der rechtlichen Ordnung überhaupt für den angezweifelten Fall geschehen. Denn nicht eine Norm von eigenem Stoffe in besonderem empirischen Bestande will das richtige Recht sein, sondern nur ein Recht mit bestimmter formaler Eigenschaft. Gute Sitten oder Treu und Glauben oder andere solche Wendungen besagen nicht eine Regel, die aufserhalb des Rechtes ein Dasein führte, ich weifs nicht, was für eins: Sie sind vorhanden, wenn ein gewisses Recht in seinem Inhalte die formale Qualität des Richtigen hat. Wohl kann man einen Satz, der ihnen entspricht, die vornehmere Norm mit Fug heifsen; jedoch

nicht anders, als wie ein scharfsinniger Mensch einem beschränkten vorzuziehen ist. Und so ist die nach Treu und Glauben oder nach den guten Sitten, allgemein: nach richtigen Grundsätzen bestimmte Norm wieder nur ein besonders geeigenschaftetes Recht.

Ein Beispiel. Die meisten früheren Gesetze gaben dem Pächter das Recht, einen Nachlafs am Pachtzinse zu verlangen, wenn durch aufserordentliche Unglücksfälle die Fruchtgewinnung in beträchtlichem Masse geschmälert war. Von diesem Rechte des Pächters sagen die Motive zum Entwurfe eines bürgerlichen Gesetzbuches, dafs es ein des rechtlichen Fundamentes entbehrendes, blofs auf Billigkeit beruhendes Recht sei. Das ist nicht verständlich. Vom technischen Standpunkte aus wird jenes Remissionsrecht entweder gesetzlich zugesprochen oder verneint, und hat danach sein rechtliches Fundament oder nicht; nach theoretischer Erwägung ist der jeweilige Rechtsentscheid entweder sachlich begründet oder unhaltbar, und bedeutet im ersten Falle nichts anderes, denn richtiges Recht. Der grundsätzliche Fehler liegt dort in der verborgenen Meinung, als ob es neben dem gesetzten Rechte, und aufserhalb seiner gedacht, noch irgend eine stofflich eigenartige Norm gebe; eine unbekannte Gröfse, die nun auf den Namen Billigkeit getauft wird.

Solches hängt mit dem schon erwähnten Zuge zum beschränkten Empirismus zusammen. Wer freilich nichts kennt und sieht, als empirisch zusammengeballte Dinge, wem es schwer fällt, die Eigenschaft von dem Objekte, die Methode von dem Stoffe zu trennen und eine formale Lehrart an sich als eigenen Gegenstand einer wissenschaftlichen Untersuchung zu begreifen: Der konnte leicht

Stammler

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in den Irrtum verfallen, als ob das richtige Recht, und die im Gesetzbuche verschieden benannten Anwendungen desselben, auch wieder selbständige Gröfsen einer merkwürdigen Erfahrung sein müssten, moralische Undinge von einer, sozusagen, körperlichen Existenz. Unsere Ausführung wird, wie ich hoffe, diese mifsverständliche Auslegung beseitigen: Richtiges Recht ist ein gesetztes Recht, dessen Inhalt besonders geartet ist. Seine Eigenart ist in diesem Werke zu bestimmen; aus der Grundidee der rechtlichen Ordnung her, ohne alles Evokationsrecht eines usurpierenden Tyrannen.

Man kann es auch dahin ausdrücken: Das Urteil über die sachliche Richtigkeit eines gewissen Rechtsinhaltes darf nicht von aufsen her herangetragen werden, sondern ist lediglich der dem Rechte immanenten Gesetzmässigkeit zu entnehmen. Es ist also weder das richtige Recht aufserhalb des Inhaltes von gesetztem Rechte fertig zu machen; noch auch hat eine andere Disziplin in jenen Willensinhalt mafsgeblich einzugreifen und ihn nach ihren auswärtigen Gesetzen zu regieren. Es ist immer und lediglich eine Frage der Rechtslehre selbst. Man kann als richtiges Recht nur ein besonders bearbeitetes gesetztes Recht vorstellen; und es ist dessen Bearbeitung nach Erwägungen vorzunehmen, die blofs auf die Übereinstimmung von konkretem Rechtsinhalte mit dem Endzwecke des Rechtes selbst ihre Aufmerksamkeit lenken.

Zu lange schon hat man versucht, von einem fernen. a priori aus in das Reich des Rechtes hineinzukommen und dessen Gebiet mit Kriegern eines anderen Stammes zu erobern: Statt dessen soll dort, wenn unser Plan gelingt, das eigene Grundgesetz blofs walten. Aber die Tafeln,

die es trugen, sind verloren; ihr Inhalt liegt verborgen. Es wird nötig sein, tief nachzugraben. Wie immer jedoch es ausfallen möge, das Eine soll festgehalten werden, ohne Weichen und Nachgeben: Es darf nicht eine fremde Macht dem Lande gebieten. Keine Gewalt mag den Inhalt der Normen bestimmen, die nicht im Rechte eingeboren ist; kein Urteil soll ergehen, was richtig hier, es sei denn nach dem eigenen Gesetze für das Recht.

Aber müssen dabei nicht wenigstens für die Sittlichkeit gewisse Ausnahmen gemacht werden? Wird nicht für die uns gestellte Aufgabe dasjenige unmittelbar mafsgeblich, was eine oft gehörte Redeweise die jeweilige ethische Anschauung nennt? Ist denn nicht der Inhalt von richtigem Rechte aus der sittlichen Lehre zu entnehmen? Wir verneinen dieses bedingungslos.

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Zweiter Abschnitt.

Richtiges Recht und sittliche Lehre.

I.

Legalität und Moralität.

Man darf es als elementare und wohl allgemeine Einsicht bezeichnen, dafs die sittliche Lehre auf eine Vervollkommnung der Gesinnung abzielt und die rechtliche Ordnung es mit der Regelung des Verhaltens zu tun hat. Jene unternimmt es, Anweisung zu geben, wie der einzelne in besonderer Lage in seinen inneren Entschlüssen, im Inhalte seiner Gedanken gut sein soll. Ihre näheren Fassungen sind Versuche in dieser Richtung. Und ihre Autorität liegt lediglich in der Einsicht begründet, dafs sie eine brauchbare Lehre für die rechte Gesinnung im Wollen geben. - Das Recht tritt als eine äufsere Regelung des menschlichen Verhaltens auf. Darunter haben wir ein Setzen von solchen Normen zu verstehen, die sich von der Triebfeder des einzelnen, sie zu befolgen, ihrem Sinne nach ganz unabhängig stellen. Es ist gleichgültig, ob der Unterworfene ihnen nachkommt, weil er sie für die rechte Vorschrift hält, so dafs er aus Achtung vor dem Gesetze sich fügt; oder ob er aus eigennützigem Streben irgend welcher Art, aus Furcht vor Strafe und Hoffnung auf Lohn gehorcht; oder auch ob er überhaupt darüber nachsinnt oder nur in dumpfer Gewöhnung folgt.

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