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lich nicht, um es zu finden und zu begründen. Wohl aber folgt dieses aus dem allgemeinen Prinzipe des richtigen Rechtes und seiner hier dargelegten Anwendung in der verständigen Würdigung des Falles. Es ist nicht an dem, dafs BGB. 119 die Anfechtung der obigen Bestellung mit dem Ziele beliebiger einfacher Beseitigung wegen subjektiven Wollens des Irrenden gestattet. Er kann anfechten, wenn der wirkliche Wille gegenüber dem Erklärten ein objektiv richtiges Resultat erzielt. An und für sich ist er an seine Erklärung gebunden. Er kann diese umstofsen, wenn er damit etwas sachlich Besseres an die Stelle zu bringen vermag. Das tut er nicht, falls er den Angeredeten entgegen den Grundsätzen des richtigen Rechtes nach subjektiv willkürlichem Belieben behandeln möchte. Wenn er also anfechtend von der irrig abgegebenen Erklärung zurückgehen will, so darf er das nur durch Einbringen eines solchen wahren Wollens, welches nach verständiger Würdigung des Falles in seinem besonderen Inhalte dem richtigen Rechte gemäfs ist. Die Anfechtung wegen Irrtumes ist nach dem Gesetzbuche nur zulässig als die Einsetzung des irrtümlich Erklärten durch das wirklich Gewollte, sofern dieses ein sachlich richtiges Ergebnis bewirkt.

IV.

Auslegung nach Treu und Glauben.

Wir gehen nun zu der Auslegung von Verträgen über. Für sie kommt vor allem die Erwägung in Betracht: Ob eine Einigung der mit einander Verhandelnden erfolgt sei? Dieses Erfordernis tritt zu den für sich einzustellenden Willenserklärungen der beiden Teile hinzu; oder umgekehrt: Der in den beiderseitigen Bekundungen gegebene Willensinhalt mufs als ein sich deckender erscheinen. Fehlt dieses Moment der Einigung, so ist nach der überlieferten und herrschend gebliebenen Lehre der Vertrag nicht zu stande gekommen.

Im Anwenden der seitherigen Ausführungen kann. dieses Fehlen der Einigung aus zweierlei Gründen herstammen: Als Ergebnis der Auslegung der beiden Willenserklärungen oder der Anfechtung einer von ihnen. Hier sind also lediglich die Ergebnisse der letzten Betrachtungen zu verwerten. Es ist zunächst jede Willenserklärung in ihrem Inhalte klar zu legen oder auf geschehene Anfechtung hin etwa festzustellen; und alsdann zu prüfen, ob der beiderseitige Inhalt zur Deckung gebracht zu werden vermag. Und nur darauf ist an dieser Stelle im besonderen noch hinzuweisen, dafs möglicherweise auch beide Teile in einer buchstäblich zusammenstimmenden Art etwas erklärt haben, was jeweils dem Inhalte ihres Wollens nicht entspricht. In dem sächsischen Gesetzbuche 809 hatte man dies in folgendem Satze besonders vorgesehen: Wenn die Worte eines Vertrages deutlich sind, so ist der Sinn anzunehmen, welchen sie geben, ausgenommen wenn bewiesen werden kann, dafs alle bei dem Vertrage Beteiligte damit

einen anderen Sinn verbunden haben. Für unser geltendes Recht versteht es sich nach den vormaligen Erwägungen hierüber von selbst.

Andererseits mufs der beiderseitige Wille aber auch darauf gerichtet sein, eine Einigung herbeizuführen. Nach dem alten Handelsgesetzbuche (123: 4) wurde eine offene Handelsgesellschaft durch gegenseitige Übereinkunft der Gesellschafter aufgelöst. Wenn nun jeder der letzteren gegen den andern gleichzeitig eine Klage auf Auflösung anstellte, so ist dies gerichtlich zuweilen unter jene Gesetzesbestimmung gebracht worden. Zu Unrecht, nach dem hier eingebrachten Gesichtspunkte. Die Frage kann nach jetzigem bürgerlichen Rechte bei einer Gesellschaft auf bestimmte Zeit vorkommen, falls jeder auf Auflösung klagt, weil ein wichtiger Grund vorliege (BGB. 723).

Erst nach Bejahung der Vorfrage, dafs die Verhandelnden sich inhaltlich geeinigt haben, beginnt die Arbeit der Auslegung bei Verträgen; wofür das bürgerliche Gesetzbuch 157 nun die oben besprochene Anweisung gibt (S. 503).

Es scheint nicht immer beachtet worden zu sein, dafs diese gesetzliche Forderung nur dann zu betätigen ist, wenn ein einzelner Punkt unter den Bestimmungen eines Vertrages zweifelhaft geblieben ist. Für diese notwendige Voraussetzung unserer Norm gibt es zwei Möglichkeiten:

1. Es besteht ein Zweifel und Streit innerhalb der Einigungsfrage. Sie betreffen eine bestimmte einzelne Folge des Vertrages. Über diese geben die festgestellten beiden Willenserklärungen keine sichere Auskunft. Und zwar war entweder eine Einigung da, man kennt sie blofs nicht;

oder es ist zweifelhaft, ob über diesen besonderen Punkt eine vertragsmäfsige Einigung im einzelnen erfolgt ist.

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Alsdann ist als Sinn des Vertrages für diesen streitigen Punkt festzustellen, was Treu und Glauben erfordern. Und es erhellt, dafs die Betrachtung: Welches ist der Sinn des Vertrages über zweifelhaft gelassene Punkte, — und die: Was gilt in dieser Sachlage für die besondere Streitfrage nach den Grundsätzen des richtigen Rechtes, eine und dieselbe ist. Denn auch hier wiederholt sich in entsprechender Weise, dafs der Vertragsinhalt für sich nur vergegenständlicht besteht; und in seinem eigenen Wollen folgerichtig im objektiven Sinne auszubauen ist. Fides est iustitia in rebus creditis, lehrt zutreffenderweise CICERO de officiis. Das kann aufserlich um so deutlicher werden, als ein solcher Vertragsinhalt als objektive Norm auch für dritte unmittelbar bindend werden kann; wie in allen Fällen der Gesamt- und Sondernachfolge, dem Eintreten in Mietoder Pachtverhältnisse (BGB. 571; 1056), den Einreden gegen dingliche Ansprüche u. s. w.

2. Oder aber es geht das Ergebnis der zuerst anzustellenden Untersuchung dahin, dafs eine Einigung nicht stattgefunden hat. Es ist nicht unsicher, was in dem Inhalte des Vertrages gelegen, sondern es ist gewifs, dafs über den fraglichen Punkt eine Einigung nicht erfolgt ist. Dann wirft sich die Doppelfrage auf: Ob nunmehr der Vertrag als solcher noch zu bestehen vermag; und wie, im bejahenden Falle, dem gegebenen Mangel abgeholfen werden kann?

Unsere kommende Ausführung wird das unter 1. Angeführte zuerst erledigen; und mit den Aufgaben nach 2. in der Schlufsnummer dieses Abschnittes sich beschäftigen.

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Die Durchführung nähert sich, wie auf der Hand liegt, etwas der Aufgabe, die bei der Erklärung und Anwendung der Leistung nach Treu und Glauben (BGB. 242) sich erhob. Es unterscheidet sich das jetzt geforderte Tun aber in mehrerem bedeutsam: Jenes ging blofs auf das Ausführen eines Schuldverhältnisses; dieses jetzige auf alle möglichen Folgen eines Vertrages; nicht nur auf dessen Ausübung und Erfüllung, sondern vielleicht auch auf seinen Beginn und sein Ende. Andererseits handelt es sich nun um Verträge, dort um alle Schuldverhältnisse, auch um solche aus einseitigen Rechtsgeschäften, aus Gesetz oder Delikt. Wogegen wiederum für die Anwendung von BGB. 157 kein Hindernis darin besteht, dafs der Vertrag als sogenannter abstrakter auftritt; so dafs namentlich auch Schuldversprechen (BGB. 780) und Schuldanerkenntnis (BGB. 781) der allgemeinen Methode für die Auslegung von Verträgen unbedenklich unterstellt werden müssen. - Endlich aber steht bei der Frage der Leistung nach Treu und Glauben von vornherein fest, was eigentlich geleistet werden sollte, und es tritt ein es beeinflussender und ändernder Umstand hinzu; bei der Auslegung nach Treu und Glauben ist es für den gerade streitigen Punkt von Anfang an unsicher, was als gewollter Vertragsinhalt einzusetzen sei; und solche Ungewissheit soll nach den Grundsätzen des richtigen Rechtes gehoben werden.

Dieses letzte ist namentlich bei der Frage des Mafses einer schuldnerischen Leistung von Wichtigkeit. Im jetzigen Falle ist der Sinn des Vertrages zweifelhaft und darum durch Auslegung nach Treu und Glauben zu bestimmen. Alsdann hat das Gericht zufolge der weiten Anweisung von 157 -- die im Werte objektiv richtige Gegenleistung der einen Seite soweit nur möglich herauszubringen und

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