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willkürliche Änderung nicht gehoben werden kann. Alsdann den Vertrag als solchen aufrecht zu erhalten, würde dem ersten Grundsatze des Achtens widersprechen. In dem jetzt vorgetragenen Rechtsfalle aber war weder eine unverbesserliche noch eine blofs willkürlich zu verbessernde Unbestimmtheit gegeben. Die danach gegebene Bindung der beiden Teile vermag in offen gebliebenen Einzelheiten sehr wohl in richtiger Weise ausgebaut zu werden. Auch wenn die persönlichen Wünsche des Antragstellers, die er mit seinem Brief folgt noch vorbringen wollte, von dem anderen Teile nicht angenommen worden wären, so hätte die objektive Ergänzung, etwa nach BGB. 269 und sonstigem, sich vollziehen lassen. So kann es unmöglich etwas ausmachen, wenn er jenen in Aussicht gestellten Brief unterliefs und die Besonderheiten lediglich dem Gesetze anheimgab. Vergegenwärtigen wir uns hiernach die Ergebnisse dieses Abschnittes, so zeigt sich folgendes Bild:

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Fünfter Abschnitt.

Begründetes Ende von Rechtsverhältnissen.

I.

Verneinung von Ausschliefsungsrechten.

Vor kurzem entstand eine juristische Erörterung aus Anlafs des folgenden Vorfalles. Ein kleiner Hund geriet in die Abflufsstelle des Rinnsteines und war von dort bis zu dem ersten Reinigungsschachte des Grundstückes weiter gekrochen. Alle Versuche, das arme Tier zu befreien, mifslangen, weil der Schacht zu eng war; Feuerwehrleute erschienen, doch konnten auch diese nicht helfen. Um den Hund nicht unnötig leiden zu lassen, wurde die Stelle, wo er sich befand, voll gepumpt, so dafs er ertrinken mufste.

Die Juristen, welche sich darüber äufserten, schienen. in der Sache sämtlich darüber einverstanden zu sein, dafs die Tötung des Tieres in diesem Falle durchaus nicht rechtswidrig war. Sie besprachen den Tatbestand unter der Überschrift Sachbeschädigung aus Menschlichkeit. Aber damit wird an eine Instanz appelliert, deren klares Durchdenken einmal wünschenswert sein könnte. Und es ist hierbei nicht scharf genug unterschieden, ob der genannte Obersatz als positives Staatsgesetz oder als theoretische Erwägung eingeführt wird.

Es findet sich die Meinung, dafs der genannte Tatbestand dem BGB. 904 zu unterstellen sei. Schlägt man diesen Paragraphen nach, so findet sich jedoch, dafs nur eine Einwirkung auf das bestehende Eigentum gestattet wird, keine Verfügung über die Sache, als über eine herrenlose. Es mufs ferner das Eingreifen zur Abwendung eines drohenden Schadens des dritten geschehen, wobei der Nachteil auf den beiden Seiten verhältnismässig abgeschätzt werden soll. In unserem Falle kann man nicht sagen, dafs für die Feuerwehrleute die Einwirkung zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr notwendig gewesen wäre. Und wenn man glaubt, die Sache erledige. sich deshalb, weil auch der Eigentümer des Hundes keinen ausrechenbaren Schaden gehabt habe weil das Tier so wie so verloren war so entscheidet das nicht die allgemeine Frage, ob die Tötung des Hundes rechtswidrig gewesen ist. oder nicht?

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Von anderer Seite wurde darauf hingewiesen, dass die Verneinung der Rechtswidrigkeit daraus abzuleiten sei: Die Einwirkenden, welche mitleidig das Tier wegen dessen qualvoller Lage töteten, durften die Zustimmung des Eigentümers des Hundes voraussetzen. Ich will dem nicht unmittelbar widersprechen; mufs aber fragen: Aus welchem Grunde war diese Voraussetzung gestattet? Dann gibt es nur die eine Antwort: Weil das gewählte Vorgehen das objektiv richtige Verhalten in dieser Sachlage war.

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Daran schliefsen sich jedoch sofort die weiteren Fragen: Ist es denn nötig, den Umweg einer vorauszusetzenden Zustimmung des Eigentümers zu dem richtigen Vorgehen zu wählen? Soll man nicht einfach sagen: Sie dürfen jenes tun, weil es richtigen Rechtens ist? Und end

lich: Würde gegen die gemachte Voraussetzung ein Gegenbeweis möglich sein? Bleibt also gar keine Möglichkeit. eines Eingriffes auch gegen den Wunsch des Eigentümers? Die wesentlichen Merkmale des Eigentumes, die in dieser Auseinandersetzung bedeutsam werden, sind von unserem bürgerlichen Gesetzbuche (903) nicht übel so gefafst worden: Der Eigentümer einer Sache kann.. mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschliefsen. Er steht mit diesen rechtlich gewährten Möglichkeiten seiner Betätigung im unmittelbaren Verhältnisse zu der Gesamtheit der Rechtsunterworfenen; es kommt ihm der dingliche Anspruch zu, dafs er in der soeben charakterisierten Stellung von jedem betätigend geachtet werde, und er vermag das im Einzelanspruche gegen einen Zuwiderhandelnden allgemein durchzuführen.

Aber auch hier mufs der Irrtum vermieden werden, als ob der ausschliefsend Berechtigte das von sich selbst hätte. Immer wieder stöfst man auf den naiven Glauben - durch den ökonomischen Liberalismus stark eingerostet -, als wenn im gesellschaftlichen Leben Individuen einander gegenüberständen, mit eigenen Rechten und Machtvollkommenheiten, unabhängig von der sozialen Ordnung, die nun mit staatlichem Gebote nur nebenher ginge. Ich komme auf diesen einfachen Irrtum hier nicht zurück (vgl. S. 188; 230; 243). Wir gebrauchen seine Erwähnung hier nur zum Festhalten des Gedankens: Dafs alles Eigentum und jedes Ausschliefsungsrecht überhaupt nur von der Gemeinschaft dem einzelnen überlassen ist; dafs er es gar nicht haben würde, ohne die Zuteilung durch jene.

Und dieses ist hier nicht im Interesse formaler Klarstellung zu betonen, sondern um den sachlichen Gedanken

zu bewähren und durchzuführen: dafs die Gewährung von ausschliefsenden Rechten an einzelne Gemeinschafter nur ein technisches Mittel ist, um ein richtiges Zusammenwirken zu erzielen. Sobald es nicht zu letzterem führen kann, hat jenes alle sachlich begründete Berechtigung verloren.

Und das wird der Fall sein, wenn in dem Beharren bei dem Ausschliefsungsrechte nichts weiter zu gewahren ist, als subjektive Laune und sachliche Willkür: die dem ersten Grundsatze des Teilnehmens stracks widerstreiten würde.

Wenn der ausschliefsend Beliehene zu dem in Sondergemeinschaft mit ihm Gedachten nicht weiter sagen kann: Ich muss dich ausschliefsen, denn ich brauche eine derartige Befugnis, um meine Pflichten gegenüber der Gesamtheit gut zu erfüllen; sie ist nötig, weil sonst ein gedeihliches Zusammenwirken nicht möglich erscheint, und mufs im Interesse guter Gemeinschaft behauptet werden; - sondern er sprechen würde: Du darfst an diesen Gegenstand nicht rühren, weil ich will, und mufst das über ihn tun und lassen, was ich will.

Denn dieses ist gerade hier der Gegensatz von einem in seinem Inhalte blofs subjektiv gültigen Wollen und zwischen einem objektiv begründeten. Nach dem letzten aber streben wir. Und das andere hat ja in der Sache keinen verständlichen Sinn.

Nun ergibt sich für die Praxis dieser Erwägung als feste und einfache Grenze: das menschliche Können. Sobald die Beherrschung einer Sache nach der Beschränkung jenes Vermögens nicht mehr möglich ist und nicht wieder es werden kann, so ist das Behaupten des Einwirkens und

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