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Ausschliefsens ein persönliches Spiel mit Worten. Das vormals bestandene Ausschliefsungsrecht hat den sachlichen Grund seines Bestehens verloren.

Wie nimmt nun unser gesetztes Recht diese Folgerungen für die von ihm geordneten Einrichtungen auf? Ist es ihm gelungen, für die letzteren mit seinem Streben inhaltlich richtiger Regelung erfolgreich zu sein?

Die nähere Durchsicht lehrt, dafs es über die hier eingeführten Fragen etwas Besonderes überhaupt nicht angibt. Bei der Lehre von dem Eigentume kennt das bürgerliche Gesetzbuch keinen eigenen Abschnitt, der den Verlust und Untergang dieses Rechtes beträfe; sondern nimmt die letzteren immer nur als Kehrseite bei der Erledigung der Tatsachen des Erwerbes auf. Aber auch für die sonstigen ausschliefsenden Privatrechte ist von dem Gesetzgeber die hier gestellte Frage nicht in eigener Betrachtung vorgeführt.

Die Bestimmung von BGB. 226 ist hier ohne Bedeutung. Einmal handelt es sich nicht um die Zulässigkeit einer einzelnen Ausübung des weiter bestehenden Eigentumes, sondern darum, ob dieses Rechtsverhältnis in einer gewissen Lage nicht überhaupt sein Ende zu finden habe. Sodann aber ist die Beschränkung der unzulässigen Ausübung auf Schadenfreude in den jetzt betrachteten Tatbeständen ohne allen Belang: Weder handelt es sich um eine Chikane gegen den Nachbar oder sonstigen Gemeinschafter, noch auch um die Zufügung eines Schadens für diesen. Wenn sonach BGB. 226 auf unsere dermalige Frage keine Anwendung finden kann, so ist das, wie früher bemerkt, nur von Vorteil (S. 327 fg.). Denn dieser Chikaneparagraph erweist sich bei näherem Betrachten nicht als

ein Fortschritt, sondern als ein positives Hemmnis auf dem Wege zu einem möglichen richtigen Rechte.

In der Tat finde ich nur ein einziges Mal in allen uns interessierenden Rechtsquellen das hier vorgestellte Problem genau angefafst. Das ist in einer sonst wenig beachteten Stelle des ULPIANUS, der in seinen Ediktskommentar eine Erörterung des POMPONIUS aufgenommen hat (D. XLI 1, 44). Wölfe waren in eine Herde von Schweinen eingebrochen und hatten mehrere Tiere geraubt und fortgeschleppt. Ein benachbarter Pächter verfolgte die Raubtiere mit starken Hunden. Es gelang ihm, die Schweine jenen abzujagen. Durfte er sie sich zueignen? Der Jurist unterscheidet nun einfach: Solange das Verlorene wieder erlangt werden kann, bleibt es im Eigentume seines Herrn; im entgegengesetzten Falle verliert dieser sein Ausschliefsungsrecht. Cogitabat tamen, quemadmodum terra marique capta, cum in suam naturalem laxitatem pervenerant, desinerent eorum esse qui ceperunt, ita ex bonis quoque nostris capta a bestiis marinis et terrestribus desinant nostra esse, cum effugerent bestiae nostram persecutionem; quis denique manere nostrum dicit, quod avis transvolans ex area aut ex agro nostro transtulit aut quod nobis eripuit? . sed putat potius nostrum manere tamdiu, quamdiu reciperari possit: licet in avibus et piscibus et feris verum sit quod scribit. idem ait, etsi naufragio quid amissum sit, non statim nostrum esse desinere: denique quadruplo teneri eum qui rapuit. et sane melius est dicere et quod a lupo eripitur, nostrum manere, quamdiu recipi possit id quod ereptum est.

Dies wird auch für das geltende Recht zu behaupten sein. Es ist jedesmal zu prüfen, ob es überhaupt noch

möglich ist, dafs der Berechtigte seine Sache wieder erhält. Ist diese Möglichkeit ganz weggefallen, so ist damit das ausschliefsende Recht des seither dinglich Befugten erloschen. Es findet zum Beispiel jemand in heisser Zeit leicht verderbliche Sachen, eine Tüte Erdbeeren, feine Backwaren oder dergleichen; vielleicht auch eine Eintrittskarte zu einer Veranstaltung, die alsbald stattfindet. Alle Bemühungen, dem Berechtigten den Gegenstand wieder zu verschaffen, sind erfolglos. Es bleibt nur die Wahl, die Sachen durch Naturgewalt untergehen zu lassen oder sie selbst zu benutzen und sonstwie angebrachterweise darüber zu verfügen. Hier kann das Festhalten an einem nicht wieder zu verwirklichenden Rechte, wie vorhin ausgeführt, nicht im Sinne der sozialen Ordnung liegen.

Wenn die Gesetzgebung einzelne Fälle in technisch abschliefsender Weise im besonderen gerechtfertigt hat, so ist damit die Ergänzung durch die jetzt aufgestellte Norm nicht ausgeschlossen.

Der Eigentumsverlust an wilden Tieren (BGB. 960), sowie an Bienenschwärmen (BGB. 961) ist in seinen Besonderheiten nur für diese gemeint und ohne Vorentscheidung für andere Gegenstände. Mit dem Strandrechte ist es nicht anders (RGes. 17. V. 74). Bei der Regelung des Fundes (BGB. 973; vgl. 966-979) und des Schatzes (BGB. 984) sind nur eigene Modalitäten für den Erwerb des Eigentumes getroffen; dagegen ist dessen Verlust gerade auch an die Unmöglichkeit seiner Verwirklichung angeknüpft und nur die Voraussetzung, unter der jene Unmöglichkeit in der besonderen Lage angenommen werden soll, in eigener Art festgesetzt. Der Fall, von dem unsere Erörterungen ausgingen, sowie die vorhin genannten Bei

spiele von notwendig jetzt zu benutzenden Gegenständen, sind in unseren Gesetzen in technischer Begrenzung überhaupt nicht erfasst.

Damit ist aber nicht ausgesprochen, dafs ein einmal zuerkanntes Ausschliefsungsrecht ohne alle weitere Rücksicht, nach blofsem subjektivem Belieben und der lediglichen Vorstellung des Befugten weiter bestehen bleiben solle. Vielmehr ist aus diesem Schweigen der Gesetze das in jenen Fällen richtige Ergebnis abzuleiten (vgl. S. 273).

Und es ist danach für unser bürgerliches Recht der Satz aufzustellen: dafs, wenn jede Möglichkeit der Wiedererlangung, nach bester Beurteilung, ausgeschlossen ist, das Eigentum und sonstige Ausschliefsungsrechte an dem fraglichen Gegenstande untergegangen sind.

II.

Ein wichtiger Grund.

Zu den schwierigsten Fragen der bürgerlichen Gesetzgebung gehört der Einflufs wesentlich veränderter Umstände auf das Weiterbestehen von Schuldverhältnissen. Und zwar ist es weniger die theoretische Rechtslehre, der hier besondere Schwierigkeiten erwachsen, als vielmehr die Gesetzgebung. Es ist die Wahl der rechten Mittel, um zu richtigem Ergebnisse zu gelangen, welche hier nicht immer leicht erscheint.

Der Gesetzgeber mufs sich vorhalten, dafs in vielen Fällen das bedingungslose Durchführen eines früher geschlossenen Vertrages ein Unding sein mufs, wenn in nicht vorherzusehender Weise der tatsächliche Unterbau

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des Schuldverhältnisses weggefallen und eine ganz veränderte Sachlage geschaffen worden ist. Und er kann sich auf der anderen Seite nicht verhehlen, dafs bei einem leicht hingegebenen einseitigen Rücktrittsrechte die Sicherheit und Verlässlichkeit des bürgerlichen Rechtsverkehres einen bedenklichen Stofs erhalten mag. Einmal sind alle Verträge und alle Schuldverhältnisse bedingte Mittel zu gewissen Zwecken; zum anderen ist aber auch das Vertrauen auf ihre Stetigkeit ein wichtiger Faktor für soziales Unternehmen und gedeihliches Zusammenwirken überhaupt.

So entsteht jene vermittelnde Regelung, die unter dem Schlagworte der clausula rebus sic stantibus bekannt geworden ist. Die einzelnen Gesetzgebungen zeigen bedeutende Verschiedenheiten dabei auf. Es ist nicht die Aufgabe dieser Zeilen, dem genauer nachzugehen. Wir haben sie aus anderem Anlasse her nur im besonderen Punkte zu beobachten.

Denn nun verleiht die Rechtsordnung in bestehenden Schuldverhältnissen vielmals ein einseitiges Rücktrittsrecht, sobald ein wichtiger Grund vorliegt. Indem die weiteren Möglichkeiten solcher Endigung nach technisch begrenzten Voraussetzungen mithin für jetzt dahingestellt bleiben, so haben wir zuvörderst das Einschieben jenes Mittels eines gelinden Rechtes in seinem Vorkommen festzustellen; und damit eine methodische Betrachtung seiner begründeten Anwendung und Durchführung im einzelnen Falle zu verbinden.

Unser Ausdruck wird als ein Mittel der gekennzeichneten Art im jetzigen bürgerlichen Rechte angewandt: a) Bei einseitiger Kündigung eines Dienstvertrages (BGB. 626; GO. 124a; 133b; mit der schwierigen Streitfrage

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