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Die sittliche Lehre betrifft die Frage des eigenen Willensinhaltes eines Menschen; in dessen Herzen kein Gegensatz von Sein und Schein bestehen soll. Das Recht geht auf im Wollen, welches andere Menschen bestimmt; so dafs nicht deren gutes inneres Leben, sondern ihr richtiges äufseres Zusammenwirken bezweckt ist. Sofern aber von dem Rechte die Gesinnung des ihm Unterstellten in das Auge gefasst wird, z. B. in der Schuldfrage oder bei dem Erwerbe in gutem Glauben, so kommt es immer nur auf ein Zusammenstimmen des Handelnden mit dem In halte der bedingten äufseren Satzungen des Rechtes an; und nicht auf ein Reinhalten seiner Gedanken im Sinne der unbedingten Gebote des Sittengesetzes.

Dieser Gegensatz von Moralität im Innern und Legalität im Äufsern ist, wie gesagt, in sich deutlich; und weithin längst bemerkt. Es fällt fast schwer, bei seiner Feststellung nicht allzu einfach zu werden.

Und doch haben es die gröfsten Denker der Mühe wert gehalten, immer wieder auf ihn, den Unterschied im Zielpunkte der Bestrebung, und danach im Geltungsanspruche der beiden Arten von Normen, gewichtig hinzuweisen. In der Philosophie des SOKRATES setzt die Gegenüberstellung in der vorhin berichteten Weise ein; sie ist bei PAULUS von Tharsus tief erwogen, von LUTHER in den Mittelpunkt mächtiger Gedankenreihen gestellt und durch KANT in scharfe Fassung genommen worden. Doch nur die Angabe des Gegensatzes haben sie uns hinterlassen. Seine folgerichtige Durchführung steht noch aus.

Gewöhnlich fiel die gekennzeichnete Ordnung des Rechtes etwas zur Seite, vielleicht als dienendes und kleineres Mittel nur gemeint; und es wurde der Nachdruck

der Gedankenarbeit ausschliefsend in die ethische und in die religiöse Frage verlegt. Da könnte es doch sein, dafs bei einem längeren Aushalten der Vergleichung sich über beides, über die sittliche und die rechtliche Aufgabe, ein mehreres mit Nutzen finden liefse, das überall erst geeignet ist, eine wahre Betätigung beider mit Erfolg möglich zu machen; stärker als bei blofser Scheidung und getrenntem Verfolgen der Strafse.

Der Schacht ist angeschlagen, der zur goldhaltigen Ader uns bringt: Den Bau gilt es nun zu führen, des Felsens Härte bezwingend; und zu suchen, was hier zu fördern gelingt. Die Mühe kann sich lohnen.

Wenn es richtig steht, dafs Ethik und Recht zwei verschiedene Aufgaben durchzuführen haben: Wie ist es dann möglich, beide noch in einheitlicher Verbindung zu halten? Sollen sie wirklich ganz auseinander gehen, nachdem sie im Tagesgrauen zur Heeresschau gemeinsam angetreten; sich niemals wiedersehen, und getrennt und vereinzelt nur wirken?

Es ist ganz sicher, dafs sich hier bedeutende Schwierigkeiten erheben. Vor allem ist das stoffliche Gebiet, in welchem die beiden jeweils vorzugehen haben, mit der obigen Unterscheidung von Regelung der Gesinnung und Ordnung des Verhaltens noch keineswegs deutlich bezeichnet; und man sieht nicht recht, wo innerhalb der konkreten Zwecke eine Grenze laufen soll, und welche menschliche Betätigung dem einen, welche dem Gebote des andern zuzuweisen ist.

Die Gegensätzlichkeit, die durch die Forderung von Moralität und von blofser Legalität eingeführt wird, ist genau genommen eine wechselseitig negative. Um sie in

positiv ausfüllender Weise zu geben, ist es nötig, beide in Parallele zu verfolgen. Nur dadurch wird es möglich. sein, ein gemeinsames Vorgehen geklärt und gefestigt zu erreichen: eine Gemeinschaft des Wirkens, für welche das zu beherrschende Gebiet übersichtlich beschrieben, die Aufgabe, die jedem zufallen muss, genügend abgegrenzt, und der Erfolg, der harmonisch anzustreben ist, einheitlich in das Auge gefasst wird.

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Hierzu wird durch den Fortschritt des sozialen Bewusstseins ein neuer und starker Anlafs gegeben, indem der notwendige Grundzug des Rechtes, von dem früher die Rede war, zur weiten und offenen Ausprägung gelangt, deutlicher sichtbar, als in vielen früheren Zeiten. Wir sparen wiederholende Beispiele und verweisen auf den vorigen Abschnitt; um hier weiter vorzugehen. Denn durch dieses schärfere Besinnen auf das Ziel, ein Zwangsversuch zum Richtigen zu sein, nähern sich die beiden vorhin getrennten Gebiete von Recht und Ethik wieder so sehr, dafs die Frage nach dem Verhältnisse des rechtlichen Urteilens zu einer ethischen Lehre erst recht problematisch geworden. Sie nähern sich einander in einer anscheinend unbestimmten Weise, welche durch das Wort von der Ethisierung des Rechtes schwerlich befriedigend aufgehellt wird. Oder sollte man nicht ebenso gut von einer Legalisierung der Moral reden können; und was wäre damit gewonnen? Die lösende Antwort wird sich auf drei Erwägungen zu beziehen haben:

1. Welches sachliche Gebiet fällt der sittlichen Lehre zu, und welches dem richtigen Rechte? Läfst sich die Betätigung menschlichen Wollens in materialer Hinsicht in zwei Klassen zerfällen, die endgültig zu scheiden und unter

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unsere beiden Gattungen von Normen zu verteilen sind; oder untersteht nicht vielleicht jede solche Willensausführung den beiden Arten der Normierung gleichmässig? Wenn das Recht wirklich in bestimmtem Sinne mit der Ethik Hand in Hand gehen soll, so müssen sie wissen, . wo jedes das andere in seinem Wirken auch antrifft; und da das richtige Recht in objektiver Gültigkeit über der Menschen Taten richten und bestimmen will, so könnte es ja scheinen, als ob es neue Provinzen an sich ziehen möchte, die seither der Herrschaft moralischer Lehre blofs unterstanden hätten. Liegt also nur ein Zwischenfall an der Grenze vor oder in der Tat eine Aneignung breiten Ländergebietes mit geänderter Souveränität über diesen, oder hat nicht vielleicht die rechte Entscheidung des hiermit anhängig gemachten Prozesses dahin zu gehen, dafs ein condominium der beiden herrschenden Gewalten einzurichten sei, pro indiviso.

2. Dieses zuletzt Genannte wird sich bestätigen: Der Materie nach haben richtiges Recht und sittliche Lehre das gleiche Gebiet. Sie haben es gemeinsam zu verwalten und zu leiten; aber doch in getrenntem Sinne und mit gesonderter Aufgabe. Darum mufs jedes von ihnen seine Methode und deren Durchführung in eigener Betrachtung erhalten und kann sie nicht einfach von den andern beziehen oder ihm sich blofs unterwürfig einordnen. Das wollen wir in zwei Nummern, die eine für das richtige Recht, die zweite für die sittliche Lehre untersuchen.

3. Aber die Trennung in den gesonderten Aufgaben darf nicht so weit gehen, dafs die beiden Regelungen, die hier in Frage stehen, endgültig und dauernd in ihrem Wirken an dem gleichen Stoffe geschieden bleiben. Denn

beide haben dieselbe Wurzel; sie gehen gleichmässig auf das Richten und Bestimmen menschlichen Wollens und müssen daher der gleichen Gesetzmäfsigkeit unterstehen. So vermag keines von ihnen in seiner Isolierung seinen Beruf zu voller Befriedigung auszuführen, und erst in ihrer Verschmelzung kann es gelingen, die Einheit einer grundsätzlichen Gesamtauffassung zu erhalten, nach deren harmonischer Ausgestaltung der Menschen Sehnen hindrängt. Das wird den Schlufs dieser Erörterung ausmachen.

II.

Gleichheit des Stoffes, Verschiedenheit
der Aufgaben.

Die verschiedenen Aufgaben, welche der sittlichen Lehre einerseits und dem richtigen Rechte zum anderen Teile zufallen, lassen sich nicht nach einer Einteilung der menschlichen Handlungen abgrenzen. Man kann nicht die Willensbetätigungen in zwei Klassen zerlegen, von denen die eine der Herrschaft einer geläuterten Moral unterstände, während die andere Klasse dem inhaltlich richtigen Rechte zu unterwerfen wäre. Das ist deshalb nicht angängig, weil wir überall es mit der Frage nach dem rechten Inhalte des Wollens zu tun haben. Die sittliche Lehre geht auf die Reinheit der Gedanken, auf die Vervollkommnung des inneren Lebens; das richtige Recht bedeutet einen Willensinhalt, der in sachlich begründeter Weise das äufsere Verhalten bestimmt. Also liegt der Unterschied zwischen ihnen nicht in einem gewissen Inhalte dieser oder jener Handlungen, sondern in

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