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Vertragsstrafe damit als empfangen annehmen müsste (D. II 14, 10, 1; cf. D. XXVII 9, 10).

Wohl aber kann es nun zweifelhaft sein, ob nach dem geltenden bürgerlichen Rechte die Rücksichtnahme auf solche grundsätzlich richtigen Endigungsgründe von Forderungen gestattet ist. Soweit solche Forderungen auf Verträgen beruhen, wird es zu bejahen sein. Denn deren Sinn ist nach Treu und Glauben festzustellen, also in zweifelhaften Punkten mit unseren Grundsätzen zusammenstimmend zu halten (vgl. S. 527). Soweit dieses nicht angezeigt ist, kann auf richtig ermächtigende Normen unseres positiven Rechtes nicht verwiesen werden. Und dessen Schweigen vermag in seinem wirklichen Sinne wohl nur als Ausschliefsung jener Rücksichtnahme, bei allen einseitigen und bei den gesetzlichen Schuldverhältnissen, gedeutet zu werden.

2. Ein wichtiger Grund nach dem Grundsatze des Teilnehmens.

Es kann nicht zweifelhaft sein, dafs auch für Ausschliefsungsrechte wichtige Gründe zu ihrer Endigung eintreten können. Die allgemeine Bestimmung des Begriffes, die oben (S. 565) gegeben wurde, mufs in angezeigter Sachlage notwendig dahinführen. Dann handelt es sich um Fälle, in denen bei rücksichtsloser Behauptung des Ausschliefsungsrechtes ein anderer rechtlich Verbundener vereinzelt sich überlassen würde. Er müfste den Ausschlufs von der sozialen Gemeinschaft mit seiner Person übernehmen; mit ihr das unbedingte Bestehen jenes Rechtes -bezahlen. Dies würde ihn mithin zu einem nach sachlicher Willkür des andern ausgeschlossenen Gegenstand machen. Und in der Sondergemeinschaft, in der er in solcher Sach

lage mit dem ausschliefsend Berechtigten erwogen wird, gegen den Gedanken eines richtigen Zusammenlebens verstofsen; welches nach rechten Prinzipien alsdann nur durch Tilgung des fraglichen Ausschliefsungsrechtes erhalten werden mag.

Man sieht, dafs es die oft berührten Fälle der Not sind, deren sachlich zutreffende Behandlung hiernach sich liefert. Die Geschichte der Notstandslehre liefert viele Wendungen von Tatbeständen und ihrer begründeten Erwägung und Entscheidung. Jetzt sind sie dem technisch gefafsten Rechte unterstellt; und es werden nicht leicht daneben noch Aufgaben erstehen, in denen in gleicher Art ein Urteil nach den Grundsätzen des richtigen Rechtes unmittelbar zu fällen ist.

Im besonderen sind mit ihnen nicht solche Rechtsfälle zu verwechseln, in denen die Erfüllung eingegangener Pflichten nur mit neuen Opfern unvorhergesehener Art sich möglich macht. Ein Inspektor hatte das Landgut eines schwer erkrankten Besitzers zu verwalten, der im Süden weilen mufste. Da fiel ihm selbst ein kleineres Besitztum in einer anderen Provinz zu, das nun seine eigene Fürsorge dringend forderte. Ist dieses für ihn ein wichtiger Grund zu einseitigem Rücktritte ohne Wahrung einer Kündigungsfrist? Die Frage kann auch in sonstiger Lage entsprechend auftauchen. Man denke an die Möglichkeit, dafs einem weiblichen Bediensteten gerade jetzt eine Gelegenheit zu guter Verehelichung sich bietet (vgl. preuss. Ges.O. 54). Oder: dafs ein Gasthof dem Reisenden die Vorteile einer Pension nur bei längerem Aufenthalte mit achttägiger Kündigungsfrist gewährt; der Reisende aber aus persönlichen Gründen sich zu plötzlicher Abreise genötigt sieht.

Die Erwägung dieser Tatbestände ist methodisch nicht unwichtig; und mag in diesem Interesse hier in Kürze noch betont werden.

Man mufs bei der Frage nach dem Vorhandensein eines wichtigen Grundes in der hier zu behandelnden Richtung sich davor hüten, ausschliesslich von der Seite der einen Person auszugehen, die vielleicht auf den ersten Blick besonders benachteiligt erscheint. Der Zweifel ist objektiv zu erwägen. Es kommt ausschlaggebend darauf an, ob das besondere Ziel der Sondergemeinschaft unter Wahrung der Grundsätze des richtigen Rechtes noch erreicht werden kann. Und dabei sind wieder die zwei Seiten des Bestehens und des Ausführens zu unterscheiden. In den zuletzt aufgeworfenen Rechtsfragen ist aber für eine abreissende Verneinung des objektiv wohl begründeten Schuldverhältnisses in dessen eigenem Sinne auch unter der veränderten Sachlage zunächst kein Anlass gegeben. Es ist ein Umschwung nur dahin eingetreten, dass der eine Teil bei der Erfüllung seiner, nach wie vor gegenständlich begründeten Pflichten besondere Opfer bringen mufste. Also kann die unveränderte Weiterführung mit den Grundsätzen des richtigen Ausführens von Rechtsverhältnissen nicht zusammenstimmen. Mit anderen Worten: Jene letzten Rechtsfälle stehen nicht unter der Entscheidung der Auflösung wegen wichtigen Grundes, sondern unter derjenigen der Erfüllung und Leistung nach Treu und Glauben.

III.

Verschuldete Zerrüttung einer Ehe.

Die Scheidung einer Ehe ist an sich nichts anderes, als die Lösung eines rechtlichen Verhältnisses, weil ein wichtiger Grund vorliegt. Auf den Unterschied von Scheidung und von Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft kommt dabei an dieser Stelle nichts an; da sowohl die Lösung der Ehe dem Bande nach, als auch die modifizierte Trennung von Tisch und Bett im heutigen Rechte unter den gleichen Voraussetzungen in Frage tritt.

Nach der methodischen Erwägung, die wir zuletzt angegeben haben, ist ein sachlich zwingender Grund zur Ehescheidung dann anzunehmen, wenn das gewollte Ziel der ehelichen Gemeinschaft in einem besonderen Falle nach den Grundsätzen des richtigen Rechtes sich weiterhin nicht erreichen läfst. Wir werden daher zuerst auf den Grundgedanken der ehelichen Verbindung eingehen; und sodann die Anwendung der Grundsätze in ausgewählter Kasuistik anfügen. Auf anerkannte Abirrungen von der begründeten Anschauung der Ehe soll hier nicht Rücksicht genommen werden; auch nicht auf die kuriös gewordenen Eingangssätze des preufsischen Allgemeinen Landrechtes in seinem zweiten Teile.

In der Ehe soll sich der Gedanke verkörpern, dafs bei voller Hingebung der eigenen Person diese in dem Empfange der gleichen bedingungslosen Hingabe des andern Teiles sich wiedergewinnt; eine Auffassung, die in anderem Zusammenhange bei Gelegenheit schon von uns verwertet worden ist (S. 363). Nun kann aber durch das Verhalten des einen Ehegatten ein Widerspruch in die

Betätigung jenes Gedankens gebracht werden. Das würde ein Benehmen sein, worin zum Ausdrucke kommt, dafs er nicht gewillt ist, seine vollkommene Hingabe an den andern Teil jetzt oder weiterhin zu leisten; gleichviel ob ihm dieses vollständig oder nur undeutlich oder gar nicht zu eigener Bewusstheit gelangt ist. Denn immer würde darin, von sich aus gegeben, das Ansinnen an den andern Gatten liegen, dafs er ein Gegenstand des subjektiven Beliebens, der blofsen Willkür jenes sich Verfehlenden werde.

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Die eheliche Treue ergibt sich sonach als einfache Ausführung des folgerichtigen Denkens. Ihre Forderung hat zunächst gar nicht wie moderner Subjektivismus in naiver Weise es wähnte mit unklar gefühlter moralischer Lehre etwas zu tun, oder gar mit blofser Überlieferung unbewiesener oder unbeweisbarer Dogmen. Vielmehr baut sie sich auf dem notwendigen Wunsche auf, einen Widerspruch der Gedanken zu vermeiden.

Wer sich oder andere Menschen aber zum blofsen Mittel für bedingten Zweck herabdrückt, wer den Gedanken des Selbstzweckes, als der Idee der Menschheit, in sich nicht achtet, sondern Menschen wie Tiere und andere Sachen behandelt, der verfährt lediglich unlogisch, wenn er nun doch wieder wünscht, dafs gerade er selbst von anderen trotzdem als Träger eines unbedingten Zweckes geehrt werde; dafs er nicht auch der Behandlung als eines beschränkten Mittels für fremde Ziele kurzer Hand verfalle und von dritten die Stellung eines Objektes angewiesen. erhalte.

Nun liegt aber in der geschlechtlichen Hingabe die Einräumung einer willkürlichen Verfügung des andern über die Persönlichkeit jenes. Und es verbleibt zur Vermeidung

Stammler

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