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Grund zur Ehescheidung sei? Aber das lässt sich überhaupt nur für die vier technisch gefafsten Ehescheidungsgründe des Gesetzbuches festlegen; in der jetzigen Erörterung nach BGB. 1568 aber nicht. Die grobe Misshandlung, welche dieser Paragraph noch als Beispiel anführt, darf auch nicht wieder einfach als eine selbständige juristische Tatsache genommen werden. Es kommt immer wieder darauf an, ob der mehrfach genannte Erfolg der Zerstörung einer guten Lebensgemeinschaft durch die Mifshandlung herbeigeführt ist. In den überaus zahlreichen Gerichtsentscheidungen über die Saevitien tritt dieses auch immer wieder hervor; wenngleich die zweifache Seite der Erwägung, die hier aufgegeben ist, wohl noch etwas schärfer und betonter genommen werden darf.

Geschieht dieses nicht, so liefert die allzu praktische Festlegung schnell fassbarer Daten leicht sogar Kuriosa. Gewöhnliche Ohrfeigen, sagte ein Gerichtshof, sind auch bei kurzem und leichtem Unwohlsein nicht gefährlich. Bei Fufstritten wurde das Gleiche angenommen, wenn sie etwa auf die Füfse erfolgten. Wogegen es auf das Urteil einen mehr bewegenden Eindruck machte, als Weingläser an den Kopf geworfen und mit einem Stiefel geschlagen wurde. Ganz schlimm ist auch der Versuch, eine feste Grenze für zeitige Freiheitsstrafen als Ehescheidungsgründe zu erhalten. So hatte eine vormalige Praxis sich zur Maxime gemacht, dass Freiheitsstrafen von mindestens vierjähriger Dauer unschuldigen Ehegatten ohne weiteres die Befugnis gewährten, auf Scheidung zu dringen. Und sicherlich unrichtig sagt ein früheres Urteil des Reichsgerichtes: Nicht die strafbare Handlung an sich ist der Ehescheidungsgrund, sondern die bestrafte Tat. Da ist nicht zu verwundern,

wenn sich eine Kompensation der beiderseitigen Verfehlungen mit Abweisung der Ehescheidungsklage findet; und man in der alten Lehre schliefslich zu 27 Scheidungsgründen gelangte.

Hier ist alle mehr mechanische Sicherheit vom Übel und nur auf Kosten der sachlichen Richtigkeit zu erlangen. Es geht nicht an, eine praktisch brauchbare Festlegung in so knochenharter Art der Judikatur zu bieten, wie der Beamte am Schalter seine Instruktion erhält. Der Richter aber soll sich an Begriff und Methode des richtigen Rechtes gewöhnen. Im Versenken in die durch die Grundsätze bereit gestellte Anleitung ist es jeweils selbständig auszudenken, ob die eheliche Gemeinschaft im Sinne jener Prinzipien noch erfüllbar ist, oder ob solches durch Verschulden des einen Teiles ausgeschlossen erscheint.

IV.

Verhinderung des Erfolges wider Treu und Glauben.

Einstmals spielte ein anscheinend schwieriger Prozess zwischen zwei griechischen Sophisten. Er ist uns durch römische Schriftsteller, besonders GELLIUS in seinen Attischen Nächten, erhalten; und sie berichten, dafs die Richter, vor welche die Streitsache gebracht worden, durch die beiderseitigen Scheingründe so verwirrt gewesen seien, dass ein Schiedsspruch gar nicht erfolgt wäre. Der Tatbestand war der folgende:

Protagoras aus Abdera hatte sich mittels Vertrages verbindlich gemacht, den Euathlus, einen reichen Jüngling, in der Redekunst überhaupt, sowie in der Kunst der

Advokaten besonders zu unterrichten.

An Honorar waren 20 Talente bestimmt, von denen die Hälfte beim Beginne des Unterrichtes, die zweite Hälfte nach dessen Abschlusse, sobald der junge Mann den ersten Prozefs gewonnen haben würde, bezahlt werden sollte. Der Unterricht fand statt, nachdem die erste Hälfte des Lohnes bezahlt war. Er wurde beendet, Euathlus bezahlte aber nichts weiter und übernahm überhaupt keinen Prozefs, weder für sich, noch für andere; obgleich er die erlangte Kunst durch gelegentliche Erteilung von Rechtsrat ausübte. Endlich klagte Protagoras, dem die Zeit zu lange wurde, auf Zahlung jener 10 Talente. Er sagte: Beklagter mufs mich unter allen Umständen bezahlen. Denn entweder wird er verurteilt, so mufs er auf Grund des rechtskräftigen Urteiles leisten, oder er gewinnt den Prozefs, so mufs er in Gemäfsheit unseres Vertrages zahlen. Dagegen meinte Euathlus: Ich brauche in keinem Falle zu leisten. Entweder ich verliere den Prozefs, so habe ich wegen unserer Vertragsberedung nicht zu zahlen, oder Kläger wird mit seiner Klage abgewiesen, so brauche ich wegen des absolvierenden Erkenntnisses nichts zu geben.

Jeder heutige Jurist sieht auf den ersten Blick, dass der Streitfall nach BGB. 162 zu entscheiden ist. Dort heifst es: Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert, so gilt die Bedingung als eingetreten. Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Vorteil er gereicht, wider Treu und Glauben herbeigeführt, so gilt der Eintritt als nicht erfolgt.

Die Bestimmung ist dem römischen Rechte entnommen; woselbst sie in Einzelentscheidungen der römischen Juristen, wie auch in allgemeinen Fassungen derselben sich

findet. Sie ist, besonders in ihrem zweiten Teile, von der jetzigen Gesetzgebung in ursprünglicher Weise gefasst.

In gewisser Parallele zu ihr stehen: BGB. 1299 (s. ob. 628 (cf. D. XIX 2, 19, 9);

auch 2113.

S. 567);
besonders gefafste Regel bietet BGB. 2076.

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Eine

Besonders ist aber BGB. 815 daneben zu stellen. Er spricht von der condictio causa data causa non secuta und schliefst diese bei sonstigem Gegebensein ihrer Voraussetzungen aus, wenn der Eintritt des Erfolges von Anfang an unmöglich war und der Leistende dies gewusst hat oder wenn der Leistende den Eintritt des Erfolges wider Treu und Glauben verhindert hat.

Beide Gesetzesbestimmungen sind in ihrem positiven Zusammenhange nicht ohne Interesse. Jene ist nach der Lehre von den Bedingungen näher auszuführen. Dabei kann es sich ergeben, dafs die Hinderung oder Herbeiführung des Erfolges selbst im Sinne der fraglichen Bedingung zu früh geschieht. Zwei Bauunternehmer hatten Holz zu Bauten bezogen. Die eine Hälfte des Kaufgeldes sollte fällig werden, sobald der Innen- und Aufsenputz der Häuser vollendet sei, die andere, wenn die Gebäude in die Feuerkasse aufgenommen seien. Dann stellten die Unternehmer überhaupt den Bau ein. Die richtige Entscheidung ging dahin, dass in jedem Falle die Raten erst fällig würden, sobald die beiden Bedingungen bei ordnungsmässiger Weiterführung der Bauten erfüllt gewesen sein würden.

Die zweite obige Bestimmung nimmt ihre nähere Erläuterung aus der Lehre von der ungerechtfertigten Bereicherung her. Es ist nicht unsere Aufgabe, das alles weiter in technischem Interesse zu verfolgen. Auch die Analyse der Möglichkeiten, die sich nach BGB. 162 für

aufschiebende und auflösende Bedingungen, und bei jeder wieder für persönliche und dingliche Rechte zeigen können, gehören nicht hierher. Wir haben statt dessen die methodische Anwendung der Lehre von dem richtigen Rechte auf die hier in besonderer Richtung aufgegebene Beurteilung nach Treu und Glauben zu zeigen.

Wir stellen diese Erörterung in den Zusammenhang dieses Abschnittes, obgleich es sich selbstverständlich nicht immer in dem nun einzusetzenden Erfolge um das Ende eines Rechtsverhältnisses notwendig handelt. Aber es ist doch immer eine Endigung der seitherigen Rechtslage in Frage gestellt, und eine abschliefsende Umänderung ihrer angenommen oder verneint. So mag der jetzige Ort um so mehr als richtige Stelle für diese Erörterung eintreten, als die sachliche Bedeutung der letzteren, wie bemerkt, auf eine praktische Bewährung der aufgestellten Methode. abzielt.

In diesem methodischen Interesse wird für den gegenwärtigen Zusammenhang ein Hauptgewicht auf das Festhalten der gedachten Sondergemeinschaft zu legen sein, die in vorbildlicher Absicht zwischen den Beteiligten nach der allgemeinen Anweisung einzusetzen ist. Nach ihr soll ein gewisses Ziel in gemeinsamem Wirken erreicht werden. Statt dessen geht in der jetzigen Sachlage der eine Teil einseitig vor und vereitelt den Erfolg der Gemeinschaft. Damit verstöfst er gegen die Grundsätze des Bestehens; je nach dem Tatbestande des Achtens oder des Teilnehmens.

Und zwar würde er mit diesem Vorgehen bestimmte feste Einrichtungen und Regelungen des gesetzten Rechtes benutzen. Er könnte sich auf diese berufen; und würde

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